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BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 4 StR 470/55

4. Strafsenat

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Gesetzs StGB s 185°

Rechtasatz: Eine durch Weitergabe, von. ‚Aktlichtbildern an ‚einen Dritten begangene Beleiaigung setzt

Im Namen des Volkes . In der Strafsache

gegen

den Konditor Helmut W EB zus Hg, zehcren am

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ..der Sitzung vom 12. Januar. 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne - als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als "beisitzende Richter, Bundesanralt iD in der Verhandlun Oberstaatsanwalt Dr. Drs bei & als ‚Vertreter der ‚Bundesanwaltsche

Justikangestellter ‚als. Irkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des e Landgerichts in Hagen vom 14. Juli 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die Strafe wird die seit dem 15. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

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Die Revision des wegen Unzucht mit dem Kinde Helga BB. wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen und wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilten Angeklagten hat keinen. Erfolg.

9) Die Strafkammer hat nach Anhörung der Proze3beteiligten die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Helga Mu beschlossen, weil zu befürchten sei, daß die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten nicht 'wehrheitsgemäß aussagen werde. Die Revision rügt, daß in der Beschlußbegründung dig Angabe der Tatsachen fehlt, die der Befürchtung des Gerichtes zugrunde lagen. Das Fehlen einer Darlegung der tatsächlichen Gründe, die das Landgericht geleitet haben, bedeutet indessen keinen Verstoß gegen ® 34 StPO.

Die Frage, ob, zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen weräe, und ob sich aus diesem Grunde eine Entfernung des Ansceklagten. empfiehlt, kann nur auf Grund tatsächlicher Erwägungen durch Ausübung. pflichtgemäßen richterlichen Ermessens beantwortet werden. Nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidungen. bedürfen einer Begründung indessen nur in Ger allgemeinen Weise, aaß das Ermessen als. rechtliche. Grundlage der Entscheidung erkennbar. wird; eine

hähere Darlegung der Gründe, die für die Ernessensentscheidung bestimmenä waren; ist daher nicht erförderlich (vel RG JW 1935, 47 Nr 20; RGSt 77, 332). Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Umstande, daß-die vom Gesetz gewollte freie Erwägung des nach der jeweiligen Sachlage Zweckmäßi-

.ners und die Art des Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter nach Luffassung

gen und Angemessenen in besonders weitem Umfange äic Berück-

sichtigung .gefühlsmäßiger Eindrücke voraussetzt, die mit Verstandesgründen nicht hinreichend zu rechtTertigen und

Gaher einer logischen Begründung weithin unzugänglich sind: (vel 06HSt 3: 155 f).

Der durch Wiederholung des gesetzlichen Wortlautes , ausdrücklich auf § 247 Abs 1 Satz 1 StPO verweisende Beschluß des Landgerichts. ist daher in ausreichender Weise mit Gründen versehen. Er 1äßt.klar erkennen, daß das Ge-. richt in freier Würdigung die tatsächlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet hat, unter denen diese Gesetzesbestimmung- eine zwangsweise Entfernung des Angeklagten getattet.

(2) Das Landgericht hat der Gesamtheit der dem $ Schuld-

spruch zugrunde gelegten strafbaren Handlungen entnommen, daß der Angeklagte "in, ungewöhnlich hemmungs- und zügello-

"ser Weise seinen Geschlechtstrieb freien Lauf gelassen „hat, um seiner ‚Begierde, und ‚seiner Sucht nach ständiger.

Abwechslung in bezug auf. die Person des Geschlechtsparterkehrs Befriedigung zu verschaffen".

der Revision einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob das Triebieben des Angeklagten krankhaft gestört

und dieser aaher nicht zurechnungsfähig ist. Eine Ver-

letz zung der richterlichen Aufklärungspflicht ist indessen

nieht. ersichtlich.

"Das Strafgesetz geht davon aus, daß geschlechtliche Widernatürlichkeiten selbst schwersten Grades, wie der

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Einsichtsfähigkeit: ‚oder das Hemmurigs

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Verkehr von Menschen mit Tieren oder Unzucht zwischen Nännern, im Regelfall dem Täter voll zuzurechnen sind, weil selbst der mit einem abartigen Triebe Behaftete durchaus in der Lage sein kann, das Unerlaubte seines unzüchtige Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht'zu handeln. Die Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit beeintröchtigenden Geistesstörung ergibt sich vielmehr erst dann, wenn durch äie geschlechtliche Abartigkeit entweder die gen erheblich vermindert wird. Zu dieser Befürchtu jrauchten die getroffenen Feststellungen dem Tatrichter keinen Anlaß zu bieten. Der im Anfang des fünften Lebensjahrzehnts stehen-

.de Angeklagte wies nämlich nur die Besonderheit auf, daß

er seinem an sich normalgerichteten Geschlechtstrieb in ungewöhnlich zügelloser Weise freien Lauf ließ, indem er mit mehreren jungen Mädchen abwechselnd verkehrte und die Art . des geschl echtlichen Umgangs mit ihnen verschieden gestal-

tete,, wobei er sich gelegentlich auch Unnatürlichkeiten

ges tattete, Da eine, ‘solch Abweichung. ‚vom Normalen: ‚durchweg weder Krankheitswert erreicht, noch den Verdacht einer Störung der Geistestätigkeit nahelegt,: brauchte sich dem Patrichter die Notwendigkeit der Inanspruchnahme. eines psychiatrischen Sachverständigen nicht aufzudrängen.

(3) Soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter. ‚Abtreibung verurteilt ist, erscheint die Sachbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, läuft auf die - zum Teil durch neues Vorbringen gestützte - Darlegung himaus, die Strafkammer habe aus dem Verhandlungsergebnis andere Vatsächliche Schlüsse ziehen können und sollen. Solchen Vorbringen ist das Rechtsmittel indessen verschlossen

(§ 337 StPO). Die von der Revision hervorgehobenen Beden- . ken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ro] hat die Straf- | kemmer gewürdigt und nach Anhörung eines psychologischen 4 Sachverständigen überwunden; ein. Rechtsmangel - tritt auch } . hierbei nicht zutage.

Ein Widerspruch in den Feststellungen hinsichtlich der Abtreibungshandlungen liegt nicht vor. Zwar wird bei. der Sachverhaltsschilderung nur ausgeführt, der Angeklagte habe die Spritze in die, Scheide der Ruth sd eingeführt, während bei der rechtlichen Würdigung gesagt wird, er habe die Seifenlsuge in die Gebärmutter eingespritzt.,. Hiermit wollte jedoch das Gericht. ersichtlich zum Ausdruck bringen, die Einführung der Spritze habe die Wirkung gehabt, daß die Flüssigkeit in die Gebärmutter eindrang.

Soweit in den Ausführungen der Revision, eine Abtreibungshandlung ih der im Urteil festgestellten.Art sei an 2: einer stehenden Person nicht: durchführbar, eine Rüge der en Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze liegen sollte, ist a E . diese unbegründet. Denn. der ‚Angeklagte ist nur wegen (un-

tauglichen) Versuchs dei Kbtreibung bestraft worden. Hier- . bei kommt es nicht dar: 1, ob das gewählte Mittel u Abtreibung. geeignet ar, sondern allein darauf, ob der Angeklagte, Gen Wilien hatte, mit seiner Handlung eine Abtreibung vorzunehmen. Diesen Willen hat. der Tatrichter in ein- ‚gehender Beweiswürdigung rechtsirrtunsfrei festgestellt.

Er Die Beleidigung der Marianne vw und der Ruth ::@B. die zu Beginn des Liebesverhältnisses zwar schon . bescholten, aber erst 15 Jahre alt waren, hat die Strafkenner in der Zumutung und Ausübung des - mit Ruth Sp

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Herstellung von Nacktaufnahmen erblickt. Eine weitere De-

teilweise perversen -— Geschlechtsverkehrs sowie in der

leidigung der Ruth Sp sowie die Beleidigung der 19-jäh-

rigen Renate Sch sieht das Landgericht darin, daß der

Angeklagte die Entwicklung der die‘ Naektaufnähnen enthaltenden

Filme und die Herstellung der Aktbilder, die bei Renate Sch» teilweise besonders obszöne Großaufnahmen darstel-

len, entgegen dem Versprechen eigenhändiger Bearbeitung

einem ‚Fotogeschäft übertragen hat.

"Die Väter der Mädchen’ haben rechtzeitig Strafantrag gestellt. Der Vater der Ruth | hebt in seinem Strafantrag Zwar das Herstellenlassen der Bilder in einem Fotogeschäft und die vorgekommenen Perversitäten als besonders schwerwiegend hervor; eine sachliche Beschränkung des erklärten Verfolgungswillens ist dem in Übereinstimmung mit

eg

dem Tatrichter indessen nicht zu entnehmen.

Die sachlichrechtliche Beurteilung 1äßt ebenfalls keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.

"Das allgemeine Schan-. und Sittlichkeitogefühl in

geochlech licher Hinsicht wurde. ‚nicht nur durch außer-

eheliche Beiwohnung und perverse Befriedigung, sondern auch ‚durch ‘äie Preisgabe des nackten Körpers zur Herstellung obszöner Lichtbilder verletzt, die der Erinnerung an unzüchtigen Verkehr und künftiger unzüchtiger Lus terregung zu dienen bestimmt waren. Die Auffassung des Landgerichts, däß die Zumu tung unzüchtiger Aktaufnahmen eine Mißachtung der Geschlechtsehre zum Ausdruck brachte, ist rechtlich zutreffend, Es ist ferner in der Rechtsprechung. anerkannt, daß Sie Einwilligung einer Jugendlichen in eine unzüchti-

dern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfaßt hat und

- Geschlechtsehre und die Bedeutung ihrer Preisgabe zu er-

ge Handlung einen rechtswirksamen Verzicht auf die Geschlechtsehre nur dann enthält, wenn das Mädchen nicht bloß die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung, son-

weiß, daß die‘ Binwilligung in eine unzüchtige Handlung

eine ‚Preisgabe der -Geschlechtsehre bedeutet (RtSt 71, 3495 - 75, 179; BGHSt 5, 362): Ob dementsprechend die Jugendlichen

Marianne Ve una Ruth sr» zur Tatzeit das Wesen der

fassen vermochten, ist Sache tatrichterlicher Beurteilung. Die Überzeugung der Strafkamner, daß sie dazu nicht in der Lage waren und daß auch der Angeklagte mit dieser NMöglichkeit billigend gerechnet hat, kann aus Rechtsgründen. nicht beanstandet werden. or

. Ohne Rechtsirrtum ‚hat das. Landgericht schließlich in

am Entwickeln- und Kopierenlässen der Naattaufnahmen der

Renate Sch» in einen Fotogeschäft'eine vorsätzliche Kundgabe der Nichtachtung gesehen. Allerdings liegt das Wesentliche der. vom Angeklagten begangenen Beleidigung

: nicht, wie däs Landgericht annimmt, darin, daß dieser durch _ die Weitergabe der Filme zum Ausdruck brachte, Renate Sch |

Zu ] sei eine ehrlose:.Person,- die sich von ihm nackt fotografieren und besonders obszöne Aufnahmen herstellen ließ,

>. sondern. darin; daß die Bilder ‚einer dritten Person zu= gänglich: gemacht wurden und damit die Erscheinung des „nackten Körpers einem anderen im Bilde sichtbar gemacht wurde, Jeder hat einen Anspruch darauf, daß sein Körper;., _ der nach den Regeln des. Anstandes und der guten Sitte, wie ‚sie bei Kulturvölkern gelten, verhüllt zu werden pflegt,

nicht den ‚Blicken beliebiger Dritter preisgegeben wird. Ein Verstoß hiergegen verletzt das Schamgefühl und aamit

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die Würde des Menschen und enthält ‚daher den Ausdruck der

Nißachtung der Persönlichkeit.

Da es zur Vollendung der. Beleidigung gehört, daß ein anderer von der Kundgabe der Mißachtung Kenntnis erhält

und diese sich auf eine bestimmte Person (oder einen be- ‚stimmten Personenkreis) beziehen muß, war noch zu ‚prüfen,

unter welchen Voraussetzungen aer Betroffene bei durch.

Wei tergabe von Bildern begangenen Beleidigungen für denjenigen, an den sich die Kundgebung richtet, genügend individualisiert ist. Insbesondere fragt es sich, ob es ausreicht, daß die’ dargestellte Person auf dem Bild selbst erkennbar ist, oder ob es erforderlich ist, daß sie dem Dritten bekannt ist oder von ihm festgestellt werden’ kann.

„Den Grundsätzen des Beleidigungsrechtes ist zu entnehmen;:- „daß es ausreichend ist, wenn die beleidigte Person objektiv feststeht oder festgestellt werden kann und sie für den Dritten durch bestimnte Merkmale. ‚gekennzeichnet

| ist, Die Person selbst braucht dem. Dritten, sogar nicht

einmal dem Täter bekannt zu sein. Dies ist z.B. anerkannt bei einer Beleidigung gegenüber. den. anonymen, .ı; Verfasser . eines Zeitungsartikels, (IK 6./7. Auflage, § 185 S. 129), ferner bei einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung (RG IW 1928 8 806). Es ist ausreichend, daß für einen enderen erkennbar ist, auf welche Person sich die Kundgebung. bezieht. Diese Voraussetzungen können bei einen Lichtbild mindestens in gleichem Maße erfüllt sein. Erforderlich ist nur, daß die abgebildete Person im Bild genügend deut-- lich erkennbar ist. Dann weiß der Dritte, daß sich die Kundgebung. gegen die Person richtet, die sich dem Fotografen gestellt hat und zus dem Bild ersichtlich ist. Dadurch

ist der Verletzte ausreichend gekennzeichnet.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das Gesicht als der Teil des menschlichen Körpers, in dem die Persönlich-

. keit am ausgeprägtesten in Erscheinung tritt und der deshalb für die Feststellung der Person am wichtigsten ist,

@eutlich zu sehen ist. Ob unter besonderen Umständen eine genügende Kennzeichnung der beleidigten Person auch auf Grund anderer körperlicher Merkmale gegeben sein kann, bedurfte hier keiner Prüfung, : weil nach den Feststellungen des Urteils das Cesicht auf den Bildern deutlich erkennpar wars | |

Auch rechtspolitische Erwägungen zwingen zu dem glei-.

chen Ergebnis. Das Bedürfnis nach Rechtsschutz gegenüber Kunägebungen der MiBachtung solcher Art ist ohne Rücksicht darauf gegeben, ob zufällig einer derjenigen, dem das Bild zugänglich gemacht wird, die betreffende Person selbst kennt oder sich deren Kenntnis verschaffen kann, was oft nicht der Fall sein wird, insbesondere, wenn die Fotogra-

fie an einem von dem Aufenthalt der abgebildeten Person entfernten Ort gezeigt wird.

. Das weitere Erfordernis, daß die Kundgebung der 1Hißachtung von der mit der Entwicklung der Filme. beauftragten Person. in ihrem ehrenrührigen Sinne verstanden worden ist (IK § 185.8 137), muß bei Aktfotografien ebenfalls bejaht werden. Daß deren Weitergabe eine Kundgebung der

'Mißachtung darstellt, ist jedem ohne weiteres ersichtlich,

such dann, wenn er lediglich aus geschäftlichen. Belangen mit den Bildern befaßt wird und seine Aufmerksamkeit nur

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euf die technische Entwicklung der Filme und die Herstellung der Abzüge richtet und an deren Betrachtung richt in-

teressiert ist.

Der Umstand, daß nicht alle Merkmale der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit der Beleidigung tsi der Weitergabe der Bilder erkennbar sind, da diese u.U. durch Einwilligung des Betroffenen oder aus anderen Gründen entfallen können, steht der Erfüllung jener Voraussetzung nicht entgegen. Es genügt vielmehr, daß der Dritte den allgemein ehrverletzenden Charakter einer solchen Kundgebung versteht Eine weitere Ausdehnung jenes Erfordernisses würden den Beleidigungsschutz in zahlreichen Fällen, in denen ein Bedürfnis nach einem solchen besteht, hinfällig machen.

Auch diese Grundsätze entsprechen der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Sie hat für die Vollendung der Beleidigung u.a. die Kenntnisnahme durch einen nach Diktat Schreibenden als ausreichend angesehen (RG U 1924, 911), also durch eine Person, die nur mit technischen » Verrichtungen betraut ist, an dem Inhalt des Schreibens oft nicht interessiert sein wird und häufig nicht erkennen kann, ob alle äußeren und inneren Merkmale der Beleidigung erfüllt sind, sondern Lediglich den allgemein beleidigenden Inhalt der Äußerung versteht. |

Dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ist zu entnehnen,

daß sich der Angeklagte des ehrenkränkenden Charakters seiner Handlung bewußt war.

Daher ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht in den Fällen SPD ni vg: in weichen bereits die Her-

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stellung der Bilder eine Beleidigung darstellt, noch zusätzlich berücksichtigt hat, daß der Angeklagte die Bilder durch einen Dritten entwickeln ließ.

(5) Auch den Strafzumessungservägungen liegt kein zuU-

ungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsirrtum zugrunde.

Insbesondere kann im Fall x die Versagung mildernder Umstände nicht im Hinblick darauf, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und das Kind bereits verdorben war), mit Rechtsgründen angegriffen werden. Diese Tatsachen waren dem Gericht bekannt und sind bei seinen Erwägungen AUS- arücklich in Betracht gezogen worden. Es lag im Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht es ihnen bei Abwägung der zu seinen.Gunsten und zu seinen Ungunster sprechenden Umstände einräumte. Daß es diesss nicht pflichtgemäß ausge- . übt oder den Begriff der mildernden Umstände verkannt habe, ist nicht ersichtlich, u

Krumme Dr. Augustin ° Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen