Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 3 StR 198/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in der Strafsache gegen

den Kaufmann Herbert S BE aus reg . geboren am EM 19:5 ir rm. “rei: Con:

wegen Beihilfe zum schweren Raub

hat der 3. Strafsenat des Burdesgerichtshofs in der Sıtzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen haber.:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Ma&aß

Bundesrichter Dr.Wiefeis als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanualt iin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 14, März 1955 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen,

Die Kosten des Verfahrens trägt die landes-: kasses

Von Rechts wegen

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Die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 1 und des Straffreiheitsgesetzes 1954 beruht auf Recht Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren wegen Beihilfe zum schweren Raub (§§ 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 5, $ A9 StGB) eröffnet worden, Das Landgericht sieht den Tatbestand dieses Verbrechens auf Grund seiner Angaben für erwiesen an, ist jedoch der Überzeugung, seine Einlassung, er sei hierzu von dem Täter Rewe in der in § 52 StGB gekennzeichneten \ieise genötigt worden, könne ihm nicht widerlegt werden, Denn in diesem Punkte könne Klarheit nur durch die Vernehmung FB or dem er-- kennenden Gericht erzielt werden, re könne jedoch nicht von dem erkennenden Gericht vernommen werden. weil

er eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren in den Vereinigten

Staaten verbüsse,

Das Landgericht ist deshalb der Ansicht, der Angeklagte müsse an sich mangels Beweises freigesprochen werden, sieht sich daran aber gehindert, weil die Tat unter das Straffreiheitsgesetz falle, Das trifft richt zu. Dem nach § 9 Abs 1 StrFr§ 1954 ist ‚der Raub ven der freiheit euscrücklich ausgerommen,Da das Gesetz dıe Ausnahme von der Straffreiheit nicht ausdrücklich auf den Täter beschränkt, hat sie auch für die Teilnehmer zu gelten. Da unter den gegebenen Umständen eine weitere Aufklärung nicht möglich ist, muss der Angeklagte somit freigesprochen werden, Dabei braucht nicht Stellung ge

Straf- ..

nommen werden zu der Rechtsfrage, ob nicht auch dann, wenn die Tat des Angeklagten unter das Straffreiheitsgesetz ge-

fallen wäre, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil eine weitere Aufklärung nicht möglich war

und dev Angeklagte auf Grund des Ergebnisses der Hauptver.- e

handlung nicht überführt werden konnte,

Die Voraussetzungen für die Übernahme der dem Angeklagten erwachserer notwendigen Auslagen auf dies Staaiskasse liegen nıcht vor.

Glanzmann Koeniger Busch

Maaß Dr.Wiefels