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BGH Entscheidung vom 27.06.1955 – 1 StR 158/55

1. Strafsenat

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1 StR 158/55 . 2254 056

In Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

die Hausfrau Anna & Pr y eborene Sc aus li u GB, geboren an. inL am ,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.kannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt SEE: der Verhandlung, Staatsanwalt Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Lanügerichts Zweibrücken vom 4.Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer "arhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil gemäß § 42 % StGB die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil sie im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs 1 StGB bezüglich ihrer nahezu 20jährigen Tochter Helene gegen das Verbot der Kuppelei verstossen habe. Ihre Revision, mit der sie nur die Verletzung sechlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zwar sieht die Strafkammer ohne erkennbaren Rechtsirrtum die Zurechnungsunfähigkeit der Beschuläigten als erwiesen und die Tatbestandsmerkmale der $% 180, 181 Abs 1 Nr 2 StGB im übrigen als erfüllt en. Dagegen reichen die bisherigen Feststcllungen nicht aus, um die getroffene Anordnung nach 3 42 b StGB zu tragen.

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf nach 3 42 b StüöB nur angeordnet werden, "wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert". Diese Voraussetzung ist solange nicht erfüllt, als andere, weniger einscmeidende Maßnahmen getroffen werden können, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter und die derin zu erblickende Gefährdung der Rechtsordnung auszuschliessen (vgl BGH 1 StR 44,50 vom 2.März 1951, IM Nr 2 zu § 42 b StGB).

Die Beschuldigste hat nach den Feststellungen des Landgerichts wiederholt ihre Töchter EFelene und Annemarie mit fremden Yännern in ihrer Wohnung in demselben Bett nächtigen lassen, Sie ist deshalb im Jahre 1950 wegen

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dreier fortgesetzter Verbrechen der kuppelei sowie wegen eines versuchten Verbrechens der Ahtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jehr sechs Wonateu Gefingnis verurteilt worden. Wach Verbüssung der Strafe hat sie sich erneut wegen Kuppelei (bezüglich ihrer Tochter Annemarie) verantworten müssen, ist aber wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen worden. Im Kai oder

Juni 1954 hat sie nunmehr etwa dreimal geduldet, dass ihre Tochter Helene mit einem landwirtschaftlichen Helfer in ihrem (der Deschuldigten) Bett schlief; wegen dieses Sachverhalts schwebt das vorliegende Sicherungsverfahren. Die Hauptverhandlung in diesem Verfehren het schliesslich ergeben, daß "in jüngster Zeit" die Tochter innemerie mit Zinwilligung der Beschuldigten einen

Polen in deren “ohnun; gebracht und dort mit ihm’ genächtigt hat.

Die Verstösse der Beschuldigten gegen das Verbot der Kuvpelei betreffen also stets ihre beiden ehelichen Töchter. Eine dritte, unehelich geborene Tochter Liesa ist bereits verheiratet; sie wohnt zwar mit ihrem Ehemann in der aus einem Reum bestehenden Baracke der Beschuldigten, tritt im Verfahren aber nicht in Erscheinung und ist offenbar durch die Beschuldigte nicht gefährdet: Von den beiden ehelichen Töchtern hat Helene inzwischen geheiratet und ist weggezogen. Es handelt sich also nur noch darum, Gie Möglichkeit zu unterbinden, dass die zur Zeit des tetrichterlichen Urteils 24 jährige ledige Annemarie von der Beschuldigten verkuppelt wird, Dazu genügt es, dess entweder die Beschuldigte oder die Tochter Annemarie aus der ‘/ohngemeinschaft in der Baracke herausgenommen wird.

In Sieser Richtung bedarf es noch einer genaueren Prüfung der verhsndenen Löglichkeiten üurch Jas Landgericht. ss mag sein, dass die Beschuldigte weder bei dem von ihr getrennt lebenden #hemeann noch bei der ausserhalb verheirateten Tochter Helene ein Unterkommen finden kann. Ob damit alle Möglichkeiten erschöpft sind, sie selbst umziehen zu lassen und so von ihrer Tochter Annemarie zu trennen, ob insbesondere eine Unterbringung in einem geeigneten Heim in Frage kommt, ist nicht zu übersehen. Jedenfalls aber erscheint es möglich, die Tochter Annemerie aus dem Wohnbereich der 3eschuldigten zu entfernen. Kenn die Beschwerdeführerin selbst nicht den Willen oder die Kraft dezu hat, dies durchzusetzen, kann ihr zu diesen Zweck ein Pfleger bestellt werden. Das Landgericht ist der Meinung, auf diesem Wege könnten erneute Kuppeleihandlungen der Beschuldigten nicht verkindert werden. Dieser nicht näher begründeten Ansicht vermag der „eneat nicht zu folgen. Venn die Tochter Amnemarie ihre Liebhaber in die mütterliche Wohnung nitbringt, kann sie aus der \ohngemeinschaft ausgeschlossen und damit die Gefahr, dass die eigene Kutter gegen das Verbot der Xuppelei verstößt, beseitigt werden.

Nur um die Behebung dieser Cefahr geht es hier. Ob die Tochter Annemarie auch anderweit Gelegenheit het, mit ihren Liebhabern zusammen zu sein, steht in diesem Verfahren nicht zur Erörterung. Daß in der Baracke noch die Tochter Liesa mit ihrem Ehemann wohnt, genügt offensichtlich nicht, um die Beschuldigte von ihren kupplerischen Treiben abzuhalten; ob eine rechtliche Verpflichtung zum sinschreiten für die Tochter Liesa und deren Zhemann besteht, der offenbar nicht Wohnungsinuhaber und Haushaltungsvorstend ist, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls fehlt es bei ihnen anscheinend an dem „illen. die Beschuldigte in ihrem Verhalten zu beeinflussen.

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Hach deu Gesagten ist zum mindesten die :.iöglichkeit, die Tochter Annemarie sus der Daracke der Deschuläigten zu entfernen. bisher nicht suszuschliesgen. Geschieht dies, so ist es nicht notwendig die Beschuldigte nach § 42 D StGB unterzubringen, da weitere Verstüsse gegen das Kup»eleiverbot von ihr — jedenfalls nach den bisherigen !eststellungen nicht zu erwarten sind. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit gegeben sein, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung nachzuprüfen, Annewarie sei inzwischen zu zwei Jehren Arbeitshaus verurteilt worden, sodass sie bis auf weiteres nicht mehr in die Wohnung der Beschuläigten komme und eine \Wiederholungsgefahr vorerst ausscheide.

Dr.Hörchner ° Uantel Hübner Dr.Mannzen Dr .Hengsberger