Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 2 StR 114/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 114/55 2259 029 7
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Alwin 1 EEEe aus Memmmmm, geboren am GE 1575 in Zeimmmmmn/SammiiEmns,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich els Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Spin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Houuun als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Unterbringung erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Nechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der 82jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit zwei Lädchen, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Der mit Rücknahmevollmacht versehene Verteidiger hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision auf die Versagung der Strafaussetzung und die Anordnung der Unterbringung wirksam beschränkt. Er hat Verletzung der Aufklärungspflicht und des § 261 StPO gerügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Die kevision führt zum Erfolg.
l. Das Lanägericht hat die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer heil- oder Pflegeanstalt damit begründet, dass es den "Eindruck" gewonnen habe, die Kinder des Angeklagten seien nicht gewillt, ihn aufzunehmen und zu beaufsichtigen. Dieser Eindruck beruht auch darauf, dass die am \ohnort des Angeklagten lebenden Töchter ihm zwar einen Verteidiger bestellt, ihn aber nicht zur Verhandlung begleitet hätten; das lasse auf einen mangelnden Fürsorgewillen schliessen. Abgesehen davon, dass es näherliegende Gründe dafür gibt, dass den Töchtern die „nwesenheit bei der Verhandlung gegen den Vater unmöglich oder unerwünscht war, genügt für die schwerwiegende Entscheidung nach § 42 b StGB nicht ein Eindruck des Gerichts. Erforderlich ist vielmehr die volle Jberzeugung, dass diese Sicherungsmassnahme zum Schutz der gefährdeten allgemeinheit erforderlich ist. Zur :ufklärung musste sich dem Gericht die Anhörung der Kinder des Angeklagten, ins-
besondere der in Kll.lebenden beiden Töchter aufdrängen. zs lässt sich nicht ausschliessen, dass die Straf-
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kammer zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn sie die Möglichkeiten der Überwachung mit den Töchtern erörtert hätte. Die Erwägung des Landgerichts, gerade wegen seiner Verurteilung werde der Angeklagte Gelegenheit haben, Kinder anzulocken, ist unverständlich.
Soweit die Strafkammer befürchtet, der Altersstarrsinn des Angeklagten werde Wasenahmen zur Unterbringung in dem Haushalt eines seiner finder vereiteln, musste sie erwägen, ob nicht vormundschaftsgerichtliche kassnahmen (Entmündigung, Bestellung eines Pflegers) geeignet sind, etwaige solche Schwierigkeiten aus dem „ege zu räumen.
2, Hierzu könnte auch die Auflage nach § 24 StGB an den Angeklagten, sich gewissen Anordnungen seiner Töchter zu fügen, geeignet sein. Diese Köglichkeit, dem Angeklagten in Verbindung mit der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung Auflagen zu machen, hat die Strafkammer nicht erörtert. Sie musste aber jede Köglichkeit erschöpfen, bevor sie der Überzeugung Ausdruck veflieh, die Persönlichkeit des 82jährigen Mannes, der unbestraft und bis ins hohe Alter fleissig arbeitend durchs Leben gegangen ist, biete keine Gewähr dafür.dass er sich in Zukunft straffrei führen werde. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen nicht die Ansicht, dass er sich "in sehr starkem Masse" für Sittlichkeitsverbrechen anfällig gezeigt hat, zumal das Kind Karin ihm sehr entgegengekommen ist. Da seine Hemnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist, liegt der Gedanke sehr nahe, dass diesem Angeklagten die Gefahr, im Gefängnis oder in der Heilanstalt sterben zu müssen, eine so ernste narnung sein wird, dass er alle ihm verbliebene Willenskraft zusammennehmen wird, nicht wieder straffällig zu werden,
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Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die iläufung der bHassnahmen, Strafvollstreckung neben der Unterbringung, nach Lage der Sache geboten ist.
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Hiernach ist das Urteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 ıbs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalsche Menges
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