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BGH Urteil vom 21.06.1955 – 1 StR 222/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_ StR 222/55 rı. 2254 089

Im Mamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Automechaniker Karl vi u ED zus : GEB. dort geboren am DB. &D EP. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter kKantel

als Vorsitzender, Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. lannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Autsgerichtsrat EEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Wunderer wird das Urteil des Landgerichts Künchen I vom

21. Februar 1955, soweit er wegen Betrugs im Rückfall verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von xechts wegen

. mn...

Der Angeklagte ist wegen je eines schweren und eines einfachen Diebstahls im Rückfall. wegen Unterschlagung und wegen zweier Verbrechen des Betrugs im Rückfall zu einer Gesa:ıtstrafe von drei Jahren sechs “onaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Hit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

l.) Die Verfahrensrüge ist nicht susgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

2.) Die Sachrüge hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetrugs verurteilt ist.

Allerdings ist unbegründet, was die Revision dagegen geltend macht. Es verstösst nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht die betrügerische Absicht des ängeklagten gegenüber Frau REP - übrigens in Verbindung nit anderen Umständen — daraus gefolgert hat, dass er ihr ernsthaften Geiratswillen vorzugeben fortfuhr, als er "bereits zu Freu TB ein Liebesverhältnis aufgenommen hatte. Auch bei der auf die Sachrüge hin. gebotenen allgeneinen Nac.ıprüfung des Urteils ergeben sich gegen die Ännahme des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) weder im Fall REEEEB noch im Fall Vorbauer rechtliche Bedenken. Im Fall RB ist der Vermögensschaden, soweit es sich um den Teilbetrag von 900 Di: handelt, schon durch dessen mit unwahren Angaben erlistete Eingabe, in übrigen jedenfalls dadurch entstanden, dass Frau RED der Gefahr eines Rechtsstreits ausgesetzt war, selbst wenn sie an dem ihr vom Angeklagten zur Sicherung Üübereigneten, von ihm anderweit erschwindelten Radioapparat gutgläubig ein Pfandrecht erworben haben sollte (§ 1207 3GB; 3GESt 3, 370):

gen a RE Tin nee 7

Dass sie sich mit der Verwendung des Teilbetrages von 900 Di zu anderen Zwecken als den ursprünglich ihr vorgetäuschten einverstanden erklärte, berührt den einmal eingetretenen Ver:ıögensschaden um so weniger, als der Urteilszusammenhang ergibt, dass der Angeklagte auch dieses Zinverständnis der Frau REM durch das unwahre Vorgeben eines ernstlichen Eheversprechens abgelistet hatte.

Dagegen ist die Begründung des Urteils zur Frage des Rückfalls, was den Betrug angeht, rechtlich zu beanstanden. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass der Angeklagte den durch das Urteil des Amtsgerichts Lünchen vom 24, April 1950 geahndeten Betrug nach dem ürlass der Strafe, die das Amtsgericht Starnberg durch das Urteil vom 21. September 1949 wegen Betruges gegen ihn ausgesprochen hat, und in Kenntnis dieses Straferlasses begangen hat (§ 264 Abs 1, 3; § 245 StGB; 3GH NIW 1952, 230 Nr 27; 1953, 1358 Nr 26). Nach den Feststellungen ist der Straferlass am 31. Dezember 1949 ausgesprochen und sind die durch das Amtsgericht Künchen am 24. April 1950 abgeurteilten - übrigens Diebstähle und Betrug betreffenden - Taten "Ende 1949, am 5. Januar 1950 und in Januar 1950" begangen.

Der Rechtsfehler führt, da er die Schuldfeststellungen nicht berührt (RGSt 54, 180, 274), nur zur „ufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Kückfall, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Kebenfolgen. Im übrigen ist weder der Schuld- noch der

-&-

Strafausspruch rechtlich zu beanstanden. Yie Revision ist daher insoweit zu verwerfen.

Jantel lartin Hübner Dr. kannzen Dr. Kengsberger