Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.06.1955 – 5 StR 423/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNanen des Volkes
In der Strafsache 2 19 6 0 2E
gegen
den Kaufmann Horst H WB aus vum, geboren am EB 1S15 in nErci Da,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 14.Juni 1955 in der Sitzung vom 16.Juni 1955, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersckretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.April 1954 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Wettbewerbsvergehen zu ciner Gefängnisstrafe von drei Monaten und 1000 DM-West Geldstrafe, ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
I.
Der Angeklagte sandts im Dezember 1952 aus Westberlin an zahlreiche westdeutsche Firmen und Einzelpersonen insgcsamt 100.000 Vormerkkalender für das Jahr 1953, Jedem Kalender, der mit dem stilisierten Wappen der Stadt Berlin (aufrecht schreitender Bär mit darüber befindlicher Zinnenkrone) und dem darunter gedruckten Wort "Berlin" versehen war, fügte der Angeklagte cine vorgedruckte Zahlkarte über 1,35 IM auf das Postscheckkonto Berlin-West Nr WW für H.J.H@B in Berlin-Friedenau sowie cin geärucktes Werbeschreiben folgenden Wortlautes bei:
prohe Weihnachten und ein erfolgreiches ncues
Jahr wünschen wir Ihnen, wir Westberliner aus der Inselstadt Berlin.
In der Gewißheit Ihrer Verbundenheit mit unserer Stadt erlauben wir uns, Ihnen anliegend diesen praktischen Terminkalender 1953 zu überreichen, hergestellt und versandt in Westberlin, in Notstandsarbeit, darunter von Menschen, denen diese Stadt ihr Schicksal wurde und ihnen allcs nahm, die nun in Not und Bedrängnis leben.
Bitte überweisen Sie den geringfügigen Betrag von DM 1.35 auf beiliegender Zahlkarte, um durch diese Art der Arbeitsbeschaffung allen ein frohes Weihnachtsfest zu ermöglichen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis! Berliner helfen sich se Iibst
gez.: Horst Joachim H > Ltg. H.J.H@B
Berlir-EEB, 5 tr Postschectkkonto: Berlin-West „"
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In der linken oberen Ecke dcs -Terbeschreibens war wiederum das vollständige Berliner Wappen in auffälliger Weise sowie in Druckbuchstaben darunter das Wort "Berlin" aufgedruckt.
Die für 1,35 IM pro Stück angebotenen Kalender hatten einen Wert von 0,75 IM. Ein Teil der Empfänger schickte das Geld ein, ein anderer meil sandte die Kalender zurück, schließlich wandte sich eine Reihe von Personen an Berliner Senatsdienststellen wit der Anfrage, ob es sich um ein öffentliches oder Sffentlich unterstütztes Unternehmen handele.
Der Angeklagte hat ungefähr 30.000 Kalender abgesetzt. Er hatte Unkosten in Höhe von insgesamt etwa 45.000 IM, denen Einnahmen von insgesamt etwa 40.000 DM gegenüberstanden, 80 daß ihm ein Verlust von ungefähr 5000 IM entstanden ist.
Die Strafkamer stellt fest, daß der Angeklagte mit seinen Terbeschreiben den Anschein erwecken wollte, e8 handele sich um cine gemeinnützige Aktion zugunsten notleidender Westberliner, während es sich in Wahrheit um cin privates Geschäft handelte. Diese Absicht habe der Angeklagte bei denjenigen, dio äie Kalender abgenommen’ hatten, auch erreicht, weil sie die überteuerten Kalender nur wegen ihres Irrtums über die Gemeinnützigkeit des Unternehmens abgenommen hätten. Der Angeklagte habe auch gewußt, daß die Annahme, es handole sich um cin gemeinnütziges Unternehmen, die Empfänger zur Abnahme veranlassen würde. Er habe einen Überpreis von 0,60 IM pro Stück eT- zielen wollen und habe ‚gewußt, daß er hierauf keinen Anspruch habe. Ä
li.
1.) Die -cinjährige Verjährungsfrist des 8 22 RPresseG
ist nicht abgelaufen, da die Verjährung rechtzeitig unterbrochen ist. ne
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2.) Da der Angeklagte in erster Linie Freisprechung und nur hilfsweise Einstellung des Verfahrens nach dem straffreiheitsgesetz 1954 beantragt hat, kann die Prüfung sciner Anwendbarkeit erst nach Erörterung der Schuldfrage erfolgen.
III.
Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angcklagten mit Recht als Betrug in Tateinheit mit einen Vergehen gegen § 4 VG.
1.) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt nach den wiedergegebenen Feststellungen eindeutig den äußeren und inneren Tatbestand des Betruges.
a) Soweit die Revision meint, der äußere Tatbestand des § 263 StGB sci vom Jandgericht nicht In genügender Form festgestellt, hat sich die Rüge durch die Berichtigung der Urteilsausfertigung und deren Zustellung an den Verteidiger erledigt.
b) Die Revision bemängelt, das Urteil enthalte bei der Feststellung der inneren Tatseite einen Denkfehler. Hierbei beruft sie sich auf folgende Ausführungen, die die strafkammer bei Prüfung der Frage macht, ob sich der Angeklagte der täuschenden und vermögensschädigenden wirkung seines Rundschreibens bewußt gowesen Sei:
"pie Kammer hat auf den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten die erstmalig in der Hauptverhandlung auf entsprechende Befragung durch den Verteidiger behauptete Tatsache als wahr unterstellt, daß er sich bei der Abfassung
der Werbeschreiben durch den Wer Rechtsanwalt V aD habe beraten lassen, und daß dieser den Text nach einigen Streichungen gebilligt habe. Gleichwohl mcinte die Strafkammer, daß der Angeklagte sich über die täuschenden Wirkungen, die seine werbeschreiben
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hervorrufen würden, sow... darüber im klaren war, daß Voerkaufsmethoden dieser Art nicht zulässig sind.
Schon der Umstand, daß er sich wegen des Textes des ‚Terbeschreibens überhaupt mit cincnm Rechtsanwalt berät, ist bizeichnend. Er zcigt, daß ihm das Bedenkliche sciner Absatzmethoden von vornherein klar gew.sen ist. Andernfalls hätte cr es nicht für erforderlich gehalten, wogen eincs einfachen und kurzen Werbeschreibens den Rat cines geschulten Juristen cinzuholen. Wenn cr sich dennoch dicser Mühc unterzog und wenn der Inhalt des Werbeschreibens trotz gewisscer Textkorrekturen durch den hinzugezogenen. Er Rechtsanwalt den Anschein erweckte, als handele os sich un ein Unternehmen gemeinnütziger Art, so kann es: schlechterdings nicht überschen werden, daß 2s dem Angeklagten lediglich darauf ankan, den "/erbetext in ciner Form abzufassen, die eine Irreführung der Empfänger ‚wahrscheinlich machen und dennoch keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen sollte. Gerade das Aufsuchen des Anwalts läßt erkennen, daß der Angcklagste sich durchaus des Gewagten seiner Absatz- und Werbemethoden bewußt war.
Die Kammer gelangte aber auch zu der Überzeugung, daß der Angeklagte den zu Rate gezogenen MEEBCT Rechtsanwalt nicht über die näheren wahren Einzelheiten sseiner Kalenderaktion ins Bild gesetzt hat. Überäies hat der Millber-Rechtsanwalt Ve den Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung lediglich bei der Abfassüung dcs Werbdschreibens beraten und den Text gcbilligt. Zur Billigung des Textes gehörte indessen nicht die Hinzufüzung des Berliner Bären-
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wappens und die Hinzufügung des Wortes 'Ltg.' = Leitung. Letzteres kat der Angeklagte, wie cr sclbst cinräumcen mußte, omme Wissen des Münchener Rechtsanwalts eigenmächtig hinzugesetzt. Insoweit kann cr sich daher ohnchin nicht auf die Auskunft dcs Rechtsanwalts berufen, Seine Behauptung, sich dabci nichts gedacht zu haben, als er das Berliner Wappen und die Bezeichnung 'Ltg.'! auf das Werbeschreiben drucken ließ, hält die Kammer
für völlig unglaubwürdig. Diese Behauptung steht im übrigen im Widerspruch zu der von dem Angeklagten selbst vorgetragenen Tatsache, daß er den Text des Werbeschreibens eingehend mit dem Münchener Rechtsanwalt beraten hat, Diese Beratung des Werbetextes erfolgte, um ihn vor strafrechtlichen Folgen zu schützen. Wenn er trotz vorheriger Überprüfung des Textes durch den Rechtsanwalt Hinzufügungen vornahm, so beweist dies eindeutig, daß er sich sehr wohl etwas dabei gedacht hat. Diese Änderung erfolgte nach Ansicht der Kammer nur deshalb, um den Werbeschreiben noch vollkommener den Anschein eines halbamtlichen und gemeinnützigen Charakters zu geben. Der Angeklagtc
hatte die gesamte Kalenderaktion von vornherein darauf angelegt und ausgerichtct, ihm einen
nicht zukommenden, anstößigen Gewinn zu verschaffen, mag er zuch mit cinem gewissen Verlustrisiko gerechnet haben.
Die Revision crhebt keine Verfahrensrüge wegen der Ablehnung des Beweisamtrages. Der Senat hatte deshalb nicht zu prüfen, ob die Strafkammer den Beweisamtrag des Angeklagten richtig behandelt hat, indem sie zwar als wahr unterstellte, der Angeklagte habe den Anwalt um Rat gcfragt, gleichwohl davon ausging, er habe ihn über die Einzelheiten der Kalenderaktion nicht ins Bild gesetzt. Ein Widerspruch zu der Wahrunterstellung, der allein einen sachlichrecht-
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lichen Mangel enthalten würde. liegt in der erwähnten Feststellung nicht.
Es trifft auch nicht zu, daß die Ausführungen der Strafkamer gegen Donk- oder iirfahrungssätze verstießen. Die Strafkamer hat nicht äcı Satz aufgestellt, daß jeder, der cinen Rechtsanwalt über lic Rechtmäßigkeit cines geplanten Vorhabens befragc, dsnit zu erkennen gebe, daß er otwas Unrechtes tun wolle. Sie hat vielmehr aus den :besonderen Umständen des Fallıs geschlossen, daß der Zweck der Ratseinholung nicht der gewesen sei, Täuschungen und Schädigungen der Empfänger des Kalenders durch die Werbeschreiben zu verhindern, sondern der, die Täuschung und Beschädigung zwar zu bevirızen, gleichzeitig aber die Unrichtigkeit nicht so grob hervortreten zu lassen, daß strafrschtliche Folgen zu erwarten sein würden. Ein derartiger - übrigens nicht fernliegender - Schluß liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung.
Ist sonach der innere Tatbestand des Betruges einwandfrei festgestellt, so ergab sich damit das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten von selbst.
2.) Zu § 4 UWG führt dic Sirafkammer aus:
"Der Angeklagte hat in äcr Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in Mitteilungen, die für sinen größeren Kreis von Personen bestimmt waren, über geschäftliche Verhältnisse, die Her- : . stellungsart und dic Preisbemessung von Waren sowie über den Anlaß und Zweck des Verkaufs. .. wisscntlich unwahre unä zur Irreführung ge- _ eignete Argaben gemacht (§ 4 UWG). Das Werbeschreiben des Angeklagten - cine für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung - enthielt unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über die gesc-äftlichen Verhältnisse
insbesondere insoweit, als das rein private
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Unternehmen des Angeklagten als Notstandsarbeitsgemeinschaf; „it öffentlichem und gemeinnützigem Charakter hingestellt und wahrheitswidrig ei:ıdeutig zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Angeklagte die Leitung ('Ltg.') dieser mit amtlicher Förderung betriebenen Kalenderverkaufsaktion übernommen habe.
Die Angaben über die Herstellungsart sind ebenfalls unwahr, denn die Kalender sind nicht in 'Notstandsarbeit'!' ... hergestellt worden.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß die in den Werbeschreiben enthaltenen Angaben auch über den Anlaß und Zweck des Verkaufs nicht den Tatsachen entsprachen. Auch über die Preisbemessung täuschte der Angeklagte dadurch, daB er entgegen den Tatsachen den Anschein erweckte, als sei der Preis von 1.35 DM pro Kalender deshalb so erheblich höher als der Normalpreis berechnet worden, weil der Verkaufserlös sozialen Zwecken dienen, d.h. Iallen ein fröhliches Weihnachtsfest ermöglichen! solle.
Mit diesen unwahren und zur Irreführung geeigneten Angaben wollte der Angeklagte zugleich den Anschein cines besonders günstigen Angebots hervorrufen. Ein solches Angebot kann in irgendeinen wirklichen oder vermeintlichen Vorteil liegen, der nicht finanzieller Art zu sein braucht, sondern auch auf dem Gebiete des Ideellen eintreten kann. Dabei fallen alle Vorstellungen ins Gewicht, die die Auffassung der in Frage kommenden Bevölkerungskreise über die Vorzüge eines Kaufangebots zu bestimmen und dadurch anzulocken geeignet sind. Es steht für die Strafkamner zur Gewißheit fest, daß der
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Angeklagte in der Bundesrepublik ohne das Werbeschreiben kaum einen der Kalender für 1.35 IM hätte absetzen können. Den westdeutschen Empfängern der Sendungen erschien das Kaufangebot des Angeklagten gerade und nur deshalb günstig, weil es ihr ideelles Bedürfnis, der notleidenden Berliner Bevölkerung zu helfen, zu befriedigen geeignet war (vgl auch BGH NW 1953 S 592). Dieser Wirkung seines Angebots war sich der Angeklagte bewußt. Er hatte sie durch seine unlautere Werbung von vornherein beabsichtigt,
Diese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei. Insbesondere ist klar festgestellt, daß dem Angeklagten die Umstände bekannt waren, aus denen sich der Anschein eines besonders günstigen Angebots ergab, und daß er sie laienhaft richtig gewertet hat. Darauf, ob er sie unter den Rechtsbegriff tAnschein eines besonders günstigen Angebots" richtig untergeordnet hat, kommt es nicht an, da sich aus einem etwaigen Irrtum hierüber kein rechtlich beachtlicher Verbotsirrtum ergeben würde. Es ist schon bei Erörterung des Betrugs gesagt worden, daß der Angeklagte sich bewußt war, unrecht zu tun. Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß trotzdem für das in Tateinheit mit dem Betrug stehende Vergehen nach § 4 UWG ein rechtlich beachtlicher Verbotsirrtum möglich wäre, käme er hier nicht in Betracht. Denn der Urteilszusammenhang ergibt eindeutig, daß der Angeklagte sich auch bewußt war, gegenüber seiner Konkurrenz unlauter zu handeln. Das genügt jedenfalls für die Annahme eines Unrechtsbewußtseins im Sinne des Gesetzes. gegen den unlauteren Wettbewcrb.
WV, Der Angeklagte ist sonach zu Recht des Betruges in
Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 4 UWG für schuldig befunden worden.
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Das Verfahren war aber nach § 2 StFGE 1954 einzustellen.
Die Strafkammer hat durch Beschluß vom 28.8.1954 die Einstellung des Verfahrens abgelehnt, weil der Angeklagte aus Gewinnsucht und gemeiner Gesinnung gehandelt habe. Das Revisionsgericht ist an diesen Beschluß und seine tatsächlichen Erwägungen nicht gebunden. Es ist zu einem von der Strafkammer abweichenden Ergebnis gekommen.
1.) Die formellen Yoraussetzungen für die Gewährung von Straffreiheit liegen vor. Die ausgesprochene Strafe liegt innerhalb der Grenzen des § 2 SiFG; der Angeklagte ist auch nicht vorbestraft.
2.) Es 1äßt sich auch nicht feststellen, daß der Angeklagte aus Gewinnsucht oder gemeiner Gesinnung gehandelt habe.
a) Gewinnsucht ist die Steigerung des berechtigten Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß. Es ist der Strafkammer zuzugeben, daß der Angeklagte aus Gewinnsucht gehandelt hätte, wenn sein Beweggrund der Gedanke gewesen wäre, er werde durch seine Tat binnen kurzer Zeit hohe Beträge, etwa 20.000 IM gewinnen. Eine solche Feststellung läßt sich aber angesichts des großen in.dem Geschäft liegenden Wagnisses nach Auffassung des Revisionsgerichts nicht treffen. Welche Berechnungen der Angeklagte über den Erfolg seiner Unternekmung angestellt hat, läßt sich nicht feststellen. Angesichts der Tatsache, daß er nur etwa 30.000 Kalender abgesetzt hat, vermag das Revisionsgericht nicht davon auszugehen, cr habe es als wahrscheinlich angesehen, daß er mehr als das Doppelte absetzen werde.
b) Im Gegensatz zu der beschließenden Strafkammer ist der Senat auch nicht der Ansicht, daß die Art der Ausführung oder die Beweggründe des Angeklagten eine gemeine Gesinnung erkennen lassen. Die erkennende Strafkamer, die den Angeklagten gesehen hat, hat nur eine Strafe von drei Monaten Gefängnis verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat dabei zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte auf sie
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keinen ungünstigen Eindruck gemacht habe. Sie hat also offensichtlich auch nicht - im Gegensatz zu der anders besetzten beschliceßonden Kammer - auf eine gemeine Gesinnung geschlossen, wenn sic sich mit dieser Trage auch nicht ausdrücklich zu befassen hatte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, daß er durch sein Vorgehen das Ansehen Berlins schädigen und die Hilfsbereitschaft der Bewohner der Bundesrepublik beeinträchtigen könne. Daß cr wostdeutsche Hilfsbereitschaft für Berlin im Interesse seiner privaten Zwecke ausgenutzt hat, ist zwar schwer zu mißbilligen, aber nicht so verwerflich, daß daraus auf eine gemeine Gesinnung geschlossen werden müßte. ZZ
Da der Angeklagte in erster Linie Freisprechung, also. Durchführung des Verfahrens beantragt hat, hat er nach § 17 Abs 4 StPG die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Siemer Börker