Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 5 StR 170/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
erstreckt sich der Offenbarungseid des Schuldners auch darauf, daß das Vermögensverzeichnis richtig ist, d.h. keine Gegenstände enthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (anders für die frühere Fassung des § 807 ZPO BGist 2,74).
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2196 095
154 Gesetz: StGB $ XXX; ZPO § 807
Rechtssatz: Nach § 807 ZPO in der Fassung vom 20.8.1953 erstreckt sich der Offenbarungseid des Schuldners auch darauf, daß das Vermögensverzeichnis richtig ist, d.h. keine Gegenstände enthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (anders für die frühere Fassung des § 807 ZPO BGist 2,74).
Aktenzeichen: 5 StR 170/55 Urteil des BGH vom 14.Juni 1955 LG Verden a.d.Aller
5 StR_170/55
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Siegfried B EEE» aus SED xrci: vd GE, geboren am EEE 1930 in Yo (Westpr.),
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 2.Februar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte au? die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hatte am 30.Mai 1952 ein Fahrrad auf Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Wegen eines Kaufpreisrestes hatte die Verkäuferin ein Urteil gegen ihn erwirkt. Da die Vollstreckung aus diesem Urteil erfolglos blieb, beantragte die Verkäuferin, den Angeklagten zur Leistung des Offenbarungseides zu laden,
Im Termin vom 19.Mai 1954 überreichte der Angeklagte ein Vermögensverzeichnis. Dieses enthielt in der Spalte "Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind! eine Eintragung des Angeklagten ''keine!!. Auf Vorhalt des Richters bei Durchsicht des Vermögensverzeichnisses gab der Angeklagte an, daß sich das Fahrrad noch in seinem Besitz befände. Auf Veranlassung des Richturs trug der Protokollführer das Fahrraä in das Vermögensverzeichnis ein. Der Angeklagte leistete alsdann den Offenbarungseid dahin, "daß er sein Vermögen so voliständig und richtig angegeben habe, als er dazu in der Lage sei". In Wahrheit hatte der Angeklagte das Fahrrad bereits vor Leistung des Offenbarungseides weiterveräußert. Die Strafkamer stellt weiter fest, daß der Angeklagte sich bewußt war, daß sein Eid falsch war.
- 5 -
II.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Heineides ist zu Recht erfolgt. Die Revision greift im wesentlichen nur in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellung an.
Der Bundesgerichtshof hat zwar (BGHSt 2,74) im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (Rast 27,417; 71,360; JW 1928,1865 und JW 1931,2128) entschieden, daß der Offenbarungseiäschuläner, der in seinen Vermögensverzeichnis ein in Wahrheit nicht vorhandenes Vermögensstück angebo, keinen - vollendeten - Heineid leiste, wofern er das vorhandene Vermögen lückenlos aufführe. Diese Entscheidung ist aber vor der Änderung des § 807 ZPO durch das Gesetz vom 20.8.1953 (BGBl I S 952) ergangen. Sie stützt sich auf die Eidesformel des § 807 2,0 alter Fassung, wonach der Schuldner nur zu beschwören hatto, daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, die Vollständigkeit der Vermögensangabe werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Vermögensverzeichnis ein nicht vorhandenes Mehr enthalte. Das ergebe sich aus dem Zweck des Offenbarungseides, der sich darin erschöpfe, dem Gläubiger die Veruögenswerte des Schuläners zu offenbaren, auf die er zum Zwecke seiner. Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen dürfe. Daß der Gläubiger durch Aufnahme vorgetäuschter Vermögenswerte geschädigt werden könne und daß deshalb die bewußte Angabe nicht vorhandener Vermögensgegenstände strafwürdig und rechtswidrig sei, könne angesichts des klu:ren Wortlauts der Eidesformel an diesem Ergebnis nichts ändern.
Diese Erwägungen sind durch die neue Fansung der. Eidesformel in dem durch das erwähnte Gesetz abgeänderten § 807 Abs 2 ZPO hinfällig geworden, Hiernach hat der .: Schuldner den Eid dahin zu leisten, "daß er die von ihm
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verlangten Angaben nach besten \lissen und Gewissen richtig und vollständig" gemacht habe.
Diese Fassung entstammt dem Zivilprozceßordnungsentwurf von 1931. Dieser Entwurf hatte die Offenbarungspflicht des Schuldners gegenüber dem geltenden Recht wesentlich erweitern wollen. Er sah nicht nur, wie § 807 ZPO geltender Fassung, vor, daß der Schuldner eine Reihe von im Gesetz im einzelnen aufgeführten Veräußerungen anzuführen hatte, die auf eine Anfechtbarkeit schließen ließen, sondern enthielt darüber hinaus das Recht für das Vollstreckungsgericht, zur ürmittlung der Erwerbsverhältnisse des Schuldners und derjenigen von ihm innerhalb der letzten zwei Jahre vorgenommenen Verfügungen über Vermögensgegenstände, die über das Maß dcs bei ordnungsmäßiger Geschäfts- und Wirtscheftsführung Gewöhnlichen hinausgehen, sowie über bestimmte weitere Veräußerungen Fragen zu stellen. Er verpflichtete den Schuldner unter Eideszwang, auch dicse Fragen zu beantworten. Auf den gesamten Inhalt der Angaben, zu denen der Schuldner hiernach verpflichtet war, sollte sich der Offenbarungseid beziehen.
§ 807 ZPO in der heutigen Fassung geht nicht so weit in der Frage, was der Schuläner im einzelnen offenzulegen hat, wie der Entwurf 1931. Er ist aber gegenüber dem bis dahin geltenden Recht hinsichtlich der Offenbarungspflicht des Schuldners erweitert. Der Mid des Abs 2 bezieht sich nach dem wortlaut der Bestimmung auf sämtliche Angaben, zu denen der Schuldner nach Abs 1 verpflichtet ist, also
‚auf das Vermögensverzeichnis in allen seinen Bestandteilen.
Er umfaßt ausdrücklich nicht rur die Vollständigkeit; sondern auch di. Richtigkeit dieser Angaben. Ein Schuläner, der in sein Vermögensverzeichnis Vermögensstücke als ihm gehörig au’nimmt, die ihm in Wahrheit nicht gehören, macht unrichtige Angaben zu den Punkten, auf die sich seine Offenbarungspflicht bezieht. ir leistet also, im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustand, cinen falschen Eid, wenn er
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die Richtigkeit dieser unrichtigen Angaben beschwört.
Es kann nicht verkannt werden, daß diese durch das Gesetz gebotene Auslegung für den Schuläner gewisse Schwierigkeiten mit sich brinst, die zu überwinden ihm der Richter helfen muß, der den Eid abnimmt. Während der gewissenhafte Schuldner bei dem früheren Rechteszustand, wenn er Zweifel hatte, ob cin Vermögensstück als ihm gehörig anzuschen sei, es ohne Gefahr aufführen konnte, und nur dann Gefahr lief, wenn er es nicht aufführte, ist für den Schuldner jetzt in Zweifelsfällen die Aufnahme in das Vermögensverzeichnis ebenso gefährlich wie die Nichtaufnahme. Er muß also seine Zweifel und ihre Gründe im Vermögensverzeichnis darlegen, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, einen unrichtigen Eid zu leisten. Das ist ihm aber auch zuzumuten. Das Ergebnis ist also nicht unbillig.
Die vorstehenden Darlegungen gchen von dem Eid aus, den 3 807 Abs 2 ZPO in der neuen Fassung vorschreibt. Nun hat im vorliegenden Fall nach den das Revisionsgericht »indenden Feststellungen der Strafkammer der Vollstreckungsrichter dem Schuldner nicht den Eid in der vorgeschriebenen Form abgenommen, sondern cincen Eid dahingehend, daß er sein Vermögen so vollständig und richtig angegeben habe, als er dazu in der Lage sei. Da es sich hier nicht um den nach seinem Wortlaut im Gesetz vorgeschriebenen Eid handelt, sondern um einen davon abweichenden, kann die Auslegung nicht ohne weiteres von dem zusschen, was das Gesetz gewollt hat, sondern sio muß den allgemeinen Regeln über die Auslegung cincs Zides folgen. Segen die von der Strafkammer vorgenomL.ne Auslegung, daß der Eid. bedeuten sollte, alle das Vermögen betreffenden Angaben des Schuldners - seien richtig, auch soweit sic das Fahrrad betrafen, und daß der Angeklagte ihn auch so aufgefaßt hat, widerstreitet nicht rechtlich anerkannten Auslegungsregeln.
Der Schuldspruch ist somit rechtlich bedenkenfrei.
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III.
Zu beanstanden ist aber die Strafzumessung,.
1.) Die Strafkammer verwendet zu Ungunsten des Angeklagten die Bedeutung der Eidesleistung für die Wahrheitsfindung Aurch die Gerichte. Damit wird der gesetzgeberische Zweck des § 154 StGB als Strafschärfungsgrund verwandt; das ist unzulässig.
2.) Ferner ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkamner zunächst sagt, es sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er jung und bisher nur geringfügig vorbestraft sci, während sie zum Schluß sagt, daß die Vorstrafen des Angeklagten eine empfindliche Sühne erforderlich machen.
Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.
Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker