Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.06.1955 – 3 StR 930/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
“ob er von der Möglichkeit, die ‘dem Angeklagten er- . - StPO § 467 Abs 2. Spricht der Tatrichter wegen erwiesener Unschulä | .; frei, so muss er im Urteil zum Ausdruck bringen, wachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf-.:” zuerlegen, Gebrauch gemacht hat. Das kann bei ver- ©! neinung in den Gründen geschehen. BE
“ Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz;
Rechtssatz:
“ob er von der Möglichkeit, die ‘dem Angeklagten er- .
-
StPO § 467 Abs 2.
Spricht der Tatrichter wegen erwiesener Unschulä | .;
frei, so muss er im Urteil zum Ausdruck bringen,
wachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf-.:” zuerlegen, Gebrauch gemacht hat. Das kann bei ver- ©!
neinung in den Gründen geschehen. BE
Aktenzeichen: 3 StR 930/52 ' — Er
Urteil des BGH vom 11. Juni 1953 IE Krefeld > R . Br
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ImNamen des Volkes
In der Stralsache gegen
den Klempner und Installateur Lathias s GER aus KFOEEED-O@EEB, 3ort zeboren am 1925 ’
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr: Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichver Dr. Baldus als beisıtzenäe Rıchter,
Oberstaetsanvalt iin der Verhandlung 9
Landgerichtsrat HE Vei dcr Verktindung als Vertreter der 3undesanwaltscharft ’
Justizangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle ’
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird ‘das Urteil des
Landgerichts in Krefeld von 3, Oktober 1952 im Kostenaus._ spruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache Zur neuen Verhandlun
und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht
" smittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist von der Beschuldigung zweier Verbrechen der Unzucht zwischen Männern wegen erwiesener Unschuld auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden. Darüber, ob die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, enthält das Urteil keinen Ausspruch.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er macht geltend, die Strafkammer habe ihm Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zugebilligt. Hätte sie ihre in diesem Beschluss und in der Sachentscheidung vertretene Meinung folgerichtig auf den Kostenausspruch angewendet, so hätte sie dazu kommen müssen, auch die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Mindestens hätte sie sich in den Urteilgründen darüber äussern müssen, ob die Anwendbarkeit des § 467 Abs 2 StPO geprüft worden sei. Die Unterlassung dieser Nebenentscheidung sei auf eine rechtsirrige Auffassung des Landgerichts zurückzuführen, wonach es einer ausdrücklichen Hervor- . hebung dieses Kostenausspruchs in der Urteilsformel nicht bedürfe.
Dem Angriff kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Nichtanordnung der Auslagenerstattung durch die Staatskasse ist ein den Angeklägten beschwerender Teil der Kostenentscheidung, die mit der Revision selbständig angefochten werden kann. Allerdings ist die Anfechtung hier ebenso wie das Rechtsmittel in der Hauptsache auf die Geltendmachung von Rechtsfehlern beschränkt.
Die Beantwortung der Frage, ob die Revision be-' gründet ist, hängt also davon ab, wie das Fehlen einer Stellungnahme des Tatrichters zur Anwendbarkeit des § 467 Abs 2 StPO rechtlich zu beurteilen ist. Hat er darüber entschieden, so kann die Revision nur damit gerechtfertigt werden, dass er bei der Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist (RG JW 1931, 1489 Nr 27). Hat er keine ausdrückliche Entscheidung erlassen - sei es in der Formel
oder in den Gründen -, weil kein Antrag gestellt worden ist, so ist in dem Schweigen in der Regel die Versagung des Anspruchs auf Auslagenersatz zu erblicken. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Sachentscheidung des angefochtenen Urteils kein Anhalt für die Annahme ergibt, der Tatrichter habe die Vorschrift "des § 467 Abs 2 StPO übersehen. So wird es in der Mehrzahl der Fälle liegen, in denen der Angeklagte trotz weiterbestehenden Tatverdachts mangels ausreichenden Beweises freigesprochen worden ist.
Anders ist es, wenn nach der ganzen Sachlage für den Tatrichter begründeter Anlass bestand, die Frage der Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse zu erörtern. Eine solche Verpflichtung muss für den Fall anerkannt werden, dass der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist. Denn dadurch ist zum Ausdruck gebracht, dass Gründe dafür vorliegen, ihn von den nachteiligen Folgen der Anklageerhebung in vollem Umfange zu befreien. Da hierzu auch seine Entlastung von den notwendigen Auslagen zu rechnen ist, ist der Tatrichter in derartigen Fällen trotz seiner Ermessensfreiheit gehalten, im Urteil auszusprechen,
ob er von der Möglichkeit des § 467 Abs 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Das kann bei Ablehnung in den
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Gründen geschehen. Wollte man auch hier von dem Erfordemis einer ausdrücklichen Stellungnahme absehen, so würde das bedeuten, dass sich der Angeklagte selbst dann nicht gegen seine Benachteiligung wehren könnte, wenn die köglichkeit der Anwendbarkeit des § 467 Abs 2 StPO übersehen worden wäre. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung im angefochtenen Urteil darüber, ob die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt ein sachlichrechtlicher Nangel, der zur Aufhebung des Urteils im Kostenausspruch zwingt. j
Rotberg Krauss Koeniger Busch Baldus