Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 07.06.1955 – 1 StR 128/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Naren des volkes,: In der Strafsache

gegen

den Schlosser Johann S me aus Sc, zeboren am ED. ED ED ir N (CSR.).

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

für Recht

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEEEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»

Von Rechts wegen

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Gründe§

Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Xinde (§ 176 Abs I Nr 3, § 43 StGB) verurteilt, Einerseits ist die Tat nicht vollendet; dem Urteil 1äßt sich nichts dafür entnehmen, daß der Angeklagte durch seine Reden die Aufmerksamkeit des Kindes bereits gefesselt hatte, so daß es ihm mit Anteilnahme zuhörte (BGHSt 1, 168, 173). Andererseits ist sie über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus gediehen. Die Grenze gegen diese im Verhältnis zu Handlungen, die bereits den Beginn der Ausführung des Verbrechens enthalten, hat das Reichsgericht im Bereiche des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB weit gezogen (vgl RGSt 52, 184 $; 69, 140 £; LZ 1922, Sp. 470 Ar 4). Der Bundesgerichtshof . ist dieser Rechtsprechung gefolgt (BGHSt 6, 302). Dagegen hat sich Widerspruch in der Rechtsliehre erhoben (Bockel- < mann DJZ 1954, 468; 1955, 193). Grundsätzlich braucht n diesem hier nicht nachgegangen zu werden. Im gegebenen . Falle hat der Angeklagte, wie die - wenn auch nicht ausführlichen - Feststellungen des Landgerichts hinreichend deutlich erkennen lassen, bereits begonnen, die 10-jährige Karin I@WD zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten.

Schon einen Tag zuvor hatte er durch harmlose und kindlicher Eitelkeit gefällige Reden sich in ihr Vertrauen zu schleichen versucht. Am Tattage hielt er sie bei einem Besorgungsgang auf und erzählte ihr, er habe mit ihrer Freundin Erike Ei "etwas Unsittliches gemacht" und dabei einen "Pariser" gebraucht. Sie sei selbst schön und habe "schöne Stellen".

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Es liegt in der Natur der Sache, daß, wer ein Kind zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleiten will, sein

‚Vorhaben nicht immer alsbald erkennen läßt, sondern all-

mählich, Stück um Stück, sein Ziel verfolgt (BGHSt 6,

302; RGSt 52, 184). Daher kann schon in äußerlich harnlos erscheinenden Handlungen der Beginn der Ausführung eines solchen Verbrechens liegen, wenn sie den Täter nach seiner Absicht dem Erfolge nahe bringen sollen (RG JR 1926 Nr 1197; BGH IM Nr 5 zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB). Das gilt erst recht für verfängliche Äußerungen, die die Neugier des Kindes wecken oder anderswie seine Vorstellung oder sein Gefühl auf das Geschlechtliche lenken und den Täter weiter auf sein Ziel hinführen sollen. Daß für den Begriff der unzüchtigen Handlung ein Vorgang von gewisser äußerer . Erheblichkeit erforderlich ist (BGHSt 2, 163, 166 f; NIW 1954, 120 Nr 27; RGSt 67, 170 f),hat für die Frage Bedeutung, ob die Tat vollendet ist, nicht dagegen für die ganz andere Frage, wann mit ihrer Ausführung begonnen

ist; dafür muß genügen, daß jenes Erfordernis erfüllt wäre, wenn der Täter sein Vorhaben ‚Planmässig- ‚hätte

zu Ende. führen können, - se j j

Das trifft hier zu. Das Landgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte, der sich schon an Erika HOEEEND im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vergangen hatte und deswegen bestraft worden ist, nunmehr- Karin IB "zun geflissentlichen Anhören seiner unzüchtigen Reden und .. zu

‚weiterem Unzuchttreiben" verleiten wollte. Nach dem ÜUr- “teilszusammenhang will das Landgericht damit sagen, der

Angeklagte habe es darauf angelegt, durch wiederholte Erzählungen von seinem unsittlichen Treiben mit Erika Heim» die Aufmerksamkeit Karins für geschlechtliche Dinge zu er-

regen und festzuhalten und das Xind womöglich zu ähnlichem Verhalten zu bestimmen. In den Feststellungen, daß

der Angeklagte dem Mädchen auftrug, von seinem Ge-

. spräch mit ihm niemandem etwas zu sagen und daß . er nach dem Vorfall das elterliche Haus "förmlich belagerte, um die Karin wieder zu treffen", hat diese Schlußfolgerung des Landgerichts eine hinreichende Grundlage. lag .es aber in dem Plane des Angeklagten, . das Kind, diesem selbst unmerklich, durch fortgesetztes Einwirken allmählich für sein unzüchtiges Vorhaben zu gewinnen, so 'hatte er mit der Ausführung eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bereits den Anfang gemacht. Denn die Erzählung von seinem unsittlichen Treiben mit der Freundin, untermischt mit kindlicher Vorstellungswelt im allgemeinen fremden Begriffen ("Pariser") und in Zusammenhang gebracht mit "schönen Stellen" des eigenen Körpers, konnte ohne weiteres die Neugier des Kindes wecken und,weiter fortgesetzt, seine Gedanken und Empfindungen auf das Geschlechtliche hinlenken, unter Umständen bei ungestörtem Verlauf schließlich zu ähnlichem Tun geneigt machen.

Auch im übrigen hat das Landgericht, frei von Verstößen ‘gegen Denkregeln und Erfahrungssätze, die Merk-

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male der strafbaren Handlung festgestellt, derentwegen der Angeklagte verurteilt ist. Seine Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist daher unbe-

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gründet.

Dr. Hörchner

Hübner .

Mantel

Martin Dr. Hengsberger