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BGH Entscheidung vom 06.06.1955 – 3 StR 27/55

3. Strafsenat

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no

> StR 27/55 | . | 2236 093 ri

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Versicherungskaufmann, jetzt Vertreter Wilhelm F aus DE, dort geboren am um 1919, |

wegen tortgesetzter Untreue U. As

hat der 3. Strafsenat ‚des Bundesgerichtshots : Sitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenomne

ichter Dr. Koenig s Vorsitzender, Bündesrichter Dr. "Tagu “ Bundesrichter Maaß BE "Bundesrichter Dr. Wierels Bundesrichter Wirtzfeld „als. beisitzende Richter, Bundesanwalt ERED | las 0. „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ) als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, . |

für Recht erkannt:

"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Oktober 1954 wird. auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

&ründe:

Mn BEIRL.MONE Part: On- am dee mind amane mp.

... Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe, von einem Jahr acht Monaten und zu einer Geldstrafe 'von 1000.- DM verurteilt, Die vom ı Angeklagten eingelegte. Revision bleibt

er.Revision.

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ET. 3 ro, in keinem der Fälle sei “der Vorsatz festgestel 4 a

Wenn die Revision des Angeklagten & aahin ausgelegt

" wärden müßte, daß der Schuldausspruch nicht angefochten

. wird, dann: würde dies zur Polge haben, daß die zum Schuld-E 1sspruch getroffenen Feststellungen auch für den Strafspruch bindend wären. Diese, Folge will der Beschwerder erkennbar nicht auf sich nehmen, . Mangels völliger

‚Gewißheit. über den Umfang der Revision muß, diese daher .. trotz der ausdrücklichen Erklärung, sie werde auf das R . Strafmaß beschränkt, als unbeschränkt angesehen werden.

IL, _Verfahrensrügen. = BE E

Der Beschwerdeführer. rügt Verletzung des s 267 5120, von allgemein gültigen Auslegungsregeln und der kufklä- | rungspflicht.. Er vermißt ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite und sieht darin anscheinend einen Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO. Ferner hält er die Strafzumessungsgründe für lückenhaft und 2.T. für unzutreffend und glaubt dadurch § 267 Abs. 3 StPO verletzt, Diese Rügen werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde behandelt werden.

Soweit die Aufklärungsrügen die Beweismittel nicht angeben, welche das Landgericht noch hätte benutzen können und müssen, sind sie unzulässig. Im übrigen werden ‚sie mit der Sachbeschwerde erörtert werden.

I. Sachbeschwerde, -Der_ Sehuldspruch. 2). Der Fell der Untreue. BEE ‚Landgericht getroffenen Feststellungen.

Der ee Are deren gesehen, daß der Angeklagte die kassierten Ge der. vertragswidrig nicht. ‚vereinbarungsgemäß am 1: jeden Monats an die Bezirksverwaltung in Frankfurt/M eingesandt, sondern zur Abdeckung seiner privaten Schulden |

verwendet hat, Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Bei der Bindeutigkeit der Sachlage sind auch ausdrückliche Feststellungen zur inneren. Tatseite entbehrlich,

Der Angeklagte hat mit dem Treubruch Anteng Mai 1953 begonnen. Etwa zu dieser Zeit hat er auch durch Glück, den er als Teilhaber aufnehmen wollte, als Einlage sieben ER “en, ‚Wechsel über zusammen 30.000.- DM. erhalten, die, von Mai. vis Juli fällig wurden, aber von nicht eingelöst rden sind. . Dazu daß der Angeklagte anfänglich die einu kassierten Beträge für eigene Zwecke ‚verwendet. hätte, in dem Gedanken, sie aus den 30. 000.- DM wieder ersetzen zu können, nimmt das Urteil nicht Stellung. Das ist unschäd- # lich. Denn der Angeklagte hat nach den getroffenen Fest-

stellungen sämtliche Wechsel in der Folgezeit diskontiert . bekommen. Trotzdem hat. er nicht: ‘die vorher einkassierten

Beträge abgeführt und auch den Verbrauch weiter einkassierterf

Beträge zu: persönlichen Zwecken nicht unterlassen. Diese

gegen eine Ersatzabsicht des Angeklagten sprechenden Tatsachen konnte der Tatrichter verwerten.

b) Der Fall des Betruges.

Zum Betrug hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hat sich von Juli bis Sep- ' tember 1955, als er bereits hoch überschuldet war, Darlehen im Gesamtbetrage von über 60.000.- DM zum Teil gegen Hingabe vordatierter Schecks und. zum Teil durch Gefälligkeitsakzepte. verschafft, ohne die Schecks oder Wechsel einzulösen. oder äie Darlehen zurückzuzahlen. Er. ‚hat’den u ‚„Darlehensgebern und den kkzeptanten seine Überschuldung

verschwiegen. und. ‚ihnen vorgespiegelt, er sei vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten. Das Landgericht stellt fest; u daß der Angeklagte gewußt hat, daß ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen infolge seiner hohen: Verschul- . dung niemals möglich war. Das Urteil führt aus, daß die "Gefälligkeitsakzeptanten Gefahr liefen, aus den Akzepten in Anspruch genommen zu werden, und daß sie zum Teil auch in Anspruch genommen worden sind.

| Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Ver-Surteilung wegen Betruges nicht nur zur äusseren, sondern entgegen der Annahme der Revision auch zur inneren. Tat- _

seite. Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe bei.

Hinhahme ‚der Darlehen und der kkzepte auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen damit rechnen dürfen, den 'jeweils bei Fälligkeit der einzelnen Verpflichtungen benötigten | Betrag wie bisher im Kreditwege, mittels vordatierter Schecks beschaffen zu können, setzt sich in Widerspruch zu den vom. Patrichter getroffenen und das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen.

Im übrigen würde Betrug audh dann vorliegen, wenn der Angeklagte wirklich erwartet hätte, auch weiterhin die zur Tilgung alter Schulden erforderlichen Mittel Jeweils bei Fälligkeit durch neue Schuldenaufnahme unter jeweiliger

Erhöhung der Gesamtverschuldung im Kreditwege aufbringen zu können. Das Vermögen der Betroffenen erfuhr dadurch eine Verschlechterung, daß sie Geld hingaben bezw. durch Akzeptierung von Wechseln sich wechselrechtlich verpflich-

‚teten, während sie dafür nur einen Anspruch auf Einlösung der Schecks bezw. Freistellung von der Wechselverbindlichkeit bezw. Rückzahlung, der Darlehen ‚gegenüber. einem völlig verschuläeten Schüläner ‚erhielten, der. mur r hoffte, die

Das Landgericht hat fortgesetzten Betrug. angenommen

und diese ‚Annahme damit begründet, "der Angeklagte wurde,

wenn er nicht, schon mit Gesamtvorsatz ‚gehandelt hat, , ZU- mindest nach Begehung der ersten. Betrügereien durch die.

"Darbietung. weiterer Betrugsgelegenheiten. zur Wiederho-

. lung. bewogen".

Diesen unklaren Ausführungen kann nicht entnommen. werden, daß alle festgestellten Einzelfälle rechtlich unselbständige Einzelakte eines fortgesetzten. Betruges. sind. Möglicherweise hat ‚das Landgericht. angenommen, daß die erste Tat rechtlich selbständig ist. und: die, folgenden durch einen Fortsetzungszugammenhang. verbunden. sind. Die Einzelakte gehen nur ‚dann in: dem größeren Ganzen der Fortsetzungstat auf, wenn. der Vorsatz des Täters. den späteren Gesamterfolg in seinen: wesentlichen Unrissen erfaßt (BGHSt 1, 313, 315). Einer. Aufhebung der Verur-.. teilung wegen Botruges bedarf es. aber nicht, da durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung der Angeklagte sichtlich nicht beschwert ist.

lich festgestellt, daß der Angeklagte von vornherein ge-

IF

c) Der Fall der Unterschlagung

. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat an einem Tage bei verschiedenen Kun- . den seiner Anstellungsfirma Bargeld kassiert und dieses. Geld zum Teil verspielt, zum Teil. zur Bezahlung dringender ‚ eigener Schulden verwandt. Die ‚Zueignung. wird darin erblickt, daß der für sich ve Gewahrsams:

r Angeklagte die eingezogenen Beträge

Beträge Bei Aeroikleienin Gelegenheiten a ausgegeben hat, konnte die Strafkammer auch ohne Rechtsirrtum Tortsetzungs-Zusammenhang annehmen. se

2. der Strafausspruch.

Ba Die Strafzumessungsgründe geben entgegen der Ansicht der Revision zur rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. ‚Sie enthalten die für das Landgericht maßgebenden

„Gesichtspunkte und berücksichtigen Tat, Täter und Begleit- "unstände in ausreichender Weise,

a.) Die Revision meint, es hätte bei der Strafbe-Messung berücksichtigt werden müssen, (daß der Angeklagte ‚gehofft habe, die Personen, die ihm in seiner schwierigen Lage mit Darlehen und Gefälligkeitsakzepten halfen, äurch Beschaffung der erforderlichen Mittel im Kredi ty "Schaden zu bewahren. Das Landgericht hat aber ausdrück- m.

wußt hat, daß ihm infolge seiner hohen Verschuldung die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen. niemals möglich

‚müssen.

. das Landgericht davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte

... „ sehwierigster.. ‚Tage war, und daß diese ihren Ausgangs: ‚.. punkt in der‘ Verschuldung hatte, die 1952 durch den.. nn Versuch des Angeklagten entstanden war, das Versicherungs-

sein werde.

b. ) Die Revision rügt weiterhin, das Landgericht habe die Ursachen der Untreue und des Betruges und ihren inneren Zusammenhang nicht einwandfrei geklärt. Als die io) U 4 Feuerversicherungsgesellschaft. 1952 seine Schulden übernommen. naba, ‚habe sie ihn ‚gezwungen, alle monat-

den. Trotz Nichteinlösung der Wechsel durch ei 'Schul@ bei der ED " aber automatisch wie bisher getilgt worden. Aus dieser Zwangslage heraus. müßten Untreue und Betrug gewertet werden, die zwar. äußerlich zwei. Taten bildeten, innerlich aber z hingen. Die Revision meint, zur Aufklärung. dies lage hätte ‘sich das Landgericht durch die’ “üb Schuldurkunden und Abbuchungsnachweise gedrä et

‚Aus dem Urteilszusammenhang. ergibt, sich, « 3 auch

Untreue und Betrug begangen hat, ‚weil er wirtschaftlich in u

geschäft durch Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen zu‘ fördern. Das Landgericht hat allerdings angenommen, daß der Angeklagte zur Abdeckung seiner Schuld bei der Ver-

ir

sicherung von seinen "Überprovisionen" freiwillig mehr abgeführt hat als von der Versicherung verlangt wurde, Es bestand für das Gericht kein Anlaß, die Frage der Freiwilligkeit weiter aufzuklären, nachdem der stellvertretende Bezirksdirektor als Zeuge bekundet hatte, er hab \ den Angeklagten sogar. ermahnt, es doch bei den vereinbarten Zahlungen zu belassen und sich nicht zu ‚übernehmens

Daß die Strafkamer angenommen hat, der Angeklagte | habe bei Nichteinlösung der #ec} die Schuld bei dor "u bereits ganz getil gehabt, so daß "ihm wieder alle Versicherungseinnahmen zur. Verfügung. standen, ergibt das Urteil nicht. Es ‚stellt nur fest, ans Ende 1952 die Schuld "fast zur Gänze" bezahlt war.

c.) Die Revision rügt weiterhin, daß das Gericht die Größe des Schadens, den die Versicherung durch die Untreue, erlitten hat, nicht genügend geklärt habe. Bei genügender Klärung hätte sich ergeben, daß die Versicherung infolge der geleisteten Aufbautätigkeit des Ange-. klagten letzten Endes überhaupt: keinen Verlust erleide, ” sondern einen. nicht unerheblichen Vorteil behalten. werde. Das Urteil: geht davon, aus, daß "der gegenwärtige Schaden der Gesellschaft aus den weiteren Inkassis der von ‚dem Angeklagten ge tätigten Versicherungsgeschäfte zumindest 2 teilweise gedeckt wird!, Damit ist die vom Angeklagten . vermißte Erwägung . von. der Strafkammer in ausreichender u Weise getroffen | worden. Ee .

d:) Das Gericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass der Angeklagte einen ausgesprochenen Hang hat, auf "unbeschwerliche Art" seine Einkünfte noch weiter zu vermehren, und daß er eine ausgesprochene Spie=“ lernatur ist, die alles auf eine Karte setzt und in ausweg-

loser Situation sogar kriminell in Erscheinung tritt. Die Revision ist zu Unrecht der Ansicht, daß die Fest-

stellungen diese Beurteilung nicht rechtfertigen. Der An- #

geklagte hat in zahlreichen Fällen sich: von Bekannten, Freunden und. ‚anderen mit erheblichen. Summen helfen.

| lassen, und er "hat sich laufend an den Einnahmen für. die Versicherung vergriffen, um seinen. ‚Geläbedart zu

| decken. Er hat, von den etwa 1500. = Da ‚die er unter-0.-- DM in der Spielbank Wiesbaden ver- . kann tschaft mit Kl Fantar auch vom. Spielsaal r. Auf Grund dieser Tatsachen konnte das Landgericht. sich das serügte Urteil über: den Angeklagten bilden, . Su u

.§ 5 Die Revision rügt Verletzung des § 27 c StGB;

E ‚Das Gericht habe die’ Geldstrafe nach dem Bruttoeinkoumen des Angeklagten als Handeslvertreter. bemessen und. unbe-

rücksichtigt gelassen, dass ‚von den Bruttoeinnahmen die

Spesen abgesetzt. werden. müssten. ‚Auch. sei die Höhe, der

u Schulden nicht berücksichtigt worden. Daß, das Landgericht .die Vorschrift des § 27 ce StGB bei der Bemessung der

.Gelästrafe | nicht übersehen hat, ergibt, sich aus der a

„Erwähnung der. ‚Bestimmung in den. ‚Urteilsgründe

BR haltspunkte dafür, dass es im Rahmen- dieser Bestimmung sein Ermessen nicht. ‚sachgemäß“ ausgeübt. hätte," ‘sind nicht

vorhänden, Nach dem Urteil verdient der Angeklagte als

Vertreter. monatlich 400. --/500.-= DM. Daß. dieser Be u. Frag auch die durch die Tätigkeit. als Vertreter ent-, oo stehenden Unkosten enthält, ist ein neues Vorbringen

des Angeklagten, das in: der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigtwerden kann. u |

.

Auch das weitere Vorbringen der Revision zur Strafbemessung ist unbegründet. Insbesondere war der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen im Urteil anzuführen. un ö