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BGH Entscheidung vom 06.06.1955 – 1 StR 389/53

1. Strafsenat

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ImNanen des Yolkes

In der Strafsache gegen ;

4.) die Landwirtisfrau Aloisia G us Schl geboren am in B ‚ Gemeinde ®@-

EEE: Yei% in Untersuchungshaft,

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2.) den Landwirvssohn Fran geboren am MW. RE

Untersuchungshaft,

aus Sch in Sche ,„ zur Zei’

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wegen Brandstifiung U.A nst der 1. Strafsenat des Bundesfichtshofs in der Sitzung

an der teilgenommen haben:

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vom 29. Septer 1953

Senatsprä äsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann - Trosien

Bundesrichter Dr Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Justizangestellter «ED als Urkundsbeamtver der Geschäftsstelle,

‚für. Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SCHE vird Gas Urtei des Landgerichts in Deggendorf vom 6. Juni 1955, sowei.: es Ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und

die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. BE Die Revision der Angeklagien CB ;irä mit der Massgab verworfen, dass diese Beschvwe rdeführerin wegen Brandstif tung in Tateinheit miy Versicherungsbetrug verurteilt ist

Die Ineeklsgte hat die Kosten ihres Rechtsmitiels zu tra

Von Rechts wegen

Die Angeklagte cu is: Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens, das am 24. August 1952 niedergebrannt ist; der Angeklagte :ciE> ist ihr Sohn und lebt mit ihr zusammen, Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte CE ien Brand vorsätzlich gelegt, um in den = Besitz der Versicherungssumme ZU gelangen, weil sie eine, andere Wirtschaft kaufen wollte und den dafür benötigten. Kaufpreis durch Veräusserung ihres Anwesens nicht erzielen konnte. Sie und der Angeklagte Sc s ind wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs betrug zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet. Nur das Rechtsmittel des Beschwerdeführers sc hat Erfolg:

1.) Dass der Brand aus dem dargelegten Grunde vorsätzli von der Beschwerdeführerin Cu 2:1. worden ist, hat | das Landgericht aus einer Reihe von Umständen gefolgert. Weder die Feststellung dieser Tatsachen noch die aus ihne gezogene Schlussfolgerung gibt Anlass zu rechtli chen ode denkgesetz lichen Beanstandungen. Unzureichend festgestellt ist nur, wie noch a ausgeführt werden wird, dass die Angeklagte gemeinsam mit, einem Mittäter gehandelt hat. Insowe der. Schuldspruch zu berichtigen. Auf den Strafausspruc

at die: Anwendung des § 47 si GB ersichtlich nicht einge-

wirkt.

2,) Bezüglich des Angeklagten Scie stellt die Strafkammer fest, dass auch ihm am Erwerb einer anderen Wirt. chaft infolge Feindschaft mit RKachbarn gelegen war; fern dass er die Brandstiftungsabsicht seiner Mutter gekannt, während der Tat von dem in der Nähe befindlichen Gasthaus ED <a5 Genöft seiner Mutter beobachtet und offenbar den Ausbruch des Brandes erwartet hat, und schliesslic dass er später im Einvernehmen mit der Mutter einen Dritte

verdächtigt hat. Aus diesen Umständen folgert das Landgericht, Sc Habe die Brandlssung als eigene Tat gewollt und gebilligt.

Diese keststellungen reichen zur Verurteilung wegen . Mittäterschaft nicht aus. Blosses Wissen des Angeklagten Sc nn die Brandstift ‚ungsabsicht seiner Mutter genügt nicht. Die Feststellungen der Strafkamnmer © ergeben nicht mehr, als dass SC iie Tat hat geschehen 1assen (vgl RGSt 64, 275 ££). Irgendeinen Tatbeitrag, auch nur im Sinne einer Bestärkung des verbrecherischen Willens der Angeklagten CB iurch Raterteilung oder Zureden, ergeben die Feststellungen nicht. Der Beschwerdeführer hat, soweit bisher ersichilich, lediglich unterlassen; die Tat zu verhindern. Nun kann eine Straftat allerdings auch durch Unterlassung begangen werden, aber in diesem Talle muss eine aus den Beziehungen ZU dem Rechtsgut her-

zuleitende besondere Re chtspflicht zum Handeln bestehen.

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Nas familienrechtliche Verhältnis des Sohnes zur Mutter begründet nicht ohne weiteres sine solche Rechtspflicht,

Durch § 139 (künftig 88 158FF) StGB ist zwar auch eine Pflicht zur Anzeige einer geplanten Brandstiftung für

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den begründet, der glaubhafie Kenntnis von dem Vorhaben

hat. Wer diese allgemelne Pflicht nicht erfüllt, wird

aber nicht mit der Strafe des nicht verhütet sen Verhrechens

bedroht, sondern macht sich lediglich nach der Sondervorh

t des 8 159 (88 138 Ef. W.) StGB strafbar (RGSt 64 273, 276; 73; 53, 55). |

Hiernach ist die Verurteilung des Beschwerdeführers SCEEEEB wegen Mitisäterschaft an den vonder Angeklagien > hegangenen Straf‘ taten aufzuheben,

Sollte auch die neue Verhandlung keinen Tatbeitrag des Angeklagten SCEEEEB ::seben, so wird das Lanägeicht nach Hinweis gemäss § 265 StPO die Verurteilung 139 staB (88 138 FE n.F.) gegebenenfalls auch

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ach $ nach § 49 a StGB zu erwägen haben,

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Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmanıh

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Heimann -— Trosien Dr. Schalscha