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BGH Entscheidung vom 20.05.1955 – 4 StR 337/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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y str 337/55
2239 047 >
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Adolf J am GE 1919 in
aus EEE , sehoren a
wegen fahrlässigen Falscheides u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6, Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde.
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumime Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr: «>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 20. Mai 1955 wird verwor-
fen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |
Von Rechts wegen
gründ
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides gemäß § 163 StGB sowie wegen Betruges in sieben Fällen gemäß § 263 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wor-
den: .
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Sie ist nicht begründet,
Z._Fahrlässiger Falscheid.
Die Rüge, daß das Landgericht bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässigen Falscheides die Aaufklärungspflicht und das sachliche Recht verletzt habe, geht fehl, Die Verurteilung wird äurch die Feststellungen des Tatrichters getragen. Nach ihnen hat der Angeklagte als Gemeinschuldner im Offenbarungseidstermin beschworen, daß er weitere Außenstände als die angegebenen nicht habe und außer dem dargelegten Vermögen kein weiteres zur Konkursmasse angeben könne. Tatsächlich hat er jedoch im Jahre 1949 eine Lebensversicherung abgeschlossen und die Prämien bis zum 31. Oktober 1953 bezahlt, so daß sich auf den Zeitpunkt der Eidesleistung ein auf 937 DM berechneter Rückkaußwert ergab. Diesen Vermögenswert hat er bei der Vernehmung nicht angegeben. Sein Eid war somit objektiv falsch. Auch die von der Revision erwähnte Erklärung des Angeklagten vor der Eidesleistung, er gehe davon aus, daß der Gerichtsvollzieher die im Betrieb und im Hause vorhandenen Gegenstände vollständig aufgenommen habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Einschränkung seiner allgemein gehaltenen Angabe, daß er weiteres Vermögen nicht angeben könne, ist hierin hinsichtlich seiner
Versicherungsforderung nicht zu erblicken, selbst wenn sich, was die Revision übrigens nicht behauptet, die Versicherungspolice im Betrieb oder Haus befunden haben sollte, Daher brauchte sich dem Gericht auch nicht die Notwendigkeit einer Nächforschung aufzudrängen, wo sich die Versicherungspolice im Augenblick der Eidesleistung befunden habe, Der Tatrichter ist auch ersichtlich davon ausgegangen, daß die Versicherungsforderung dem Beschwerdeführer selbst zustand, Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß er eine Forderung gegen die Ni» Lebensversicherungsgesellschaft hatte, Diese Feststellung verstößt auch nicht gegen ailgemeir Erfahrungssätze,
Eine Regel, daß Lebensversicherungen als Verträge Zugunsten Dritter abgeschlossen werden, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht, Im übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ssine Lebensversicherung sei zugunsten Dritter abgeschlossen - sofern seine Ausführungen in diesem Sinne aufzufassen sein sollten - ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist. Auch die Fahrlässigkeit ist ausreichend festgestellt worden. Die Ausführungen der Revision richten sich insoweit gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter obliegt. Daß üessen Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie möglich sind und Verstösse gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze nicht enthalten. Solche sind jedoch nicht erkennbar,
Il. Beirugsfälle: 1. Betrug zum Nachteil der Firma DD und Sohn.
In diesem Fall hatte der Angeklagte durch schriftlichen Vertrag vom 20. August 1952 u. a. eine Spulmaschine an die Firma DB und Sohn als Sicherheit für deren Forderung und um dafür weitere Warenlieferungen auf Kredit
zu erhalten, Üübereignet. Er erklärte hierbei susdrücklich, daß die Gegenstände, also auch die Spulmaschine, sein unbelastetes Eigentum seien. Im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Übereignung lieferte die Firma dem Angeklagten weitere Waren auf Kredit, Die Spulmaschine war jedoch bereits vorher am 26. November/ 5, Dezember 1951 der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Dog» nit der Maßgabe Üübereignet worden, die Übereignung solle Gültigkeit auch für den Fall behalten, daß nach Abtragung der zu jener Zeit bestehenden Forderung neue Rückstände aufgelaufen seien, Letzteres war der Fall, so daß die Erklärung. die Maschine sei sein Eigentum unrichtig war und die Firma DD und Sohn das Eigentum nicht erwarb und insoweit keine Sicherung für ihre Torderung erlangte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Vermögenslage des Angeklagten im Laufe des Jahres 1952 bereits so, daß er nicht mehr in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen, |
Das Landgericht hat die Merkmale des Betrugs rechts. irrtumsfrei festgestellt, | ö
Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Feststellung des Landgerichts, daß er Kenntnis von der PFortdauer des Sicherungseigentums der Allgemeinen Ortskrankenkasse und damit das Bewußtsein der Täuschung und Schädigung gehabt habe, Die eingehend begründete Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte habe die die Übereignung an die Allgemeine Ortskrankenkasse enthaltende Urkunde gelesen, enthält Keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß solche Urkunden gewöhnlich nicht gelesen werden, besteht nicht, würde aber zudem nicht ausschließen, daß das Gericht, wie hier geschehen, aus den besonderen Umständen des Falles folgert, daß der Angeklagte von dem Inhait
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der Urkunde Kenntnis genommen hat. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die vom Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse nicht zwingend zu sein brauchen. Zu Bedenken gibt jedoch die weitere Erwägung des Landgerichts Anlaß, der Angeklagte habe damsls darüber hinaus auch gewußt, daß die Spulmaschine nicht ohne ausdrückliche Rückübertragung seitens der Allgemeinen Ortskrankenkasse in sein Eigentum zurückfallen würde,
da er in einem anderen Falle, nämlich am 9. Februar 1955 mit der Firma ZB zusärücklich einen Vertrag über die Rückübertragungsverpflichtung dieser Firma hinsichtlich der ihr übertragenen Maschinen geschlossen habe.
Da dieser Vertrag zeitlich erheblich nach demjenigen mit der Firma DB uni Sohn liegt, können allerdings aus ihm Schlüsse für die Kenntnisse des Angeklagten bei Abschluss des letzteren nicht gezogen werden. Dies berührt den Bestand des Urteils nicht, da das Landgericht seine Überzeugung unabhängig von diesem zusätzlichen Hinweis aus anderen Umständen gewonnen hat,
2. Betrug zum Nachteil der Firma ge.
Durch schriftlichen Vertrag vom 7. Februar 1953 übereignete der Angeklagte der Firma ZB als Sicherheit für ihre Forderung von mehr als 12 000 !M sieben Naschinen seines Betriebes. Unter diesen befand sich auch der bereits am 20. August 1952 der Firma DE una Sohn übereignete Strumpfautomat Marke Kranzler Nr 7021. In einer Zusatzerklärung ebenfalls vom 7. Februar 1953 gab der Angeklagte noch ausdrücklich die Versicherung ab, daß er zur freien Verfügung über die im Vertrag genannten Maschinen berechtigt sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung ließ sich der Inhaber der Firma ZB >:stimnen, unter dem 9. Februar 1953 eine schriftliche Verpflichtung einzugehen, nach welcher er dem Angeklagten die übertragenen Maschinen im Verhältnis der
getilgten Schuldsumme zurückzuübertragen hat. Dabei wurden für die einzelnen Maschinen jeweils feste Zeitwerte zugrande gelegt. Entsprechend diesem Vertrag wurden dem Angeklagten durch schriftliche Vereinbarung vom 27. Mai 1955 für eine Zahlung von 2 000 DH ein Letzerich-Strumpfautomat, für eine weitere Zahlung von 2 000 DM ein weiterer solcher Automat und für die Zahlung von 800 DM eine Rändermaschine zurückübertragen, - Daß die Firma 7m nach dem 7. Februar 1953 noch Lieferungen an den Angeklagten auf Kredit vorgenommen hat, ließ sich nicht ermitteln,
Das Landgericht sieht einen vollendeten Betrug darin, 5 -daß der Angeklagte bei der Firma ZEEMEB iurch die bewußt unrichtige Zusicherung, er sei über sämtliche sieben im Vertrage vom 7. Februar 1953 genannten Maschinen, also auch über den bereits anderweit: zu Eigentum über- ‚ tragenen Strumpfautomaten Marke Kranzler frei verfügungsberechtigt, den Irrtum hervorgerufen habe, daß ihr auch an letzterem wirksam Eigentum übertragen sei. Dadurch habe er sie veranlasst, den Vertrag vom 19. Februar 1953 abzuschliessen und ihm die obengenannten Maschinen zurückzuübertragen, bevor sie den für den unwirksam übereigneten Strumpfautomat Kranzler angesetzten Geldbetrag oder eine entsprechende Sicherheit für diesen erhalten hätte,
Im Ergebnis sind Bedenken hiergegen nicht zu erheben,
Durch die im Vertrag vom 9. Februar 1953 eingegangene 5 Verpflichtung, Maschinen jeweils im angesetzten Verhäitnis E zurückzuübertragen, und ihre entsprechend den geleisteten Bahlungen erfolgte Durchführung gab die Firma ZB si - cherungen auf, auf die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht verzichtet haben würde. Sie tat dies in der durch die Täuschung des Angeklagten hervorgerufenen
Annahme, durch die Übertragung des Strumpfautomaten gesichert zu sein. Daß die Aufgabe dieser Sicherungen das Vermögen der Firma ZW in einer einem Vermögensschaden gleichkommenden Weise gefährdete, ist im Hinblick auf die schlechte Vermögenslage des Angeklagten dem Urteil eindeutig zu entnehmen. An dem Vorliegen eines Kausa! zusammenhanges zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung und -schädigung kann entgegen der Ansicht der Revision auf Grund der Feststellungen des Tatrichters kein Zweifel bestehen. Für die Meinung des Beschwerdeführers, daß der gesamte Übereignungsvertrag wegen Knebelung des Angeklagten und unzulässiger Übersicherung der Firma 7 :2ni2 5 138 BGB nichtig sei, ergibt der allein maßgebende, im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt,
Es lag im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, daß er seine Feststellung auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Vertragsurkunde ohne Vernehmung des Firmeninhabers Zschokke gettoffen hat,
3. Betrug zum Nachteil der Firma DEEP una Sonn.
Durch Vertrag vom 13. bzw. 15. Juli 1953 übertrug ‘R der Angeklagte den gleichen Strumpfautomaten Hielscher-Ideal, E den er im Vertrage vom 7. Februar 1953 der Firma AO |] E übereignet hatte, auf die Firma vu und Sohn, um von dieser weitere Warenlieferungen auf Kredit zu erlangen, Ihm war bekannt, daß die Firma Du und Sohn an diesen Automaten kein Eigentum erwerben würde. Der Inhaber der "irma vn und Sohn ließ sich durch den Angeklagten täuschen und gewährte im Vertrauen auf den wirksamen Erwerb dieser Maschine weitere Warenlieferungen auf Kredit bis zum
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5, August 1953. Angesichts der bereits erwähnten Vermögens-- jlage des Beschwerdeführers hat das Landgericht auch hierin zutreffend die Merkmale des Betrugs als gegeben erachtet,
In diesem Falle werden auch von der Revision Einwen-
dungen nicht erhoben.
4. Weiterer Betrug zum Nachteil der Firma Oo |) und Sohn iPersonenkraftwagen‘.
Am 28, August 1952 hatte der Angeklagte nach voller Begleichung des Kaufpreises einen PKW Ford Taunus zu Eigen-
tum erworben,
Am 20. Mai 1955 wandte er sich an den Zeugen PD» mit der Bitte um ein Darlehen von 2 000 DM. Er versprach ihm zur Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens, die innerhalb von zwei Wochen erfolgen sollte, die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes seines Wagens. Bi zing auf dieses Geschäft ein, zahlte dem Angeklagten die 2 000 DA und nahm den Kraftfahrzeugbrief als Sicherheit an sich.
Ob sonstige Vereinbarungen bezüglich einer Übertragung des Wagens an Bi getroffen worden sind, ließ sich nicht ermitteln.
Um von der Firma DEED und Sohn weitere Warenlieferungen auf Kredit zu erhalten, schloß er mit dieser am 18. Juni 1953 einen Vertrag, in den es u. a. heißt:
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2. Zur Sicherung dieser und künftiger Verbindlichkeiten übereignet die Firma IB cr Firma vg und Sohn einen Pi Ford Taunus.
‚ Dieser Wagen steht im Augenblick noch nicht im Eigentum der Firma IP. sondern im vorbehaltenen Eigentum der Lieferfirma, Es wird deshalb vereinbart, daß das Eigentum in dem Augenblick auf die Firma DvBu> und Sohn übergehen soll, in dem die
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Firma ED seltst äigentümer wird.
4.Die Firma DB una Sohn ist berechtigt den Restkaufpreis zu Lasten der Firma MD |] notfalls selbst zu zahlen, um den Eigentumsübergang herbeizuführen»
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Bei Abschluß dieses Vertrages wurde vom Angeklagten versichert. daß die Restkaufschuld, die er nach dem Vertrag angeblich noch zu tilgen hatte, 400 oder 500 DM betrüge.
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten lieferte ihm dis Firma DD und Sohn noch wei-
tere Waren auf Kredit bis zum 5. August 1953, was bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts im Hinblick auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht geschehen wäre,
Am 3. September 1953 verkaufte der Angeklagte den PKW an den Zeugen >. Den Kaufpreis verwendete er teilweise dazu, um den Kraftfahrzeugbrief bei Egg eirzulösen.
Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt einen weiteren Betrug erblickt. Es führt hierzu u. a. aus, die Firma DE una Sohn habe nach Abschluss des Vertrages durch entsprechende Lieferungen dem Angeklagten weiteren Warenkredit eingeräumt, Dies wäre nicht geschehen, wenn er bei Abschluss des Vertrages vom 18. Juni 1953 der Wahrheit entsprechend angegeben hätte, dass er den Kraftfahrzeugbrief dem Zeugen Be zur Sicherheit für ein Darlehen über 2000 DM ausgehändigt habe. Dadurch sei der Firma DEE una Sohn ein Vermögensschaden erwachsen, da ihre weiteren Yarenkredite nicht in dem erwarteten Maße gesichert gewesen seien und der Kraftfahrzeugbrief des Wagens nur gegen Zahlung von 2000 DM von Berger zu erlangen gewesen sei, Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte dem Zeugen BB zn 20. Mai 1953 nur den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt oder auch das Eizentum des Wagens übertragen habe, was sich nicht habe
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ermitteln lassen. Denn auch wenn der Personenkraftwagen
en BEE richt wirksam übereignet worden wäre, hätte sich die Firma Dr und Sohn in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht auf weitere Geschäfte mit dem Angeklagten eingelassen, insbesondere -ihm keine weiteren Waren geliefert und wäre vor Schaden bewahrt geblieben. Dies habe der Angeklagte auch erkannt,
Im Ergebnis ist dem Landgericht zuzustimmen.
Nach seinen tatsächlichen Feststellungen hätte die Firma DB una Sohn dem Angeklagten weiteren Kredit bei Kenntnis der Sachlage nicht eingeräumt, Durch die Kreditgewährung wurde sie geschädigt, weil ihre Forderung, wenn sie ungesichert war, angesichts der damaligen Vermögenslage der Angeklagten unbeibringlich und daher wertlos war. Der Vertrag vom 18. Juni 1953 sollte der Firma Dan und Sohn zwar auch nach seinem Wortlaut keine schon mit Vertragsschluss wirksame Sicherung verschaffen, wohl aber eine - allenfalls durch Zahlung von 400 - 500 DM realisierbare - Anwartschaft auf künftiges Sicherungseigentum. In Wirklichkeit erwarb die Firma auch diese Anwartschaft nicht, denn die im Vertrag vorausgesetzte eigene Anwartschaft des Angeklagten auf Eigentumserwerb bestand
‚nicht. Sofern bei dieser Sachlage die Firma DEEP una Sonn ‚durch den Vertrag vom 18. Juni 1953 überhaupt Rechte er- “ worben hatte, war ihre Verwirklichung auf jeden Fall da-
durch erschwert, daß sich der Kraftfahrzeugbrief in der Hand des Zeugen BED als Sicherheit für ein Darlehen von 2000 DM befand. Nun ist allerdings sachenrechtlich für die Übertragung des Eigentums an einem Wagen die Übergabe des Kraftflahrzeugbriefs nicht erforderlich, Praktisch wird jedoch eine Veräusserung ohne Übergabe eines solchen kaum durchführbar sein. Denn nach §§ 27 Abs 3 StVZO hat
der Veräusserer dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief auszuhänäigen, Nach
§ 25 Abs 4 StVZO ist zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldung über den Eigentumswechsel vorzulegen. Diese Erfordernisse stellen für die Eigentumsübertragung an einem !lagen wesentliche Hindernisse dar, wenn der Brief nicht zur Verfügung steht, Aber auch aus dem weiteren Grunde, daß der Erwerber eines Kraftfahrzeugs ohne Brief im allgemeinen nicht als gutgläubig anzusehen ist, wird gewöhnlich ohne einen solchen kein Käufer zu finden sein (vgl des näheren Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl 1954, § 27 Anm 10,13, S 551 ff). Unter diesen Umständen war die Realisierbarkeit der Rechte, die die Firma DD und Sohn allenfalls aus der Abmachung vom 18. Juni 19553 erworben haben konnte, so gering, daß
sie wirtschaftlich als wertlos anzusehen waren.
Somit verstösst die Feststellung des Tatrichters, die Firma 7) und Sohn hätte sich bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht auf weitere Geschäfte mit dem Angeklagten eingelassen und wäre dann vor Schaden bewahrt geblieben, nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze.
Daß der Angeklagte sich jener Umstände bewußt war, stellt das Landgericht ausdrücklich fest,
5. In drei weiteren Fällen, hinsichtlich deren das Gericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, hat der Angeklagte zu einer Zeit, in welcher, wie das Urteil im einzelnen feststellt, seine Vermögenslage "katastrophal".
war, Garne (Fall ‚a Nr 5 und Fall GE Nr 65) una
Kunstseide (Fall GW Nr 7) gekauft, die er bei der Firma
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re :örven und bei der Firma Fig (Fall Nr 7)
spulen ließ. Er versprach Zahlung nach 30 Tagen bzw.
€ Wochen ausgenommen im Falle der Firma Fi. der er sofortige Begleichung zusagte, In allen Fällen hat er keine Zahlung geleistet. Das Landgericht hat Betrug den genannten Firmen gegenüber angenommen. Im Hinbliek auf sein Zahlungsversprechen sei er als zahlungsfähiger Käufer bzw. Besteller aufgetreten, obwohl er gewußt habe, daß er seine Zahlungsversprechen nicht werde einhalten können: Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben hätten die betroffenen Firmen seine Bestellungen ausgeführt.
Im Ergebnis wird die Verurteilung durch die getroffenen Peststellun;en getragen. Zwar würde die Verurteilung wegen Betruges auf die (durch schlüssige Handlung abgegebene) Erklärung, daß er in der Lage sein werde, seine Verpflichtungen zu erfüllen, nicht gestützt werden. können. Die unrichtige Erklärung, in Zukunft zahlungsfähig zu sein, würde keine Vorspiegelung falscher Tatsachen darstellen, da Tatsachen nur gegenwärtige und vergangene Verhältnisse und Begebenheiten sind, nicht dagegen zukünftige Ereignisse. Wer jedoch ' ‚eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen. Wird ihm eine Frist gewährt, so liegt in dem Versprechen der Vertragserfüllung zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH 1 StR 526/53 vom 15.6,1954 mit weiteren Nachweisen), Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen sind schlüssige Täuschungshandlungen dieser Art
\ VRR DIE DRITTEN
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zu entnehmen. Die Angriffe der Revision richten sich zum Teil’ gegen die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen: Insoweit sind sie unbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfange
ein Käufer rechtlich verpflichtet sei, seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren, verkennt er, daß er in diesem Fall wegen Betrugs begangen nicht durch Verschweigen, sondern durch schlüssige Handlungen verurteilt worden ists
III: Die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens bejaht. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht zu
erkennen.
| IV. Soweit die Revision die Strafzumessung rügt, greift sie die Ausübung des freien richterlichen Ermessens an. Diese liegt jedoch dem Tatrichter ob und kann, soweit nicht ein Ermessensmissbrauch vorliegt, von der Revision nicht nachgeprüft werden. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich: Insbesondere war das Gericht nicht gehindert, auch die nicht einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen und nach seiner tatrichterlichen Überzeugung aus ihnen
auf ein rücksichtsloses Gewinnstreben des Angeklagten zu schließen. Die nach den hier zur Aburteilung stehenden Taten verhängte Meineidsstrafe hat das Gericht bei der Srörterung der strafschärfenden Umstände nicht erwähnt, sondern lediglich zu Beginn des Urteils bei den Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten, Aber selbst wenn das Gericht, wofür das Urteil keinen Anhalt bietet, ihr auf die Strafzumessung einen Einfluß eingeräumt haben sollte, würde hierin ein Rechtsfehler nicht liegen. Für
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die Gesamtheurteilung der Persönlichkeit, die für die Strafzumessung von Bedeutung ist, können auch Taten und Vorstrafen, die nach den jeweils zur Aburteilung stehenden Verfehlungen liegen, maßgebend sein (BGH 2 StR 14/55
Urteil vom 10. Mai 1955).
Güde Krumme Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Haager Bi Bu