Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 5 StR 94/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR
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ImNanen des Volkes
Ogg In der Strafsache gegen
den Theaterleiter Karı VW aus BEE, geboren am EEE 1915 in mp,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 10.Mai 1955 in der Sitzung vom 12.Mai 1955, an denen teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.0Oktober 1954 wird verworfen.
Die nach dem 27.Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Grünes
Der Angeklagte war Leiter des Lichtspielhauses "Marmorhaus" in Berlin, das zur Deutschen Filmtheater GmbH, einer Tochtergesellschaft der Universum-Film AG ("Ufa") gehörte. Im September 1945 wurde das Lichtspielhaus auf Grund des Gesetzes Nr 52 beschlagnahmt. "Als Treuhänder der Britischen Militärregierung wurde der Wirtschaftsprüfer Dr.Bb bestellt, unter dem der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im März 1954 arbeitete."
Der Angeklagte verschaffte sich in den Jahren 1948 bis 1954 große Summen auf Kosten des Marmorhauses. Er veranlaßte Firmen, mit denen das Unternehmen in Geschäftsverbindung stand, Rechnungen über Beträge auszustellen, die es nicht oder nur in geringerer Höhe schuldete, ließ sich die entsprechenden Gelder aushändigen und behielt den NMehrbetrag ganz oder zum Teil für sich, Er ließ Aufwendungen für Uraufführungen, sogenannte Premierenkosten, die in Wahrheit das jeweilige Filmverleih-Unternehmen übernommen hatte, fälschlich ‘als Ausgaben des Marmorhauses buchen und das Geld an sich selost auszahlen. Er bestellte Kosmetik- und Parfümeriewaren für seinen eigenen Bedarf, ließ die Rechnungen, die über "Reinigungsmittel" lauteten, dem Marmorhaus erteilen und wies dessen Kasse an, sie zu bezahlen. Als im September 1950 im Marmorhaus Erneuerungsarbeiten durchgeführt wurden, verwendete er einen Teil des Materials und der Arbeitsleistungen auf Kosten des Unternehmens zur Verbesserung seiner eigenen Wohnung. Sondereinnahmen des Betriebes durch gelegentliches Vermieten der Räumlichkeiten des Hauses wurden zum Teil nicht gebucht und flossen in die Hände des Angeklagten.
Das Landgericht sieht den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt an. Es nimmt eine fortgesetzte Handlung an, berechnet einen Gesamtschaden von über 112 000 DMWest und rund 3700 DMOst und verurteilt den
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Angeklagten wegen Untreue zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und 16000 DM Geldstrafe.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
I.
Nachdem der Oberbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Auffassung vorgetragen hatte, dem Urteil sei zu entnehmen, daß es auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB anwende, haben die Verteidiger schriftlich Verletzung des § 265 StPO gerügt. Sie haben gebeten, den Angeklagten hinsichtlich dieser Verfahrensbeschwerde in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, weil jene Auslegung des Urteils und der sich aus ihr ergebende verfahrensrechtliche Verstoß des Landgerichts jedenfalls für den Angeklagten selbst nicht erkennbar gewesen sei.
Der Senat sieht davon ab, über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden. Es ist gegenstandslos. Denn der Senat geht davon aus, daß das angefochtene Urteil sich nur auf den liißbrauchstatbestand des § 266 StGB stützt. Bei dieser Sachlage kommt die Verfahrensbeschwerde, die die Verteidiger mit Hilfe des Wiedereinsetzungsgesuchs nachholen wollen, nicht in Betracht.
II. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1.) Richtig ist, daß der Mißbrauchstatbestand der Untreue eine rec':'tliche Befugnis des Täters voraussetzt, über fremdes Vermögen wirksam zu verfügen oder einen anderen in gültiger Weise zu verpflichten. Ein Mißbrauch dieser Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter sie nach außen in einer Weise gebraucht, die seine Pflichten gegenüber dem Vertretenen verletzt, wenn er mit anderen Worten die Handlung im Außenverhältnis wirksam vornehmen "kann", es jedoch im Innenverhältnis nicht "darf" (BGHSt 5, 61 /637).
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Die Revision macht geltend, aus dem Urteil ergebe sich nicht, daß der Angeklagte solche rechtlichen Vertretungsbefugnisse gehabt habe.
a) "ie zuzugeben ist, äußert das Landgericht sich hierüber nicht ausdrücklich. Über die Stellung des Angeklagten in dem Unternehmen "Marmorhaus" sagt es nur, er sei "kraft des zwischen ihm und dem Treuhänder bezw der Deutschen Filmtheater GmbH bestehenden Arbeits- und Anstellungsvertrages zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bestellt und befugt" gewesen. Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden gewesen sei und der Angeklagte gewußt habe, wessen Angestellter er sei, sei unerheblich. Er habe jedenfalls erkannt, "daß er nicht selbst Bigentümer des Marmorhauses und dem Treuhänder gegenüber rechenschafts-
. pflichtig war". Dieser.habe "das für einen Arbeitsvertrag typische Teisungsrecht" gehabt. Es habe also "zum mindesten ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis" bestanden. Die ihm "kraft seines Amtes übertragene Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen", habe der Angeklagte durch seine Handlungen mißbraucht.
Diese Ausführungen vermengen in bedenklicher Weise Merkmale des Mißbrauchs- und des Treubruchstatbestands. Vor allem ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtungsoder Verfügungsbefugnis, die zum Mißbrauchstatbestand gehört, rechtlicher Art ist und nicht in einem bloß tatsächlichen Verhältnis bestehen kann.
b) Der sonstige Inhalt des Urteils läßt jedoch noch ausreichend erkennen, daß der Angeklagte auch nach außen hin eine solche rechtliche Vertretungsmacht hatte, wie der Mißbrauchstatbestand sie erfordert. Das ergibt sich aus folgenden:
Der Angeklagte "begann im Jahre 1943 seine Tätigkeit als Theaterleiterassistent im Marmorhaus. Seit März 1944 war er selbständiger Leiter des Marmorhauses, das zur
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Deutschen Filmtheater GmbH ‚... gehörte" (UA S 2). Aus dieser Feststellung ist zu entnehmen, daß dem Angeklagten mit seiner Anstellung als Theaterleiter Vollmacht erteilt worden war, bei der Verwaltung des "Marmorhauses" über Vermögen der Deutschen Filmtheater GmbH zu verfügen und diese zu verpflichten. Denn anders läßt sich die selbständige Leitung eines Lichtspielhauses nicht durchführen.
: An diesen Aufgaben und dieser Stellung des Angeklagten hat der Treuhänder Dr.Bgw, den die Militärregierung im Jahre 1945 'einsetzte, nichts geändert. Das -18Bt das Urteil erkennen. Unter den Augen des Treuhänders schaltete und waltete der Angeklagte sehr selbständig. Er bestellte große ""arenlieferungen, schloß Verträge über die Anzeigenwerbung und die Innen- und Außenreklame des "Marmorhauses" ab und wies vor allem die Kasse oft zur Auszahlung hoher Beträge an. Diese tatsächliche Geschäftsgebarung unter einer "außerordentlich laschen Kontrolle seitens des Treuhänders" (UA S 14) ergibt die rechtlichen Merkmale einer jedenfalls stillschweigenden Bevollmächtigung des Angeklagten durch den Treuhänder. Die Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts Dr.SMB nimmt denn auch selbst an mehreren Stellen (5 3,9 und 11) eine Vollmacht des Angeklagten an, die auf dem Willen des: Treuhänders beruhte und den Angeklagten zu wirksamen Verfügungen über das Sondervermögen ermächtigte, das der Verwaltung des Treuhänders unterstand,
c) Die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Reg» bezweifelt freilich, daß der Treuhänder Dr.BEB nach seiner eirenen rechtlichen Stellung überhaupt in der Lage war, dem Angeklagten so weitgehende Befugnisse wirksam einzuräumen. Sie vermißt eine Stellungnahme des angefochtenen Urteils auch zu dieser Frage.
Das Urteil stellt nu: fest, daß Dr DB als Treuhänder der liilitärregierung nach dem Gesetz Nr 52 einge- "setzt worden war (UA S 2), und knüpft daran die Folgerung,
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daß er "selbst nicht Vermögensträger und seinerseits zunächst der Britischen Militärregierung und später der Deutschen Filmtheater GmbH gegenüber rechnungslegungs-
und auskunftspflichtig" war (UA S 12). Ob er dem Angeklagten mit rechtlicher Wirkung für das Sondervermögen die umfassende Geschäftsführervollmacht belassen konnte, die dieser vor der Beschlagnahme gehabt hatte, ist jedoch eine Rechtsfrage, die der Senat auf Grund der Feststellungen selbst zu entscheiden hat.
Sie ist zu bejahen.
Artikel III des Gesetzes Nr 52 umriß die Aufgaben und Verpflichtungen des Treuhänders nur in großen Zügen. Nach Artikel IV des.Gesetzes konnte jedes geschäftliche Unternehmen, das der Kontrolle unterlag, alle Geschäfte eingehen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb außerhalb des besetzten Gebietes Deutschlands normalerweise mit sich brachte, ausgenommen Geschäfte, die unmittelbar oder mittelbar die Werte des-Unternehmens erheblich verminderten oder gefährdeten oder sonst seine finanzielle Lage nachteilig beeinflußten. Hieraus ist zu folgern, daß der Treuhänder im Rahmen der laufenden Verwaltung des Sondervermögens auch vorhandene Vollmschten bestehen lassen konnte, Nach dem Urteil ist zwar davon auszugehen, daß die Vollmacht des Angeklagten sehr weit ging, weil Dr.B ihm die. selbständige Geschäftsführung des "Marmorhauses" weiterhin überließ und sich selbst auf eine Oberaufsicht beschränkte, die er obendrein sehr nachlässig handhabte. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob ein Treuhänder nach dem Gesetz Nr 52 etwa die Verwaltung ds ganzen ihn unterstellten Vermögens in dieser Weise einem Bevollmächtigten anvertrauen konnte und ob eine so weitgehende Vollmacht wirksam gewesen wäre. Denn im vorliegenden Falle
.gehörte "zur Treuhandschaft" noch die "Filmbühne Wien",
ebenfalls ehemaliges Ufa-Vermögen (UA S 2,3). Die Bevollmächtigung des Angeklagten bezog sich also nur auf einen Teil des Jondervermögens, für das der Treuhänder eingesetzt
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war. Gegen sie sind daher trotz ihres Umfangs keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben.
d) Der Revision ist weiter zuzugeben, daß das Land- ' gericht nicht prüft, ob die Vollmacht des Angeklagten äurch: verschiedene Gesetze berührt wurde, die in der
‚ Folgezeit erginsen, Der Senat muß dies nachholen.
Die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin betreffend die Verfügung über Lichtspielvermögen, das dem Reich gehört hat, vom 28.September 1949 (VOBl I 359) änderte nicht die rechtliche Stellung des Treuhänders zu dem verwalteten Vermögen, das nunmehr auf einen "Liquidationsausschuß für Lichtspielvermögen des Deutschen Reiche" überging. Aber nach Artikel 16 Abs 1 des Gesetzes .Nr 10 vom 30. September 1950 (VOBl I 473), das am 20. Oktober 1950 in Kra{t trat, waren die Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 auf das Vermögen, um das es sich hier handelt, nicht mehr anzuwenden. -Dr BB konnte also von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Treuhänder im Sinne des Gesetzes Nr 52
sein. Das Urteil läßt jedoch erkennen, daß er die Verwaltung
auch in der Folgezeit noch innegehabt hat. Daraus folgert der Senat, daß Dr.Bgb Verwalter im Sinne des Artikels 15 des Gesetzes Nr 10 blieb, der Angeklagte also weiterhin als Bevollmächtigter des Dr.Brauns rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht hinsichtlich des verwalteten Vermögens hatte.
Das Bundesgesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom 5.Juni 1953 (BGB1 I 276) ‘wurde für das Land Berlin durch Gesetz vom 5. Juli 1953 (GVBl 531) mit Wirkung vom 7. Juni 1953 in Kraft gesetzt. Die Deutsche Filmtheater GmbH gehört, wie sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, zu den Unternehmen, die unter § 3 Abs 2 des Bundesgesetzes fallen; ihre Auflösung und Entflechtung oder anderweitige "Entflechtung" ist "durch die zuständigen Gesellschaftsorgane" durchzuführen. Diese sind in den Grenzen, die das
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Bundesgesetz zieht, wieder verfügungsberechtigt geworden. Die Handlungen des Angeklagten, in denen das Landgericht den Fißbrauchstatbestand verwirklicht findet, erstrecken sich zum Teil bis in das’ Jahr 195”, im Falle T EEE sogar bis in den März 1954, Auch zu dieser Zeit hatte der Angeklagte die rechtlichen Vertretungsbefugnisse, die der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt. Denn die zust .ndigen Gesellschaftsorgane entzogen ihn bis März 1954 nicht die Stellung als selbständiger Theaterleiter, die ihm im Johre 1944 übertragen worden war. Auch das geht aus dem Urteil hervor.
Im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, daß das Landgericht für die ganze Tatzeit eine Befugnis des Angeklagten angenommen hat, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten.
2.) Das Landgericht legt nicht näher dar, daß der Angeklagte die Vermögensmasse gerade durch einen Mißbrauch seiner Vertretungsmacht, d.h. durch Handlungen geschädigt hat, die er im Außenverhältnis gegenüber Dritten wirksan vornehmen "konnte", mit Rücksicht auf sein Innenverhältnis zum Vertretenen jedoch nicht vornehmen "durfte! (BGHSt 5,61 /63/). Auch dies ergibt sich jedoch noch ausreichend aus den allerdings knappen Feststellungen.
Entgeren der Auffassung der Revision ist ferner dem Landgericht darin zuzustimmen, daß ein Mißbrauch nicht durch ein etwaiges Tinverständnis des Treuhänders Dr . De» ausgeschlossen wurde. Gerade wenn Dr.BB aus den vom Angeklagten angegebenen eigennützigen Beweggründen die Ausgaben des"larmorhauses" anschwellen lassen wollte, um den Gewinn zu verschleiern, beeinträchtigte er bewußt den Tert des verwalteten Vermögens, handeite also rechtwidrig. Das ergibt sich sowohl aus Artikel III Buchstabe a Nr II des Gesetzes Nr 52 als auch aus allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts. Die Revision führt aus, soweit durch
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die treuhänderische Verwaltung Einnahmen erzielt worden seien, sei Dr.Brsuns selbst der rechtliche Inhaber dieses Teils des Sondervermögens, also insbesondere Figentümer des eingenommenen Geldes geworden. Die Revision folgert dies aus der besonderen Amtsstellung des "custodian"
im Sinne des Gesetzes Nr 52. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten, Auch die Tinnahmen wurden Teil des verwalteten Sondervermögens und Eigentum des Rechtssubjekts, für dessen Rechnung die Verwaltung zu führen war, mochte auch zunächst ungewiß sein, wer das war.
Das Bewußtsein des Angeklagten, "daß der Treuhänder derartige l’anipulationen in der von ihm vorgenommenen Weise niemals genehmigen durfte", stellt das Landgericht rechtlich unangreifbar fesi.
3.) Den Fortsetzungszusammenhang begründet das Landgerich‘ nur mit dem einen Satz, die "historische Entwicklung" der Verfehlungen des Angeklagten zeige, "daß er von vornherein den Gesamtvorsatz hatte, aus den ihm kraft seiner Befugnisse gegebenen Möglichkeiten zu Lasten des Vermögensträgers Kapital zu schlagen" (UA S 14). Wie der Revision einzuräumen ist, genügt diese formelhafte Wendung nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines Gesamtvorsatzes zu stellen sind (BGASt 1, 313 /3157).
Der Angeklagte ist durch den Fehler jedoch im Ergebnis nicht beschwert,
Handlungen des Angeklagten, die vor dem 15.September 1949, dem Stichtage des Berliner Straffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 (VOB1l I 25) liegen, sind nur in den Teilen des Sachverhalts enthalten, die das Urteil unter Nr I, II, V und VI darstellt.
a) Die Fälle Nr I, II und V sind, wie der Oberbundesanwalt richtig ausgeführt hat, ärei in sich fortgesetzte Handlungen. Den Feststellungen läßt sich noch ausreichend
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entnehmen, daß der Angeklagte in diesen drei Fällen Jeweils von vornherein entschlossen war, sich auf die
dort geübte besondere Weise zum Schaden des "Marmorhauses" zu bereichern.
Das räumt die Revision für den Fall Nr I (TEE) mit Recht ein. Es ergibt sich in dem Falle Nr II daraus, daß der Angeklagte dort lange vor dem 15. September 1949 ein bestimmtes Verfahren mit dem Prokuristen WeEEBEB vereinbarte. Wie lange es durchgeführt wurde, sagt das Urteil allerdings nicht ausdrücklich. Da der Angeklagte auf diese Weise ingesamt 21 526 DM erhalten hat, ist anzunehmen, daß die Handlung weit über den 15. September 1949 hinaus fortgesetzt worden ist. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, hätte der Angeklagte für die planmäßige Veruntreuung von über 21 000 DM eine Strafe von mehr als sechs Nonaten Gefängnis erhalten.
Die Handlungen im Falle Nr V erstrackten sich über die Zeit von 1948 bis 1953 und brachten den Angeklagten über 24 000 DM ein. Hier läßt sich dem Zusammenhange des Urteils gleichfalls entnehmen, daß der Angeklagte schon im Jahre 1948 gewillt war, sich von der Kasse des "Marmorhauses" auf seine Anweisung Gelder für "Premierenkosten! unberechtigt auszahlen zu lassen,
b) im Falle Nr VI handelt es sich um Einnahmen, die dem "Marmorhaus" dafür zustanden, daß seine Räumlichkeiten von fremden Geschäftsleuten zu "Sonderveranstaltungen" benutzt wurden. Über diese Forderungen "in Höhe von ingesamt § 075 DM" hat der Angeklagte "seit dem Jahre 1948" in der '’eise verfügt, daß er sie für sich selbst einzog. Hier saxt das Urteil wieder nicht, bis zu welchem Zeitpunkt er diese Untreuehandlungen vornahm. Es stellt auch keine näheren Tinzelheiten fest, die es dem Senat ermöglichen, aus dem Urteil zu entnehmen, der Angeklagte sei von vornherein gewillt gewesen, eine bestimmte Möglichkeit auf gleichartige Weise zu seinem Vorteil auszubeuten. Es muß
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also davon ausgegangen werden, daß hier mehrere selbständige Handlungen vorliegen können. Aber selbst wenn sie
zum Teil oder gar sämtlich vor dem 15. September 1949 begangen worden sein sollten, also möglicherweise unter das Straffreiheitsgesetz fielen, wäre der Angeklagte durch den Fehler des Landgerichts im Ergebnisnicht beschwert. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte insgesamt 5 728.50 DM Ost und 112 261.92 DM West veruntreut
hat (UA S 11). Selbst wena dabei die 8 075 DM West "Sondereinnahmen" (Nr VI des Urteils) unberücksichtigt bleiben müßten, es sich also "nur" um rund 104 000 DM West und über 3 700 DM Ost handelte, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß das Landgericht weniger als zweieinhalb Jahre Gefängnis und 16 000 DM Geldstrafe verhängt hätte.
4.) Das Landgericht hat unter anderem strafschärfend berücksichtigt, "daß der Angeklagte das ihm eingeräumte Vertrauen gröblichst mißbrauchte", Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß das Landgericht die Finlassung des Angeklagten, der Treuhänder Dr. Be sei mit seinen Machenschaften einverstanden gewesen, als nicht widerlegt behandelt. Sie findet einen Widerspruch darin, daß das Landgericht trotzdem bei der Strafzumessung von einem gröblichen Mißbrauch des Vertrauens spricht. Die Strafkammer meint damit jedoch nicht ein Vertrauen des Treuhänders Dr.B@B in den Angeklagten, sondern will nur allgemein darauf hinweisen, daß die Interessen des ungewissen Vermögensträgers infolge der besonderen tatsächlichen Lage dem Angeklagten anvertraut waren, dieser also eine Stellung innehatte, die besondere Zuverlässigkeit und
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SV eYe,
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Redlichkeit erforderte, mit anderen Worten eine sogenannte Vertrauensstellung war. In diesem Sinne ist es rechtlich nicht fehlerhaft, von einem dem Angeklagten Neingeräumten Vertrauen" zu sprechen, zumal er ursprünglich von der Deutschen Filmtheater GmbH angestellt worden, ihr also auch nach der Beschlagnahme ihres Vermögens verpflichtet war.
Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.
Senatspräsident Dr.Rotberg ist verreist und kann daher z.2t. nicht unterschreiben,
Schmidt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker