Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 3 StR 73/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a)
£ x Fa E
2235 016
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr.Wendelin > aus Rheingau, geboren am 1909 in
Y /Dillkreis, .
wegen Parteiverrats
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Naaß Bundesrichter Dr.Viiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschatt,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. Septeuber 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
m
I. Der Angeklagte übernahm im Herbst 1950 von dem verschuldeten Wilhelm LM den Auftrag, mit dessen Gläubigern zu verhandeln zum Zwecke der Erlangung von Zahlungsaufschub. Unter den 40. Gläubigern befand sich die Anneliese m, der, I aus dem Kauf eines Kraftwagens und eines Verkaufsstandes 1900 DM schuldete. Am Kraftwagen hatte sich die Nam bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld das Bigentum vorbehalten.: Sie erwirkte gegen ICE, ier den auf Grund des ‚Kaufvertrages übergebenen Wechsel nicht einlöste, Zahlungs-. und Vollstreckungsbefehl. ‘Hernach einigten sich die beiden über die Art, in der . | TB seine Schuld begleichen sollte. Noch vor deren. BE völliger Tilgung veräusserte er den Kraftwagen an den . Altmetallhändler Yilhelm ed Br
Im Januar 1952 ‚legte der Angeklagte, dessen Beziehungen zu Lu sich in der. "Zwischenzeit verschlechtert hatten, die Vertretung. nieder. Am 6. Mai 1952 erteilte die BD 3 |) dem Angeklagten den Auftrag zu versuchen, entweder den Wagen von iO _) herauszubekomnen oder Zahlung des Restkäufpreises von ihm zu erlangen. Demgemäss . wurde der. Angeklagte tätig. Ausserdem machte er die vw Re. ” BB serauf aufmerksam, dass Ta sich durch den Weiter- | verkauf des Kraftwagens der Unterschlagung schuldig ge- u macht. habe, und- enpfahl ihr ‚die Erstattung einer Strafan-. zeige.- Am 21.dJuli. 1952 schrieb der Angeklagte namens der 5 7) eine Anzeige an die Staatsanwaltschäft Tiesbaden,. in der er LE Ser Unterschlagung des Kraftwagens beschuldigte. Das Schriftstück wurde infolge Versehens eines Angestellten des Angeklagten zur Post gegeben und ging bei der Staatsamvaltschaft Wiesbaden ein.
‘schuldig befunden, Es hat das Verfahren nach 8 2 des
gegen a 7 vorgegangen. In der Strafanzeige gegen
als daß er sein Wissen von ihr habe. Der von ihm für Bi 3 mit. allen Gl&ubigern anges trebts Zahlungsvergleich
II. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den ängeklagten des Farteiverrats nach § 356 StüB für
St#G 1954 eingestellt mit der Begründung, dass eine über
Grei !lonate Gefängnis hinausgehende Strafe nicht in Betracht komme.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt t.
Er will seine f'reisprechung erreichen, die er schon im ersten Kechtszug mit einem Antrag auf Durchführung des Verfahrens ‚erbeten hatte. “
Zur Rechtfertigung trägt die Revision vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Sachverhalt so dargestellt, als habe der Angeklagte bei dem Rechts sstreit Na: Y: TE nitgewirkt. Der Angeklagte sei für die O3 nur
LU habe der Angeklagte durch seine Bezugnahme auf die Ne nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen,
sei gescheitert. Der Auftrag. des TED sei erledigt gewesen, als der, Angeklagte von ‚der. a damit betraut: worden sei, sich gegen Eu zu wenden. Die’ Strafanzeige sei keineswegs in ihrem Interesse eingereicht, worden. Vielmehr habe sich der Angeklagte nach Unterrichtung vom Sachverhalt für verpflichtet gehalten, diesen der Strafverfolgimgsbehörde. "ZU unterbreiten. Sein Verhalten habe den Belangen der Allgemeinheit dienen sollen,
nicht denen der En. a . | | |
Überdies hätten die mit dem Kraftwagen zusammenhängenden Rechtsgeschäfte nie zu dem Kreis der durch den Auftrag IB: dem Angeklagten übertragenen Aufgaben gehört. Der Sigentunsvorbehalt sei unbestritten gewesen.
Der Angeklagte habe in diesem Punkt nicht beiden Parteien in derselben Rechtssache gedient. Die getroffenen Feststellungen seien nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen. Des Landgericht habe sich mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht auseinander-
gesetzt.
III. Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte kann sie durckführen mit dem Ziel des Freispruchs, weil er sich schon in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gegen die - Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ausgesprochen hat (§ 17 StFG 1954). Die allgemeine Sachrüge ist nicht ausdrücklich erhoben. Doch kann den Darlegungen des Beschwerdeführers mit ausreichender Deutlichkeit entnommen verden, dass er behaupten will, das sachliche Recht sei auf die festgestellten Tatsachen unrichtig angewendet.
Das Rechtsmittel ist, begründet.
1.) Der Begriff, dieselbe Recht lssache" umfasst den gesamten Kreis der einem Rechtsanwalt in einem Auftrag anvertrauten Interessen. Unter diesen Begriff fällt daher bei Übertragung mehrerer Aufgaben alles, was der sie betreffende Auftrag umgreift. Die rechtliche Natur des einzelnen Anspruchs oder Interesses ist ohne Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr sachlicher Inhalt und Umfang des Auftrags. Nach dieser - im wesentlichen tatsächlichen - Grundlage bestimmen sich Inhalt und Umfang der Rechtssache (vgl RGSt 60, 2985 71, 231; BGHSt 5, 301 [304)). Der Begriff "dieselbe Rechtssache!" ist nicht auf bürgerlichrechtliche Angelegenheiten beschränkt. Er umfasst jede Rechtsengelegenheit, an der Parteien mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind (RGSt 66, 316 _320,).
Die Revision kann nicht durchdringen mit ihrem unter 3ezugznahme auf die Entscheidung RGSt 66, 1053 erhobenen € Angriff, die Rechtssache, in der der Angeklagte für IL» | BD :ufgetreten sei, sei erledigt gewesen, als die Nm den Angeklagten zu ihrer Unterstützung herangezogen
habe, Richtig ist allerdings, dass der vom Angeklagten für TEE unternommene Versuch, von dessen Gläubigern, also auch von der NEM, Zahlungsaufschub zu erlangen, damals gescheitert war und dass der Angeklagte die Vertretung des U] niedergelegt hat. Damit war zwar das Auftragsverhältnis erloschen. Es kommt jedoch nicht auf dessen. ‚Beendigung an, sondern auf die Beendigung der Rechtssache. Gegen die Annahme, dass diese schon wegen der E Ergebnislosigkeit der Vergleichsverhandlungen und der Kündigung des Auftrags zu bestehen aufgehört hatte, bestehen Bedenken. Diese ; Frage und die weitere, ob der in RGSt 66, 103 vertretenen Ansicht gefolgt werden kann, bedürfen indes keiner Entscheidung; denn der Angeklagte "ist noch anderweitig für TEE tätig geworden. .
Gegen diesen ı war vom Amtsgericht Rüdeshein ein vom damaligen Prozeßbevollmächtigten. der VW peantragter Wechselzablungs-. und -vollstreckungsbefehl erlassen wor- ‘den. Dagegen hatte Liedke Einspruch eingelest. Am 14.Juli 1951 hat der Angeklagte namens des RO 7 auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht den Binspruch zurückgenommen.
Der - Angeklagte beruft sich darauf, er habe däs n nur dem‘ Gericht zu Gefallen getan, damit es die Akten ‚‚weglegen könne; er habe an einem Rechtsstreit der TE gezen u IB richt mitzewirkt. Das trifft jedoch nicht zu; in “irklichkeit ist der Angeklagte jedenfalls bei der Zurücknahme des Einspruchs als Prozeßbevollmächtigter des Liedke
aufgetreten. Sein Vorbringen kann ihn nicht entlasten,
ZLC
wenn und soweit ihm IB üurch seinen Auftrag die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut hat (BGHSt 5, 301 [307]):
Es 15sst sich kaum denken, dass der Angeklagte vor kbgabe der Erklärung über die Einspruchszurücknahme nicht wenigstens in den Grundzügen durch IM in das der Wechselforderung zugrunde liegende sachlichrechtliche Verhältnis eingeweiht worden ist. ‘Nach den: Feststellungen wusste der Angeklagte, dass. SEE 21 auDte, Gegenforderungen aus dem Grundgeschäft gegen die NED zu haben. Spätestens hat der Angeklagte nach. den Feststellungen | alle Einzelheiten erfahren, bevor e wurde, Eine Gegensätzlichkeit der Interes
ben Sache lag vor. Das erwähnte jahnverfahren betraf dasselbe Rechtsverhältnis, ‘inner! Ib dessen ‘der Angeklag-
te schon vorher für IL tät & gewesen war. Zahlungs-. und Vollstreckungsbefehl hatte die TB ür eine üechselforderung erwirkt, die ihr aus dem Verkauf des Kraftvagens gegen Ib zustand. Wegen derselben } Forderung
war der Angeklagte früher zwecks Erlangung einer Stundung
. an die NEM Herangstreten. Später war er als Prozeßbevollmächtigter Duws in dieser Angelegenheit tätig geworden. War der Angeklagte von TS mit der Wahrung dieser seiner Interessen betraut worden, so bestand in freueverhältnis zwischen ihm und M h.nach Beendigung. des Auftrags weiter | en Angeklagten, der N seinen Bei-
diesem Umfang ei: fort. Es wirkte
und verpflichtet
stand gegen Tin dieser Sache, zu versagen. .
2.) Ob der Angeklagte schon durch die Übernahne des Auftrags der Tb zezen I wegen Zahlung des Restkaufpreises oder Herausgabe des Wagens vorzugehen, pflichtwidrig, d.h. bewusst im entgegengesetzten Sinn für beide
oe
Farteien in derselben Rechtssache tätig geworden ist,
: mag bezweifelt werden, Aber er hat sich darauf nicht be-
schränkt, sondern die NW iarüber belehrt, dass die sandlungsweise des I Unterschlagung sei und daß sich deshalb eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft empfehle. Dadurch kann er ihr entgegen seinen Pflichten gegenüber IB it Rat gedient und sich so des Parteiverrats schuldig gemacht haben.
a) Das Landgericht hat indes nicht darin die Verfehlung des angeklagten gesehen, sondern in seiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Es ist der Auffassung, er habe zuerst bei der Abwehr der Forderung der N) geholfen, anderer-
seits dieselbe F Forderung im Gegensatz zum Interesse seines
früheren Auftraggebers zum Gegenstand einer Strafanzeige
gemacht. Ja diese nur mit dem Fortbestehen des Anspruchs
aus dem Kraftwagenverksuf habe gerechtfertigt werden können, habe sie dies »elbe Rechtssache betroffen. 1
Gegen die rechtliche Folgerung des Landgerichts wäre nichts einzuwenden, hätte es festgestellt, dass der angeklagte die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einge- | reicht hat. Das hat es nicht getan. Es hat das Beveisergebnis nur dahin gewürdigt, es könne davon ausgegangen. werden, die Anzeige sei mit Willen des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft gerichtet gewesen, mindestens insoweit, als er nach Zugehen der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung u von ihrem Bingang nichts unternommen habe.
Dagegen wendet der Angeklagte ein, er hätte auf die Nachricht der Staatsanwaltschaft nichts unternehmen können; denn die Anzeige habe eine Straftat zum Inhalt gehabt,
Cie von Ants wegen hätte verfolgt werden müssen.
5;
bestand dieses Vergehens nicht bejaht werden.
suchen sein, wie es kam, dass die Strafanzeige der Staats-
‚möglich sein, wenn der Sachverhalt ‚klargestellt ist. Dabei
N
Den ist zuzustimmen. Wenn die Strafanzeige nicht mit Wissen und Villen des Angeklagten abgesandt worden ist, kann er für deren :rstattung nicht verantwortlich gemacht werden. Das Schreiben allein ist über eine Vorbereitung der Tat des § 356 StGB nicht hinausgegangen. it der im Urteil gegebenen Begründung kann daher der &Sussere Tat-
Schon aus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.
In der neuen Hauptverhandlung. wird die Klärung zu ver-
anwaltschaft zugeleitet worden ist, ‚Ausserdem wird festzustellen sein, inwieweit LE Gen Angeklagten bei seinem Auftrag zur Binspruchzurücknahme ins Vertrauen gezogen und was dieser im Zusammenhang mit seiner Bemerkung, es eupfehle sich eine _ Strafanzeige wegen Unterschlagung, der
SB zegenüber im einzelnen geäussert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob er ihr dadurch pflichtwidrig
mit Rat oder Beistand gedient hat, kann der Inhalt seiner Erklärung von Belang. sein. | 2 nn
p) Die Änderung der Grundlage des äusseren Tatbestandes macht es notwendig, auch die innere Tatseite neu zu würdigen. Eine abschliessende Entscheidung darüber wird erst
xird zu beachten sein, dass der
"Angeklagte die Tatsachen kennen musste, aus denen sich ergibt, dass er beiden \
Parteien pflichtwidrig in derselben Rechtssache diente, amentlich dass er erkannte, die Interessen der Parteien
stünden einander entgegen (Rest 71, 231 1237) BEHSt 5,
301 ‚311.).
Soweit noch erforderlich, wird zur Entschuldbarkeit eines Verbotsirrtums entsprechend dem öärgebnis der neuen Hauptverhandlung Stellung zu nehmen sein. Dabei kann unter Umständen Anlass bestehen, die auf den Inhalt der Entscheidung RGSt 66, 103 gestützte Verteidigung des Angeklagten zu würdigen, sofern er den Begriff des Interesseugegensatzes verkannt haben kann \Benst 3 284).
Glenzmann. Koendger 200000. Maaß DrsWiefels . Wirtzfeld