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BGH Entscheidung vom 10.05.1955 – 5 StR 146/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 str 146/55 210g
ImNanmnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Automechaniker Alfred NEE zu: HEN dort geboren am EB 1919,
wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr 3 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisi:n des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Januar 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Ltrafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sittenverbrechens gemäß § 175a Nr 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revisien des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechtse und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen ‚Erfolg. 0
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen nicht
... durch...
Die Revision trägt zur Begründung dieser Rügen zunächst vor, der bei Beginn der fortgesetzten Unzuchtshandlungen 14 Jahre alte PENIS habe in der Haupt-
. verhandlung zugegeben, bereits vor seiner Bekanntschaft
mit dem Angeklagten mit einem gleichaltrigen Schüler Peter BEE unzüchtige Handlungen begangen. zu haben.
_ Sie meint, die Strafkammer hätte SEE als Zeugen hören
müssen.
Der Einwand ist unbegründet. Die kufklärungsrüge setzt voraus, daß .die Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Beweisaufnahme nach Auffassung der Revision hätte erstreckt werden müssen, dem Tatrichter bekannt waren oder zumindest bekannt sein mußten. Da3 das der Fall ist, muß bewiesen werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Daß POEEEEED die von der Revision behauptete Erklärung ab- ‚gegeben hätte, läßt sich nicht feststellen. Weder das Urteil noch der sonstige Inhalt der Akten ergibt etwas derartiges. Im übrigen würde, falls PEN die behauptete Erklärung wirklich abgegeben. hätte,. nichts näher gelegen haben, als da der Angeklagte oder sein Verteidiger die Vernehmung des DEE beantragt hätten. Daß das geschehen wäre, behauptet aber die Revision selbst nicht.
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Die Revision erblickt weiterhin eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamer es unter. lassen habe, PB eingehender über seine Beziehungen zu dem Altstoffhändler sowie darüber zu befragen, ob er bereits vor Beginn der -Unzuchtshandlungen Geld von dem Angeklagten gefordert habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Auf die Behauptung, daß der Tatrichter an einen von ihm vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich | nicht gestützt werden. Dem steht entgegen, daß das Revisions. gericht gar nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt hat. Im übrigen haben sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger nach § 240 Abs 2 StPO das Recht, vom Vorsitzenden zu verlangen, daß sie Fragen an einen Zeugen, die das Gericht nicht gestellt .hat, selbst stellen dürfen.
Soweit die Revision etwa geltend machen will, daß die Strafkamer die angeführten Tatsachen in anderer Weise hätte aufklären müssen als durch eingehendere Befragung: dee DEE, Lenit es an der nach § 344 Abs 2' Satz 2 stPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich
die Strafkammer nach Auffassung der Revision hierzu hätte bedienen müssen. '
Einen Sachverständigen über den besatoenuniand 000 Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich der Strafkamner bei der hier gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.
Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
Die Anwendung des § 175a Nr 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Kechtsirrtunm.
Das gilt insbesondere auch für die Annahme, daß der Angeklagte den PD verführt hat. Das Urteil sagt nicht nur, es läge nichts dafür vor, daß POEEEED schon von sich aus zu den Unzuchtshandlungen bereit gewesen wäre, zu denen.er sich vom Angeklagten mißbraüchen ließ, Es stellt
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außerdem fest, daß der Angeklagte den Jungen bereits im hugust 1952 bei Besuchen in seinen, des Angeklagten, Zimmer auf der Couch an sich gedrückt, ihn auf seinen Schoß gezogen, ihm die Oberschenkel abgetastet und ihn über der Hose an den Geschlechtsteil gefaßt habe, und daß der Angeklagte allmählich dazu überging, den Hosenschlitz des Jungen zu öffnen, dessen Glied hervorzuholen und daran zu reiben. Der Junge ließ sich das gefallen, weil dieser Vorgang bei ihm bisher unbekannte Empfindungen hervorrief. In der Folgezeit wurde das Vorgehen des Angeklagten immer intensiver. woche für Noche onanierte er bei dem Jungen, bis dieser nach einem halben Jahr den ersten Samenerguß hatte. Der Angeklagte setzte dieses Treiben bis zum Herbst 1954 manchmal 3-4mal in der Woche fort. -
Diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, schließen aus, daß TAI schon von sich aus zu den Unzuchtshandlungen bereit war, zu denen er sich von dem Angeklagten mißbrauchen ließ. Sie ergeben klar, daß der Angeklagte den Jungen zu sich laufend steigernden Unzuchtshandlungen mißbraucht hat, deren Auswirkungen diesem zunächst unbekannt waren, und daß
es längerer Einwirkungen auf den Jungen bedurfte, um
ihn zur Duldung dieser Handlungen zu veranlassen,
Was die Revision dagegen vorbringt, geht fehl. Die Revision meint, daß PO - nach seiner in dsr'Hauptverhandlung gemachten Aussage - schon vor seinem Bekanntwerden mit dem Angeklagten onaniert habe, widerspreche der Feststellung, daß er erst ein halbes Jahr nach Beginn der Unzuchtshandlungen des Angeklagten den ersten Samenerguß gehabt habe. Der üinwand greift nicht durch. Daß DEE vereits vor seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten onaniert hätte, stellt das Urteil nicht fest. zin Widerspruch in den Feststellungen des Urteils liegt daher nicht vor. Daß eine festgestellte Tatsache einer angeblich von einem Zeugen bekundeten Tatsache wider-
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spricht, bedeutet keinen .iechtsfehler, der das Rechtsmittel der Revision rechtfertigen könnte.
Die Feststellungen des Urteils ergeben im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch klar, daß der Angeklagte mit Verführungsvorsatz gehandelt hat. Dips folgt allein aus der Feststellung, daS PM ursprünglich erkennbaren Widerstand geleistet hat. Was die Revision demgegenüber vorträgt, beruht auf einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Auch sonst läßt das Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des ingeklagten nicht erkennen.
Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schmitt Börker