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BGH Entscheidung vom 15.09.1964 – 1 StR 207/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2132 010.

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Volksschullehrer Hubert K um z:.: ' GE: Kreis DEE, zeboren an. En ED ir

Zreis vi a, wegen Meineids U.20

hat der 1. Strafisenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschart, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt:

Lie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Februar 1964 wird verworien.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Kechtsmittels,

Von Kechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlich falscher eidlicher Aussage, die er rechtzeitig berichtigt hat, in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu einer Gefüngnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die VYollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Lie Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge

Lie Verfahrensrüge ist unzulässig. Soweit sie sich gegen üäle Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen Tgg> als Sachverständigen richtet, ist sie unzulässig, weil sie den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die Umstände nicht darlegt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben soll (BGHSt 5, 215). Als Aufklärungsrüge läßt die Rüge der kichtvernehmung des Zeugen Tg als Sachverständigen nicht erkennen, welche Umstände, die dem Landgericht bekannt waren oder mindestens hätten bekannt sein müssen, das Gericht zu einer solchen Vernehmung gedrängt hätten ivgl. BGH Urt.,v. 10. Mai 1955 - 5 StR 146/55 -).

2. Die Sachrüge

Einer näheren Erörterung bedarı nur folgender Punkt:

Die Revision ist der Meinung, die Gründe des landgerichtlichen Urteils ließen erkennen, daß die Strafkammer nicht habe klären können, welche der beider eidlichen Zeugenaussugen des Angeklagten objektiv richtig sei. Das Urteil stelle nur fest, ihm sei nicht zu widerlegen, daß seine eidliche Bekundung vom 8. März 1963 (mit der er seine frühere Aussage berichtigt hat) der Wahrheit entspreche.

In der Tat spricht das Landgericht davon, dem Angeklagten sei "nicht zu widerlegen, daß seine Aussage vom &. März 1963 wahrheitsgemäß ist" (UA 7). An einer späteren Stelle des Urteils heißt es: "Dann aber hatte die Kammer von der Einlassung des Angeklagten auszugehen, wonach seine Aussage vom 8. März 1963 der Wahrheit entspricht" (UA 8).

Diese Urteilsstellen ergeben jedoch im Zusammenhang zesehen nicht den Sinn, den die Revision ihnen entnehmen zu können glaubt. Es handelt sich vielmehr nur um mißverständliche \iendungen, deren Bedeutung sich aus dem übrigen Urteilsinhalt klären läßt.

Das Landgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung an 21. Juli 1962 "der Wahrheit zuwider" ausgesagt hat (UA 3) und daß er bei seiner richterlichen Vernehnung an 25. Januar 1963 die Richtigkeit dieser ihm wörtlich vorgelesenen polizeilichen Aussage unter Eid bestätigt hat, "obwohl er wußte, daß seine Aussage bei der Gendarnerie in SB nicht nit der Wirklichkeit übereingestimmt hat" (UA 4).

Lie von Ger Kevisior beanstandeter. Wendungen, dem An&eklagten sei nicht zu widerlegen, daß seine eidliche Aussage vom 8. März 19653 richtig sei (UA 7), und es sei davon suszugehen, daß seine Aussage vom 8. März 1965 der \ahrheit entspreche (VA 8), gebraucht das Landgericht im Zusammenhang mit der würdigung der Aussage des Zeugen Sch ua 7, 8), zu dessen Gunsten der Angeklagte am 21.duli 1962 und am 25. Januar 1963 falsch ausgesagt hatte. Dabei führt die Strafkammer aus: Würde wan der Aussage Sch (olger, so sei die Bekundung des Angeklagten vom 5. März 1965 - die berichtigte Aussage in dem Verfahren gegen Sch@B - .eienfells in einen Punkte falsch; dann aber sei es [raglich, ob seine übrigen damaligen Aussagen der #Yahrheit. entsprächen, und das sei wiederum vor wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob er dann am 21. Juli 1962 und am 25. Januar 1965 objektiv die Unwahrheit gesagt habe (UA 7). Das Landgericht prüft also an dieser Stelle des Urteils, ob die Aussage SchB> zeeignet ist, die vorher getroffenen Feststellungen über die Unrichtigkeit der Aussagen des Angeklagten vor der Polizei am 21. Juli 1962 und bei seiner eidlichen Versehmung am 25. Januar 1963 zu entkräften. In eingehender Würdigung der Aussage und der Persönlichkeit Sch (UA 7, 8) kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß sie "der jetzigen Bekundung des Zeugen Sch@B keinen Glauben schenken kann".

Der Sats des Urteils: "Dem Angeklagten ist nicht zu widerlegen, daß seine Aussage von 8. März 1965 wahrheitsgeräß ist" (UA 7) muß also nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe so gelesen werden: "Aus der Aussage des Zeugen Sch ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Aussage des Angeklagten vom 5. März 1963 nicht wahrheitsgemäß ist". Ler Schlußsatz des Absatzes, in dem die Kaumer sich

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mit der Aussage Sch@D auscinaniersetzt: "Dann aber hatte die Kkanmer von der kinlassung des Angeklagten auszugehen, wonach seine Aussage vom 8. März 1963 der \iahrheit entscricht'" ist dann dehin zu verstehen: "Ta die Aussage Sch richt geeignet ist, die Feststellung zu entkräften, daß die Aussage des Angeklagten vom 8. März 1965 der \jahrheit entspricht, bleibt es bei dieser Feststellung".

Die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachrüge hin vorgenommene Nachprüfung des Urteils durch den Senat läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerien.

ir. Geier willms Hübner Fischer Sanders