Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 4 StR 54/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 54/
ın m
J
224100
Im Naıaen dee volkes
In der ‚strafsacle gegen
den Transportunternehmer Wilhelm T Em aus Dei, dort geboreren an EEE 1912,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr: ingels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwelt SCHE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. MCEEEEEEEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten NEW wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Oktober 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen
Von Rechts wegen
Li
Gründe§
Die Verfahrensrügen des nur wegen fahrlässigen Falscheides verurteilten Angeklagten sind offensichtlich unbegründet; dagegen hat die allgemeine Sachbeschwerde Erfolg
Der ängeklagte stand mit dem Bauunternehmer Sie in wechselseitiger Geschäftsverbindung: IB baute für den Angeklagten, während dieser Fuhren und Nateriallieferungen für DB übernahm. Der Angeklagte beanstandete zwei spezifizierte Rechnungen BER, die ihm beide nebst einem für das Bauamt bestimmten Durchschlag übersandt worden waren, nämlich die Rechnung vom 23. Kovember 1950 über -
3.198 DM und die Rechnung vom 11. Januar 1951 über 2.592,47 DM.
Noch vor Weihnachten 1950 hatte der Rentner Le auf
Wunsch des Angeklagten die lassen und Preise der Rechnung
vom 23. November 1950 überprüft und war zu einem berechtigten Betrage von nur 2.454,60 Dil gelangt; die Ziffern der Rechnungsreinschrift hatte er dabei mit Rotschrift abgeändert, was aber der Angeklagte möglicherweise nicht gewusst hat. Au 11. :'ärz 1951 verhandelte der Angeklagte,
der dazu den städtischen Bauamtsangestellten KEEEEEB mitgebracht hatte, mit BEER Über eine Herabsetzung der
zwei Rechnungen. Nan kam dahin überein, dass beide Rechnungen . unter Verminderung von Einzelposten zugunsten des Angeklagten abgeändert wurden; die Änderungen trug Di mit Rotstift
in je einem Rechnungsdurchschlag ein. Der von keinem der Beteiligten abhängige KB setzte alsdann unter je
eine Rechnung folgenden Bleistiftveruerk: "Rechnung wurde nach nochmaliger gemeinsamer uberprüfung .. auf die in
rot eingesetzten Zahlen abgeändert und anerkannt. Die in
rot vorgenommenen Änderungen wurden persönlich durch Herrn BEE vorgenommen. gez. Anton CE." Die mit diesem Vermerk versehenen Rechnungen nehm der Angeklagte an sich.
Im Sommer 1951 erhob der Angeklagte gegen SCHE vei dem Landgericht Dortmund Klege auf Zahlung von 1.619,15 DM für Fuhren und verauslagtes Baumaterial. Zur r.lagebegründung berief er sich darauf, daes die Rechnung BEibs vom 23. 1.ovember 1950 bei der Verhandlung am 11. Kärz 1951 auf 2.454,60 DM herabgesetzt worden sei, und legte die mit Rotstift auf diesen Betrag berichtigte Reinschrift der Rechnung vor, die den oben erwähnten Bleistiftvermerk Ks trug. SER Destritt, die roten Zahlen in der vorgelegten Reinschrift geschrieben zu haben, und. behauptete, diese Rechnung sei lediglich auf 3.060,35 DU herabgesetzt worden, wie sich das auch aus einer von ihm im Dezember 1952 überreichten, von ihm mit Rotstift abgeänderten Abschrift der Rechnung vom 23. November 1950 ergibt, die den Vermerk OR nicht trägt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass EEE au 11. .ärz 1951 unbemerkt die schon von LEE abgeänderte Reinachrift der Rechnung vom 23. Lovember 1950 mit seinem Vermerk versehen hat, die der Angeklagte möglicherweise unbewusst in die Unterredung eingeführt haben kann.
BEER wurde nach 3eweiserhebung antragsgemäss zur Zahlung verurteilt und legte 3erufung ein. Das Oberlandesgericht beschloss, u.a. durch eidliche Parteivernehmung des Angeklagten Beweis darüber zu erheben, ob die Rechnung vom 23. November 1950 am 11. kärz 1951 richt auf 2.454,60 Di, sondern auf 3.060,25 DI berichtigt worden sei und ob die roten Zahlen in der Originalrechnung vom 23. fovember 1950 bei dieser Besprechung nicht vom Beklagten DEE eingesetzt worden seien, der Vermerk unter dieser Rechnung vielmehr erst später gefertigt woräen sei. Der Angeklagte hat am 27. kai 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht in Dortmund als Partei eidlich folgendes bekundet:
"Die Rechnung vom 23. lovember 1950 ist auf den niedrigeren Betrag von 2.454,60 DE berichtigt worden. Die
roten Zahlen der Originalrechnung von 23. Hovember 1950 sind von dem Bekla,ten WB singesetzt worden Ich bekunde dies ausdrücklich, obgleich mir die andere Schreibweise
der roten Ziffern in dem Durchschlag vom 11. Januar 1951 vorgehalten wird- Die Vermerke unter den Rechnungen in Bleistift, geschrieben von KB, .. standen .. schon unter den Rechnungen, als ich sie mitnahm."
Die Berufung Blibs wurde daraufhin durch Urteil vom 18. September 1952 zurückgewiesen
Die eidliche Aussage des Angeklagten vom 27. Mai 1952 war, wie die Strafkamner feststellt, objektiv falsch. Denn die roten Zahlen der Originalrechnung vom 23. November 1950 sind nicht von BB, sondern von ICE eingesetzt worden.
Die Schuld des Angeklagten erblickt das Landgericht. in folgendem;
a) Er sei bei seiner Vernrehmung vom 27. Kai 1952 durch den ersuchten Richter auf die jedem Dritten sofort auffallende unterschiedliche Schreibweise der roten Ziffern in der Rechnungsreinschrift vom 23. November 1950 und in - dem von De geänderten, auch vom Angeklagten als richtig anerkannten Durchschlag der Rechnung vom 11. Januar 1951 aufmerksam gemacht worden. WEM habe die ungelenke und ungeübte Handschrift eines Handarbeiters, während die Änderungen in der Rechnungsreinr chrift vom 23. November 1950 von der nand eines Nenschen vorgenommen seien, der die für Architekten, Techniker und Ingenieure typirche Handschrift mit ganz besonders ausgeprägten Ziffern schreibe. Darin, dass der Angeklagte trotz dieses Hinweises bei seiner Aussage verblieben sei, "liege ein den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründender Hangel an Sorgfalt insbesondere deshalb, weil er im Augenblick der unrichtigen Aussage den erkennbar zu Gebote stehenden äusseren Anhaltspunkt
der offensichtlich verschiedenen Schreibweise auf beiden ihm vorgelegten Rechnungen zur Verbesserung und Richtigstellung der Aussage nicht benutzt, sondern offensichtlich missachtet habe.
b) Auch seiner Vorbereitun.spflicht sei der Angeklagte nicht nachgekommen. Ihm sei der Streitstoff und die wesentliche Frage, ob dem streitigen Rechtsv.rhältnis die Rechnungsreinschrift vom 23. Kovember 1950 zugrunde zu legen war oder nicht, bekannt gewesen. Insbesondere das Urteil erster Instanz’ habe sich eingehend mit den Zweifeln und Widersprüchen hierzu auseinandergesetzt. Es sei daher vom Angeklagten zu fordern gewesen, dass er gerade bei dem letzten, dem Gericht noch möglichen Beweismittel, nämlich dem Parteieid, vor seiner Vernehmung eingehende Jberlegungen anstellte, um alle auch nur denkbaren Fehlerquellen auszuschliessen. Mit den bestehenden Zweifeln und Widersprüchen aber habe sich der Angeklagte, wie sich aus seiner Aussage ergebe, vor seiner Vernehmung am 27. Mai 1952 nicht auseinandergesetzt.
Diese Darlegungen vermögen indessen den Schuldspruch nicht zu tragen.
Es bleibt unklar, ob die Strafkammer dem Angeklagten zur last legt, dass er den Unterschied in der Schreibweise der roten Zahlen auf der Rechnun;sreinachrift von 23. November 1950 einerseits und dem Rechnungsdurchschlag vom 11. Januar 1951 andererseits trotz des richterlichen Hinweises nicht erkannt habe, oder ob sie ihm vorwirft, er habe der Erkenntnis dieses Unterschiedes keinen Einfluss auf seine Jberzeugungsbildung eingeräumt. Die Redewendungen des angefochtenen Urteils sprechen zum Teil für die eine, zum Teil für die andere Deutung.
1.) Der etwaige Vorwurf Jer Nischterkenntiie der unterschiedlichen Schreibweise von Ziffern kann durch den Rechtsfehler beeinflusst sein, dass die Strafkammer ihrer Beurteilung nicht das spezielle Zinsicrtsvermögen des Angeklagten und seine Erkenntnismittel zur Zeit der Aussage, sondern die ihr durch die Hauptverhandlung vermittelte Klarsicht zugrunde gelegt hat. Daraus, dass die Unterschiede in der Schreibweise identischer Schriftzeichen als offensichtlich und unverkennbar erscheinen, nachdem sie von zwei Sachver-
- ständigen ins Auge gerückt, erläutert und zur Bewusstheit erhoben worden sind, folgt noch nicht, dass sie ohne solche Hilfsmittel einem Henschen zugänglich wären, dem vielleicht jedes Empfinden für Schriftformen abgeht. Das gemeinhin als normal festgestellte verstandesmässige Einsichtsvermögen des Angeklagten besagt in dieser Hinsicht nichts.
2.) Will die Strafkammer dem Angeklagten dagegen - wie insgesamt wahrscheinlicher - zur last legen, dass der erkannte Unterschied in der Schreibweise der roten Ziffern ihn nicht zum Zweifel an der Urheberschaft B&Wbs hinsichtlich der roten Zahlen auf der Rechnungsreinschrift vom 23. November 1950 veranlasst habe, so kann ihr Gedankengang in mehrfacher Beziehung auf Rechtsirrtum beruhen.
Dass der Angeklagte den äusseren Anhaltspunkt der unterschiedlichen Schreibweise nicht benutzt, sondern missachtet habe, schliesst die Strafkammer erklärtermassen aus dem Umstand, dass seine protokollierte Aussage vom 27. Mai 1952 hinsichtlich der Urheberschaft Bes auch auf richterlichen Vorhalt hin keinerlei Unsicherheit erkennen lässt. Entsprechend hat das Gericht den damaligen Kitangeklagten KUEEEER von Vorwurf des fahrlässigen Falscheides deshalb freigesprochen, weil seine Zeugenaussage vom gleichen Tage Unsicherheiten offenbart und auf Vorhalt ge-
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machte Zinschränkungen enthält; hieraus hst die Strafkamuer geschlossen, dass r ER, versucht habe, seine Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend den damaligen Umständen anzuspannen, um zu einer richtigen Aussage zu gelangen. Diese Folgerung begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Wenn die Strafkammer aber umgekehrt aus der Sicherheit der vom Angeklagten erstatteten Aussage den Schluss zieht, dieser habe Zweifelsgründe missachtet, so kann dem eine Verkennung des Umfangs der Aussagepflicht zugrunde liegen. Die im Zivilprozess zum Zwecke des Beweises vernommene Partei ist, ebenso wie der Zeuge, verpflichtet, das anzugeben, was ihr von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist (§§ 451, 396 ZPO). Die Offenbarungspflicht der Auskunftsperson bezieht sich hiernach zunächst nur auf das Ergebnis ihrer Nahrnehmungen und Überlegungen, nämlich auf ihre Überzeugung, nicht dagegen auch auf eine Darlegung der möglicherweise verwickelten Erwägungen und Gegenerwägungen, die sie zu ihrer Überzeugung geführt haben; hierüber braucht sie erst Auskunft zu geben, wenn sie danach gefragt wird. Wenn dengemäss die Aussage des Angeklagten vom 27. Mai 1952 hinsichtlich der Urheberschaft Mills keine Unsicherheit der überzeugung zutage treten lässt, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich der Angeklagte Zweifeisgründen verschlossen hätte; die Sicherheit der Bekundung kann vielmehr ebensogut besagen, dass der Angeklagte diese Zweifelsgründe erwogen und überwunden hat. Es kommt hinzu, dass
der Wortlaut der Aussage regelmässig vom Vernehmungsrichter festgelegt wird und nur das wesentliche Ergebnis der Bekundung zu entlıalten pflegt. Der schlichte Vermerk, dass der Aussagende trotz eines Vorhalts bei seiner auffassung verbleibe, lässt daher die Köglichkeit einer ausführlichen Stellungnahme zu den Zweifelsgründen offen.
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Die Strafkammer verkennt ferner, dass die Jberzeugung des Angeklagten, die roten Zahlen in der Originalrechnung vom 23. Niovenber 1950 seien von BB eingesetzt worden, nicht schon dadurch erschüttert zu werden brauchte, dass sie möglicherweise von anderer hand stamnten als die roten Zahlen auf dem Rechnungsdurchschlag vom 11. Januar 1951, sondern erst dann, wenn es für ihn feststiand oder feststehen musste, dass die beiden Rechnungen unmöglich von demselben Urheber mit roten Zahlen überarbeitet worden sein konnten. 3eide Vergleichstücke trugen den unwiderlegt in unmittelbarem Anschluss an die Besprechung vom 11. kärz 1951 niedergelegten Vermerk des unbeteiligten Augenzeugen KEEED, dass die Änderungen in rot von BB persönlich vorgenommen worden seien. Der der Aussage des Angeklagten vom 27. Mai 1952 zugrunde liegende Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts setzt den Vermerk KÜREENEEDs unter der Originalrechnung vom 23. Kovember 1950 mit der Frage der Urheberschaft der roten Zahlen in Verbindung und wies so auch den Angeklagten in diese Blickrichtung. Durfte aber der Angeklagte ohne Verschulden beide Vernerke 7 für zuverlässig halten, so brauchte es nichts zu besagen, dass die roten Zahlen auf den beiden Rechnungen von verschiedener Hand stammen konnten; denn dann blieb die Möglichkeit einer Identität des Schreibers offen, so dass die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks KÜEEEB= unter der Rechnung vom 23. November 1950 vom Angeklagten nicht in Zweifel gezogen werden musste. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn er hätte erkennen können und müssen, dass die beiden xechnungen unmöglich von demselben Urheber mit Rotstift geändert worden sein konnten.
Aber selbst wenn dem Angeklagten mit Recht zur last gelegt wäre, dass er nicht gezweifelt habe, wo er hätte zweifeln müssen, so würde damit der Vorwurf des falschen
zides noch nicht gerechtfertigt sein. Dieser setzt näulich weiterhin den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der von der Strafkammer angenommenen Unterlassung und dem Ergebnis der Aussage voraus, bedingt somit die Feststellung, dass der Zweifel vom Angeklagten nicht hätte Üüberwunden werden können; denn wenn er einen Zweifel an der Identität des Schreibers ohne Verschulden zu überwinden vermochte, brauchte, ja durfte er ihn möglicherweise in der beschworenen 3ekundung nicht mehr zum Ausdruck bringen:
Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Falsclheides erfordert somit den Nachweis, dass ein Zweifel an der Identität des Schreibers der roten Zahlen für den Angeklagten unüberwindlich gewesen wäre, dass er mit anderen Worten die Unmöglichkeit der Annahme erkannt haben würde, beide Rechnungen könnten von derselben Hand mit Rotstift abgeändert worden sein. Dass die Strafkammer dem ängeklagten eine solche Schriftsachkunde beimisst, ist nicht klar ersichtlich und kann kaum angenommen werden. Zwar werden die Entscheidungsgründe des oberlandesgerichtlichen Urteils nicht mitgeteilt; aber wenn das Oberlandesgericht der „uffassung des Angeklagten beigetreten ist, obwohl auch ihm die Ünterschiedliche Schreibweise der roten Zahlen vor Augen stand, So
kann das jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen
nur dahin verstanden werden, dass auch ihm .dieser Unterschied der Schreibweise als nicht durchgreifend erschienen ist. Die Strafkammer selbst hat die Begutachtung durch
zwei Schriftsachverständige für erforderlich gehalten, ehe sie zu der Überzeugung gelangte, dass Bolle die roten Zahlen auf der Originalrechnung vom 23. Lovember 1950 nicht geschrieben haben könne. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dem Angeklagten ein grüsseres Beurteilungsvermögen zuschreiben wollte. -
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Sowcit die Strafkanmer mit der Ausführung, der Angeklagte habe sich bei der Vorbereitung seiner Aussage "mit den bestehenden Zweifeln und Widersprüchen" nicht auseinandergesetzt, noch etwas anderes meint, als die unterschiedliche Schreibweise der roten Zahlen, ist ihr Vorwurf zu unbestimmt, um eine rechtliche Jberprüfung zu ermöglichen. Wenn sich im übrigen das Zivilurteil erster Instanz bereits eingehend mit diesen "Zweifeln und „idersprüchen" auseinandergesetzt hatte und gleichwohl zu der Auffassung gelangt war, der Angeklagte sei im „echt, so ist nicht ersichtlich, welche neuen Umstände diesen dazu verpflichtet haben sollten, zu einer abweichenden Auffassung zu gelangen.
Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung.
Güde Engels Dr. Augustin Seibert Haager