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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 5 StR 632/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_632/54
im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen 195
den Arzt Dr.med. Erich S EB aus io BD geboren am u 1884 in DGEEEEEED ,
wegen Abtreibung
Vgp
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 3.Mai 1955, an der teilgen>mmen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr MEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Verden an der Aller vom 6.Oktober 1954
insoweit aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung und über
die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abtreibung in einem Falle zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. |
Die Revision greift nur den Strafausspruch an. Sie hat zum Teil Erfolg.
1.) Das Landgericht hat die Höhe der Strafe ohne rechtliche Fehler bemessen.
a) Es berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagten,
er sei als Arzt "zur Erhaltung menschlichen — auch noch ungeborenen - Lebens in erster Linie verpflichtet"! gewesen. Die Revision beanstandet dies. Sie weist darauf hin, daß Abtreibungen, die von anderen Personen mit meistens unsachgemäßen Mitteln durchgeführt werden, für die Gesundheit der Schwangeren viel gefährlicher sind. Diese erhöhte Gefährlichkeit wird, wie zuzugeben ist, gegen ‘solche Täter mit Recht in.der Regel strafschärfend verwertet. Aus diesem Grunde hält der Oberbundesanwalt es für rechtlich unzulässig, zu Ungunsten eines Arztes den Verstcß gegen besondere Pflichten seines Berufes, der in der Abtreibung liegt, in Betracht zu ziehen, weil sich sonst immer ein Strafschärfungsgrund daraus ergebe, daß der Täter Arzt
sei .oder daß er es nicht sei. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
Die Abtreibung ist nicht nur deshalb verboten, weil sie Leben und Gesundheit der Schwangeren gefährdet. Die Strafdrohung soll vor allem auch die Leibesfrucht schützen, weil das Sittengesetz dem Menschen gebietet, nicht zu töten, und weil Abtreibungen in großer Zahl den Bestand eines Volkes gefährden können.
Von diesen verschiedenen Rechtsgütern wird bei der Strafzumessung im Einzelfall bald das eine, bald das andere im Vordergrund stehen. iinem ärztlich nicht vorgebildeten
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Täter kann in der kegel vorgeworfen werden, daß er die Schwangere wegen seiner unzureichenden \ienntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße gefähriet hat. Jiese Überlegung trifft zwar auf einen Arzt, der alle Kunstregeln genau beachtet hat, nicht zu. Sein Verhalten kann aber eine ernstere Gefährdung der anderen Schutzzwecke sein, die das Gesetz verfolgt. Denn er trägt infolge seiner beruflichen Stellung auch in dieser Richtung eine erhöhte Verantwortung. Ihre Verletzung kann ihm im allgemeinen strafschärfend angerechnet werden,
So erklärt es sich, daß sich bei der Abtreibung in aller Regel ein Strafschärfungsgrund finden wird, entweder weil der Täter Arzt ist, oder weil er keine genügenden ärztlichen Kenntnisse hat. Das mag zwar im ersten Augenblick auffallen; es gibt aber keinen Rechtsgrundsatz, der diesem Ergebnis entgegenstände. Es 1äßt sich insbesondere nicht einwenden, das Gericht könne also niemals die gesetzliche Mindeststrafe verhängen. Das wäre ein Trugschluß. Die geringste nach dem Gesetz zulässige Strafe kann nicht nur dann ausgesprochen werden, wenn sich überhaupt kein Grund zu Ungunsten des Angeklagten anführen läßt. Vielmehr kann ein erschwerender Umstand durch Milderungsgründe aufgewogen werden und daher die gesetzliche Mindeststrafe angemessen sein, Dies zu beurteilen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen seine ärztliche Pflicht verstoßen, menschliches Leben, auch vor der Geburt, zu erhalten, ist daher rechtmäßig. Diese Auffassung liegt auch unveröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl z.B. 4 StR 96/50 vom 14.Juni 1951; 1 StR 350/52 vom 14.Oktober 1952). Der Senat ist bisher ebenfalls stillschweigend von ihr ausgegangen.
Übrigens hat das Landgericht andererseits strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte "an den Fall selbst mit aller ärztlichen Sorgfalt herangetreten ist".
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b) Die Strafzumessungsgründe dee Urteils heben herv:r, daß gegen den Angeklagten "bereits ein Verfahren wegen Abtreibung vor dieser Kammer geschwebt hatte und daß er am 16.Mai 1951 nur aus subjektiven Gründen (bei objektiv erwiesener Abtreihung) freigesprochen worden war!'. Die Revision wendet sich hiergegen mit der Begründung, ein Angeklagter dürfe nur wegen des Falles bestraft werden, der ihm als strafbare Handlung nachgewiesen sei,
Das Landgericht verwertet aber nicht etwa den früheren Verdacht in unzulässiger Weise strafschärfend gegen den Angeklagten, scndern wirft ihm nur vor, er habe sich durch das frühere Verfahren nicht warnen lassen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Befürchtung der Revision, das Strafmaß sei ferner zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflußt worden, daß er im angefochtenen Urteil von der Anklage der Abtreibung in einem weiteren Falle wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden ist, hat in dem Inhalt des Urteils keine Stütze.
0) Dasselbe gilt für die Behauptung der Revision, der Angeklagte könne durch seinen Sturz im Jahre 1940. einen Gehirnschaden erlitten und in seiner Widerstandskraft gegen strafbare Handlungen geschwächt worden sein. Das Urteil stellt zwar einen schweren Schädelbruch fest, der die Sehkraft des rechten Auges stark herabsetzte, sagt aber nichts von einer Schädigung des Gehirns, Die Strafkammer hält es ersichtlich für ausgeschlossen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit, d.h. im Jahre 1952, in einer Weise vermindert gewesen wäre, die für die Strafzumessung Bedeutung haben könnte. Er hatte noch bis zum Jahre 1953 eine große Praxis. Das Urteil führt die Straftat auf seine grundsätzliche Einstellung gegenüber dem gesetzlichen Abtreibungsverbot, also nicht auf irgendeine Willensschwäche zurück.
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d) Auch soweit die Revision gegen dj.e Strafzumessungs.- gründe keine besonderen Einwendungen erhebt, ergibt die allgemeine rechtliche Nachprüfung keinen Fehler.
2.) Die Begründung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Sie geht davon aus, einem Arzt, der eine Abtreibung begangen habe, könne keine Strafaussetzung bewilligt werden, weil bei ihm stets das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Von diesem Grundsatz leitet das Landgericht seine Entscheidung ab.
Das ist rechtlich fehlerhaft, wie der Oberbundes- 'anwalt mit Recht ausgeführt hat.
Das Gesetz macht in § 23 StGB keine Unterschiede nach den Arten der Straftaten. Der Richter darf daher nicht bei gewissen Gruppen strafbarer Handlungen grundsätzlich und ohnie Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles eine Strafaussetzung ablehnen (BGHSt 6,298). Ebensowenig darf er sie den Angehörigen eines Berufes oder Standes, wenn dälese wegen einer Straftat bestimmter Art verurteilt werden, allgemein mit der Begründung versagen, bei ihnen erfordere das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe. Er hat diese Frage vielmehr stets auf Grund des einzelnen Falles, seiner Bedeutung und seiner Wirkungen .zu entscheiden. Dabei können freilich auch der Beruf des Täters und besondere Pflichten, die sich aus ihm gegenüber der Allgemeinheit ergeben, berücksichtigt werden.
Das Landgericht wird diese Prüfung nachholen und dabei folgendes teachtenchüseens- "
Das öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung der Strafe, wenn einer oder mehrere der anerkannten Zwecke
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staatlichen Strafens, die nach Lage der Sache besonders Beachtung verlangen, ohne die Vollstreskung nicht
.erreicht werden können. Zu den rechtmäßigen Straf-
zwecken gehört es, die Rechtstreue der Bevölkerung oder bestimmter Volksteile zu stärken. Es gibt Fälle, in denen dazu nicht der bloße Ausspruch der Strafe
in Verbindung mit Auflagen genügt, sondern die Schwere der Gesetzesverletzung und der Ernst des Richterspruches nur dann genügend zum Bewußtsein weiterer Kreise gebracht werden können, wenn die Strafe vollstreckt wird.
Die Auffassung der Revision, der "Gedanke der allgemeinen Abschreckung" dürfe bei der Entscheidung über die Strafaussetzung keine Rolle spielen, ist also unrichtig. Gerade die nötige Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit kann von ihrer Vollstreckung abhängen, so daß diese im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint (BGHSt 6,125/126,1277). Diese
. Frage ist jedoch nicht ausschließlich nach Gesichts-
punkten zu beurteilen, die außerhalb der Person des Angeklagten liegen. Denn ob der Richterspruch nur dann genügend auf die Allgemeinheit wirkt, wenn er vollstreckt wird, wird sich im allgemeinen nach der Schwere der Gesetzesverletzung richten. Für diese können auch der Grad des Verschuldens und sonstige persönliche Verhältnisse des Täters von Bedeutung sein (BGH NJW 1955,30). Das Urteil läßt einige solche
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Umstände erkennen. Das Land;ericht wird mit Sorgfalt abzuwägen haben, ob und in welchem Maße sie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die anderen Gesichtspunkte allgemeiner Art beeinflussen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker