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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 5 StR 62/55

5. Strafsenat

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ImNanen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Rudolf X EEE zu: Ha, dort geboren am EEE 1904,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als bsieitzende Richter Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9.Dezember 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte im Juni 1954 der damals 11jährigen Heidi Fe» durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil und steckte seinen Finger hinein. Anfang Juli 1954 legte er Heidi auf ein Sofa, zog ihr den Schlüpfer herunter, holte seinen Geschlechtsteil aus der Hose, beugte sich über Heidi und drückte seinen Unterkörper gegen sie.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbreohens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einem Jahre Gefängnis verurteilt. Von der Anklage, das gleiche Verbrechen mit einem anderen Mädchen verübt zu haben, hat sie ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat gemäß dem Antrage des Verteidigers eine psychologische Sachverständige über die Glaubwürdigkeit des Kindes gehört. Der Inhalt ihres Gutachtens’ ist in den Urteilsgründen wiedergegeben. Es kommt zu dem Ergebnis, "daß das, was Heidi aussage, durchaus richtig sein könne. Immerhin beständen auch Möglichkeiten, die gegen die Glaubwürdigkeit sprächen. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Kindes müsse doch wohl verneint werden". Das Landgericht

schenkt jedoch dem Kinde Glauben und begründet das ausführlich.

1.) Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, "daß die Würdigung einer Aussage eines Kindes unter 3e-Tücksichtigung von § 244 StPO nicht über das Gutachten der Sachverständigen hinausgehen dürfte",

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Es ist nicht die Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, dem Richter die Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Aussage und damit einen wesentlichen Teil der gesamten Beweiswürdigung abzunehmen. Er soll das Gericht dabei nur unterstützen, indem er die Persönlichkeit des Kindes erforscht und in der Hauptverhandlung Wesenszüge und sonstige Umstände mitteilt, die sonst vielleicht verborgen blieben oder deren Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit möglicherweise nicht erkannt würde. Er mag sich such zusammenfassend darüber äußern, wie er mit Hilfe seiner besonderen Sachkunde den Beweiswert der Aussage des Kindes beurteilt. Die abschließende Beweiswürdigung bleibt jedoch Sache des Tatrichters. Zu dem "Inbegriff der Verhandlung", aus dem er nach .§ 261 StPO seine Üiberzevgung zu schöpfen hat, gehören unter anderem das Sachverständigengutachten und der Eindruck des Gerichts von der Persöniichkeit des Angeklagten und von der Art seiner Ein.assung.

Das Landgericht hat die Bedenken der Sachverständigen nicht etwa einfach beiseite geschoben, sondern eingehend erörtert. Es hat auch aus der Person des Angeklagten Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Einlassung entnommen, insbesondere sein nachträgliches Verhalten herangezogen.

2.) Die Revision trägt "ergänzend" bestimmte Ausführungen der Sachverständigen vor, die im Urteil nicht enthalten sind. Es handelt sich dabei unter anderem um Bemerkungen, die Heidi Fee gegenüber einer Frau Kan» gemacht und die diese der Sachverständigen berichtet haben soll. Die Revision verweist darauf, daß der Verteidiger diese Äußerungen des Kindes dem Gericht vor der Hauptverhandlung in einem Antrage vom 5.November 1954 mitgeteilt habe.

Wie sich jedoch aus der Revisionsbegründung ergibt, ist in der Hauptverhandlung die Frage besprochen worden, ob Frau KeiiB als Zeugin zu vernehmen sei. Hiervon ist

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nach dem Vortrage der Revisi:n abgesehen worden, weil

ndie Richtigkeit der Angaben der Verteidigung unterstellt" wurde. Demgemäß rügt die Revisicn nicht etwa als Verfahrensverstoß, daß Frei Kiiwbnicht gehört worden ist. Die Revisi:n bringt ferner nicht vor, das Urteil enthalte Feststellungen, die der behaupteten Unterstellung widersprächen. Das ist auch nicht der Fall.

Den "ergänzenden" Angaben der Revisi:n über den Inhalt des Sachvers+ändigengutachtens können daher keine rechtliche:r Angriffe gegen das Urteil entnommen werden. Der Bepchwerdeführer erkennt selbst, daß er mit diesem Teil seiner Ausführungen im Grunde versucht, in unzulässiger Weise "an den Teststellungen des Tatrichterse herumzudeuteln". Er will. mit ihnen nur erklären, weshalb er in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Er meint, das Gericht hätte ihn dazu veranlassen oder einen entsprechenden Beschluß von Amts wegen fassen müssen, Darin, daß beides unterblieben ist, sieht er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2).

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer brauchte ihre Auffassung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor der Urteilsverkündung mitzuteilen, Es mußte sich ıhr auch nicht aufdrängen, von sich aus noch einen anderen Sachverständigen zu vernehmen. Die Revision behauptet selbst nicht, daß die in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige ihrer Aufgabe nicht gewachsen gewesen wäre, insbesondere nicht die nötige "Sachkunde gehabt hätte oder daß ihr Gutachten lückenhaft oder sonst mangelhaft gewesen wäre. Für eine solche Annahme liegen auch keine Anhalts-Punkte vor. Sie wird insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, daß das Landgericht gewisse Bedenken der Sachverständigen gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes nicht für durchgr:ifend hält. Dieser Unterschied in den Auffaesungen nötigte die Strafkammer nicht dazu, eiren weiteren Sachvarständigen zu hören.

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II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Wie die Revis‘n ausdrücklich anerkennt, "können hinsichtlich der Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB keine Bedenken erhoben werden", wenn die Feststellungen des Urteils zugrunde gelegt werden. Das ist richtig. Ausdrückt lich sagt das Landgericht zwar nichts über die Kenntnis des Angeklagten, daß Heidi Frings noch nicht 14 Jahre alt war. Daß die Strafkämmer aber dieses Bewußtsein des Angeklagten als erwiesen angesehen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Dem Kinde fehlten noch etwa vier Monate an der Vollendung des 12.Lebensjahres. Der Angeklagte war seit längerer Zeit mit den Eltern bekannt und verkehrte freundschaftlich mit ihnen.

2.) Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Handlung mit der Begründung an; der Angeklagte habe sich innerhalb kurzer Zeit an demselben Ort mit demselben Kinde vergangen. Dies deute darauf hin, daß beiden Handlungen "äle gleiche wWilleneneigung zugrunde liege, ngioh dem Kinde bei sich bietender Gelegenheit wieder in wollüstiger Absicht zu nähern". Andererseits heißt es in den Strafzumessungsgründen, es könne nicht festgestellt werden, daß er planmäßig und überlegt v>rgegangen sei. Der Tathergang lasse vielmehr Raum für die Annahme, daß der Angeklagte einer plötzlich über ihn kommenden Versuchung erlegen sei.

a) Wie der Revision zugegeben werden muß, ist diese Begründung des Fortsetzungszusammenhanges rechtlich fehlerhaft. Eine bloße "Willensneigung" macht noch keinen Gesamtvorsatz (vgl BGHSt 1,313/315/) aus. Er wird vollends durch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen ausgeschl’ssen. Denn sie muß dahin verstanden werden, der Angeklagte möge b ei de Male jeweils einer plötzlichen Versuchung erlegen sein. Dann liegen aber zwei selbständige Handlungen vor (vgl BGHst 2,163/167,1687).

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b) Die rcechisirrige Bejahung des Frrtsetzungszusammenhanges nötigt jedoch nicht dazu, das Urteil aufzuheben. Denn der Angeklagte ist durch sie entgegen der Auffassung der Revision nicht beschwert.

Die Strafzumessungsgründe erwähnen zwar zu seinen Ungunsten, es handele sich "um eine fortgesetzte Tat". Damit kann aber nicht gemeint sein, der Angeklagte sei von vornherein zur Wiederholung entssnlnssen gewesen, habe also einen besonders starken verbrecherischen Willen gehabt. Das Landgericht nimmt nämlich keinen solchen Gesamtvorsatz, sondern nur eine "gleiche Willensneigung" an, die ihn beide Male "einer plötzlich über ihn kommenden Versuchung! habe erliegen lassen. Dies berücksichtigt es ausdrücklich strafmildernd. Es fügt hinzu, ein plannäßiges und überlegtes Vorgehen könne nicht festgestel)t werden. Die Bemerkung, es handele sich um eine fortgesetzte Tat, ist daher nur ein Hinweis darauf, daß der Angeklagte das Kind nicht nur einmal, sondern zweimal unzüchtig berührt hat. Dies hätte sich aber in mindestens der gleichen Weise zu seinen Ungunsten ausgewirkt, wenn das Landgericht zwei selbständige Handlungen angenommen und aus zwei Strafe eine Gesamtstrafe gebildet hätte.

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Es 1ä8t sich also, wie in den meisten Fällen, so auch hier mit Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte durch die Bejahung des Fortsetzungszusammenhanges beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesarwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt Dr,Börker