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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 2 StR 49/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_ StR. 49/55 Sy
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Fritz FT EEE zus To GE, geboren am EEE» 1929 in EEBB-Reil zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Widerstands gegen Strafvollstreckungsbeante u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kepiib in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. SEHE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. Oktober 1954 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Widerstandes in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er war im November 1953 als Strafgefangener auf Aussenarbeit. Ein weiterer Strafgefangener i SCREEEEEB und der Angeklagte Tamm machten einen Fluchtversuch, bei dessen Verhinderung SEE» blinä geschossen wurde. Daraufhin beschimpfte Feb mit erhobenen Fäusten den Strafanstaltsbeamten Kg; kurz darauf näherten sich FR und der frühere itangeklagte Dem in bedrohlicher Haltung und unter Beschimpfungen dem Strafanstaltsbeamten Hein.
TB Hat Revision eingelegt und Verletzung des A sachlichen und des Verfahrensrechts geltend gemacht. 1
I. Verfahrensrüge .
Ber Angeklagte meint, die Strafkammer hätte einen Ri Sachverständigen über seine Zurechnungsfähigkeit anhören müssen. Das landgericht hat indessen die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ohne Rechtsfehler abgelehnt, weil mangels jeden Anhaltspunktes einer Bewusstseinsstörung oder sonstiger biologischer Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB ihr selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zur .\ Verfügung stand. Das ist nicht zu beanstanden, zumal das festgestellte Verhalten des Angeklagten, insbesondere seine Befolgung der gegebenen Anordnungen und seine Be- x einflussbarkeit durch Nitgefangene, das Landgericht über- Al zeugt haben, dass er trotz vorhandener Erregung imstande war, schliesslich seiner Einsicht entsprechend zu handeln.
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II. Sachrüge.
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass der tätliche Angriff keine Körperverletzung erfordert, dass vielmehr eine. in feinäseliger Willensrichtung auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung genügt (RGSt 59, 264). Zwar ist ‘im Falle Kg nicht ausdrücklich festgestellt, wie nahe [gg den Angeklagten gekommen war, als der Angeklagte den Beamten anging. Den Urteil ist aber zu entnehmen, dass er, während sich KB ihm näherte, sich mit erhobenen Fäusten gegen ihn wandte und sich nur unter der Drohung des gegen ihn gerichteten Gewehrs dem Gebot des Beamten, sich niederzulegen, fügte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesen Verhalten des Angeklagten eine auf den Körper des Beamten abzielende feindliche Einwirkung erblickt.
Noch eindeutiger ist das Verhalten des Angeklagten gegen Heil, auf den er in Boxstellung mit geballten Fäusten zuging; in diesem Fall wäre es nach der Feststellung der Strafkammer zu Tätlichkeiten gekommen, wenn Hei nicht das Gewehr auf ihn gerichtet und wenn nicht andere Gefangene den Angeklagten beruhigt und zurückgehalten hätten. Gegen HeWiiiilB ging der ıngeklagte ein zweites Mal an, sodass er von zwei anderen Gefangenen zurückgerissen werden musste.
Liernach bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 113 StGB. Auch den inneren Tatbestand und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt.
Das Landgericht hat geprüft, in welchem Verhältnis die vom ıngeklagten gegen Kap und gegen Hei pe gan-
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genen Straftaten zueinander stehen; es kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte, nachdem er gegen Kg vorgegangen war. in räumlichem und zeitlichem Abstand einen neuen Willensentschluss zu seinem Angriff gegen Heil gefasst hat. Hiernach ist zutreffend Tatmehrheit angenommen worden:
Auch die Strafzumessungsgründe geben keinen Anlass zu Seanstandungen, sodass die Revision zu verwerfen ist.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner
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