Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.04.1955 – 2 StR 485/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2258 073
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Emil zZ in zus DEE, geboren
am EEE 1902 ir CO ,
wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
"als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt "Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Kein
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WENN» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Soweit die Revision bemängelt, die Urteilsgründe seien nicht überzeugend, auch widerspruchsvoll, rügt sie mit dieser Behauptung von Widerspräüchen die Verletzung des sachlichen Rechts. Im übrigen soll in dieser Hinsicht die Strafkammer nach der Meinung der Revision insbesondere gegen §§ 49, 243 StGB verstossen haben.
Strafbare Beihilfe setzt allerdings voraus, dass die Haupttat nach der äusseren Tatseite verwirklicht ist. Die Beihilfehandlung kann sich jedoch schon auf die Vorbereitung der Haupttat beziehen; sie braucht nicht zu der Ausführung der Haupttat selbst geleistet zu werden (BGHSt 2, 146, 148).
Die Revision macht gegenüber den Feststellungen der Strafkammer geltend, dass der Haupttäter abweichend von der Vorstellung des Angeklagten. tätig geworden sei, und zwar völlig anders, indem er einen Raub beging. Diese Tätigkeit habe ausserhalb der Überlegungen und der Vorstellung des Angeklagten gelegen.
Die Revision erkennt an, dass der Haupttäter einen schweren Diebstahl im Rahmen des schweren Raubes begangen
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hat. Damit bejaht sie aıch ihrerseits, dass die Straftat,
zu der der Angeklagte Hilfe leistete, dem äusseren Tatbestand nach jedenfalls verwirklicht worden ist, wenn auch
in der Form des mit dem schweren Diebstahl in Gesetzeseinheit stehenden Raubes. Dem Angeklagten, der nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist, wurde also das über seinen Willen und seine Vorstellung hinausgehende Verhalten des Haupttäters nicht zugerechnet. Seine Verantwortlichkeit beschränkt sich auf den seiner inneren Einstellung entsprechenden schweren Diebstahl, der zugleich ° mit dem Raube begangen ist (vgl RGSt 11, 118; 67, 343). Die Rüge der Verletzung der §§ 49, 243 StGB ıst deshalb unbegründe
Soweit die Revision die Gründe des Urteils als nicht überzeugend bezeichnet, erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist. Einen Rechtsfehler lässt diese nicht erkennen. Insbesondere sind nirgends Widersprüche und sonstige Verstösse gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung ersichtlich. Dies gilt auch gegenüber den Ausführungen der Revision, nach denen die beraubte Inhaberin des Ladengeschäftes sehr wohl einen bedeutenden Vorteil aus einer erfolgreichen Durchführung der Tat möglicherweise für sich zu erwarten gehabt hätte. Denn die Strafkammer geht davon aus, dass es sich in dem Laden um Komnissionsware handelte, bei der Eigentümerin die Lieferfirma war. so dass an diese letzten Endes die Versicherungssumme hätte ausgezahlt werden müssen. Dass die Strafkammer die beraubte Ladeninhaberin bei dieser Sachlage als glaubwürdig ansieht, ist nicht widerspruchsvoll und daher rechtlich nicht zu beanstanden. y
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Die Nachprifung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Gründe für die Strafzumessung erwähnen als eine Vorstrafe des Angeklagten Verleitung zum Meineid. Wegen ihrer Bedeutung hat das Gericht diese offenbar besonders in seinen Urteil hervorgehoben. Sie ist auch kennzeichnend für die Art und die Schwere des früheren strafwürdigen Verhaltens des Angeklagten. Die Strafkammer hat die straferschwerenden Jmstände den strafmildernden in einer umfassenden Betrachtung einander gegenübergestellt. Dies ergibt sich daraus, dass sie dem Angeklagten trotz der straferschwerenden Umstände mildernde Umstände zugebilligt hat. Rechtliche Mängel enthalten diese Ausführungen des Urteils nicht.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
ist im Urlaub, ortsabwesend
und daher an der Unterschrift D
verhindert. T-Dr. Detterweich
Arndt Menges
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