Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 4 StR 97/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TY 2241 028
Manen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Volksschullehrer Hubert TEE zus 1 EEE,
Kreis U, geboren ar GE 1900 in ce-De, Bezirk’ og,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Yaager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. KM in der Verhandlung, Staatsanwalt SCENE Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revicion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 10. November 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts- | wittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war von 1946 bis zum 1. April 1953 Hauptlehrer an der Volksschule in Kies, alsdann in gleicher Eigenschaft an der Volksschule in VEEENERn» tätig. Er ist, weil er mit seinen Schülerinnen unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Dr. Schmorl, Oberarzt an einer neurologisch-psychiatrischen Klinik in Herborn, sich über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gutachtlich geäußert. Den im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gestellten Hilfsamtrag der Verteidigung, nach längerer Anstaltsbeobachtung den Beschwerdeführer daraufhin untersuchen zu lassen, daß sein Verhalten auf eine seelische Erkrankung zurückzuführen sei, hat das Landgericht in den Urteilsgründen zurückgewiesen, weil bereits durch das Gutachten des Dr. Schmorl das Gegenteil festgestellt sei. Hierin findet die Revision zu Unrecht einen Verfahrensverstoß. Es kann schon fraglich sein, ob der Hilfsamtrag einen echten Beweisamtrag und keine Beweisanregung darstellte, da zweifelhaft ist, ob er eine bestimmte Beweisbehauptung und nicht nur eine bloße Sr Vermutung der Verteidigung enthält (vgl BGH L-M § 244 Abs 3 ER StPO Nr 2). Geht man davon aus, daß es sich um einen Be- ; weisamtrag handelt, so hat sich Gas Landgericht mit äessen Ablehnung innerhalb der ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken gehalten (§ 244 Abs 4' StPO). Die Revision meint allerdings, dem Antrag hätte mit Rücksicht auf die überlegene Forschungs-
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methode des neuen Sachverständigen stattgegeben werden müssen, Dem kann nicht gefolgt werden. Soll der Tatrichter erkennen, daß der neue Sachverständige Über bessere Forschungsmittel ver. fügt, so genügt es nicht, wenn der Antragsteller eine dahingehende Behauptung aufstellt. Es bedarf vielmehr einer genauen Darlegung, damit der Tatrichter einen Vergleich
der in Frage stehenden Forschungsmethoden vornehmen kann» Nun führt die Kevision selbst nicht en, welche besonderen Forschungsmittel zur Erkenntnis der "seelischen Erkrankung" des Beschwerdeführers überhaupt zur Verfügung stehen. Der allgemeine Hinweis darauf, daß eine längere Beobachtung in einer Anstalt Zür sich allein schon eine besserce Methode darstelle, versagt. zs ist nicht erfind-
lich, warum sie nicht Tr. Schmorl zur Verfügung stände,
wenn er eine solche Untersuchung des Angeklagten für nötig erachtet hätte. Er hat zudem den Beschwerdeführer vor der Hauptverhandlung untersucht und ein schriftliches Gutachten über ihn erstattet.
. 2. Der Schuläspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Im Falle III hat der Angeklagte zwei Schülerinnen im Alter von 12 bzw. 13 Jahren aufgefordert, vor ihm den Oberkörper zu entblößen. Zögernd kamen die Mädchen dem wiederholten Verlangen insoweit nach, als sie das Hemd hinten hochzogen und dem Angeklagten den nackten Rücken in gebückter Stellung zeigten, worauf er beiden Kindern mit der Hand über den Rücken strich. Im Falle V nahm der Angeklagte "Messungen" in Entlassungsjahrgängen seiner Oberklasse vor. Die Hädchen mußten sich bis auf Hemd und Schlüpfer entkleiden. Der Angeklagte stellte dann Körpergröße, Körnergewicht und Brustunfang der Kinder in ein- und ausgeatmetem Zustande fest. Dazu legte er den ke&dchen ein Bandmaß so um ie Brust, das es jeweils über die Brustwarzen zu liegen kam, und berührte die Schülerinnen an der Brust.
Handlungen, die stets unzüchtig sind, gehören zu den Ausnahmen. Regelmäßig ist die Entscheidung bedingt durch die Rücksicht auf die beteiligten Personen, die gegebenen ‚Verhältnisse, den Ort der Tat und den Zweck. Der Handlung muß ferner an sich eine geschlechtliche Beziehung innewohnen. Hat sie diese nach ihrem äußeren Erscheinungsbilde nicht, so wird sie auch nicht dadurch unzüchtig, daß sie dem Täter zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen soll (BGHSt 2, 212). Diese Grundsätze hst das Landgericht nicht unbeachtet gelassen. Den Taten des Angeklagten mangelt in allen Fällen nach ihrer äußeren Erscheinung nicht die geschlechtliche Beziehung, In den Fällen V wird sie dadurch herbeigeführt, daß der Angeklagte die'nur mit Hemd und Schlüpfer bekleideten Mädchen an der Brust betastete. Im ersten Falle (III) wurden durch das Hochziehen des Hemdes die teils nackten Oberkörper beider Mädchen wollüstiger
Berührung ausgesetzt. Wenn unter den geschilderten Umständen
das Landgericht feststellt, die Handlungen des Beschwerde- u. führers verletzten das allgemeine Scham- und sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, so sind diese im wesent- N lichen tatrichterlichen Wertungen mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Mit Recht hat das Landgericht dabei auch beachtet, daß sich die Vorfälle zwischen einem Lehrer und seinen Schülerin- 5 ‚nen abgespielt haben. Die wollüstige Absicht des Täters stellt “ die Strafkammer für jeden Fall ausdrücklich fest, Es verneint ; auch die in der Revision behauptete Möglichkeit, daß die Taten in einem - "Schulmonarchentum", einer gewissen Verschrobenheit oder Ungeschicklichkeit des Angeklagten ihre Erklärung finden könnten. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch vorträgt, geht an den eindeutigen Urteilsfeststellungen vorbei und ann daher nicht beachtet werden.
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Die Strafkammer war sich auch ausweislich der Urteilsgründe bewußt. daß verhältnismäßig geringfügige Berührungen eines kindes, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen, nur den Unrechtegehalt einer Beleidigung haben (BGH NJW 1954, 120)»
Es führt aber im einzelnen an. daß es sich bei der Dauer
und Stärke der fraglichen Verfehlungen nicht nur um Zudringlichkeiten geschlechtlichen Charakters gehandelt hat, Wenn es schließlich bei der Strafzumessung von "Grenzfällen" spricht, so ist das dahin zu verstehen, daß es eich bei den abgeurteilten Straftaten - gemessen am typischen Unrechtsgehalt solcher Taten - um Fälle geringer Intensität handle.
Schließlich ist die Annahme von gleichartiger Tateinheit in den Fällen III und Vb zutreffend, weil der Angeklagte jeweils durch eine und dieselbe Aufforderung mehrere Kinder zur Begehung unzüchtiger Handlungen verleitet hatte (BGHSt 6, 81). Ob diese rechtliche Beurteilung auch im Falle V a Platz zu greifen hatte, kann dahin stehen. Der Angeklagte ist jedenfalls durch diese rechtliche Würdigung nicht beschwert.
3: Bei der Strafzumessung mußte vom Strafrahmen des. § 174 StGB ausgegangen werden, weil er der schärfere gegenüber dem des § 176 StGB ist. Dann durfte der Tatrichter allerdings nicht Tatbestandsmerkmale des § 174 StGB als Straferschwerungsgründe verwerten. Das tut das Landgericht indes ‚nicht,. wenn es straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte durch sein Tun das Vertrauen seiner Schülerinnen in verwerflicher Weise mißbraucht habe. Das Landgericht bringt damit zum Ausdruck, daß die Mädchen ihrem Lehrer tatsächlich Vertrauen entgegengebracht haben. Das ist aber kein Tatbestandsmerkmal des § 174 StGB. Nicht das in der Bestimmung angeführte Unteroränungsverhältnis, sondern das in den Lehrer gesetzte Vertrauen der Kinder bildet demnach die Grundlage der Straferschwerung. Bei dieser Deutung der Urteilsgründe läßt sich ein Rechtsfehler nicht erkennen:
Aus allen diesen Gründen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Güde Dr. Engels Dr. Augustin
Lang-Hinrichsen Haager
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