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BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 3 StR 13/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‘Für das Nachschlagewerk. ER EEE Te
= Für die Amtliche Samlung! 2235 007
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In der Strafsache gegen 1. den früheren Polizeisekretär Helmut K u ED zus CD geboren am EEE 1916 ir ran >, den Kaufmann Otto A aus CE - BERND 1917,
a: Üort geboren am wegen Bestechung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Busch . Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld ‚als beisitzende Richter, Bundesarvalt MD — u . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED — Bu on 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _ für Recht erkannts | | Be | | 2
Die Revisionen der Angeklagten KugeunG auf_den Kg
gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt. vom 13, August 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
_ Von Rechts wegen “
Der ehemalige Polizeisekretär Kufpist wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Vergehen nach % 279 StGB, außerdem wegen Bestechlichkeit zur Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis, der Angeklagte auf. ‚dem Kogpwegen Anstiftung zur Begünstigung im Amt zu sechs. Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Rechtsmittel ı der Angeklagten sind unbegründet.
I. Zur Revision des, Angeklagten Kup:
1. Eine Verletzung des § 254 StPO liegt schon nach dem Vorbringen der Revision nicht vor. Die Vorschrift betrifft die Verlesung richterlicher Protokolle als Be- -
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weismittel über ein Geständnis oder zur Klärung unbehebbarer Widersprüche. Dem Angeklagten dagegen ist in der Hauptverhandlung,um Seine Einlassung klarzustellen, seine frühere Aussage vor dem Oberstaatsanwalt vorgehal-
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ten worden, Dies ist: zulässig; der Inhalt einer vorge-
haltenen Niederschrift dient nicht als Beweismittel oder
Urteilsgrundlage. Dafür kommt nur die vom Gericht nach
8 261. StPO zu würdigende Einlassung des Angeklagten zu
"dem Vorhalt. in’ Betracht. Im übrigen. ist der Oberstaatsanwalt, ‚als Zeuge über die Vernehmung des Angeklagten ‚gehört worden... Außerdem. wurde die richterliche Nieder-
schrift über eine frühere Vernshmung des Angeklagten, die. zumindest ein Teilgeständris' enthält, gemäß § 254 StPO zulässigerweise verlesen, Für die Behauptung der Revision, der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Niederschrift sei verfahrenswidrig "zur Urteilsfindung verwertet" worden, besteht hiernach kein Anhalt.
2. Die Sachrüge des Angeklagten geht durchweg von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt aus. Sie
bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Urteilsfeststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Diese Ausführungen tatsächlicher Art geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß zur Erörterung. Aus Anlaß der allgemein erhobenen Sachrüge hat er den gesamten Schuldspruch geprüft. Rechtsfehler sind dabei nicht hervorgetreten. Wegen der Auslegung des § 2 StVZ0, auf die es für die Beurteilung der Begünstigung im Amt ankommt, wird auf die Ausführungen zur Revision des Arigeklagten auf dem Kan Bezug genommen. Die Revision erweist sich iernaoh als offensichtlich anbegründet.
Anklage | und | Bröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten, soweit sein Zusammenwirken mit *_ __ 22) Betracht kommt, Anstiftung zur Begünstigung im Amt zur Last. Auf Grund
‚der 88 48, 346 StGB ist der Angeklagte auf dem Kan auch. verurteilt worden. Daß als strafbare Handlung, auf welche sich die Begünstigung bezogen haben könne, in der | Hauptverhandlung - - nicht im Eröffnungsbeschluß, soweit. n— er den Angeklagte uf dem Kagmbetrirft - eine solche . Vorsct | es § 315 a Nr 2 StGB erwogen wurde, während im Urteil eine Übertretung des § 2 StVZO fest- ‚gestellt wird, ist, für die Vorschrift des $: 265 StPO nicht von Bedeutung, Diese Vorschrift verhindert, daß der Angeklagte auf Grund eines andern als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes verurteilt wird,
ohne daß er zuvor auf die’ Änderung des rechtlichen Ge-. sichtspunkts hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hatte. Die Tat, auf welche sich die Begünstigung bezieht, unterliegt nicht dem Strafgesetz, nach welchem der Angeklagte auf dem Kap verurteilt worden ist. Begünstigung im Amt begeht u. a., wer amtlich
zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen ist und wissentlich jemand der vorgesehenen Strafe oder Maßregel entzieht. Der Angeklagte auf dem Koggn befürchtete auf Grund des im Eröffnungsbeschluß umrissenen und in
der Hauptverhandlung und im Urteil im wesentlichen unver-
ändert festgestellten Sachverhalts eine Bestrafung und ‚den Entzug der Fahrerlaubnis. Um diesen Folgen zu entgehen, bestimnte er in Kenntnis aller Umstände den Mitangeklagten Sum, auf KW: inzuwirken, pflichtwi- u
arig eine von auf dem Kap gelieferte Blutprobe mit der
in der Nacht auf polizeiliche Anordnung entnommenen und zur Untersuchung bestimmten Probe zu vertauschen. Auf.
dem Kap wußte, daß Sn bei den gegen ihn gerichte- |
ten Ermittlungen, also an einen Strafverfahren, mitzuwirken hatte. Sein Vorsatz als Anstifter umfaßte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, den gesamten Tatbestand des § 346 StGB und damit auch den Sachverhalt seiner Vortat in den wesentlichen Grundzügen. Ob die
im Gesetz vorgesehene Strafe oder Maßregel auf dem
§ 315 a StGB oder einer andern Strafvorschrift beruhte, war für das auf den Angeklagten auf dem Kap insoweit anzuwendende Strafgesetz ohne Bedeutung. 5
Weder Wortlaut noch Sinn des § 065 St?O legen hiernach die von der Revision gewünschte Handhabung der Vorschrift, der der Bundesgerichtshof stets große Bedeutung beigemessen hat, nahe.
Revisionsgericht bindenden Feststellungen und setzen eine
eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Daher kann ihnen keine Bedeutung zukommen. Die Urteilsgründe genügen der Vorschrift des § 267 Abs 1 StPo.
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“ie sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung einließen und welche öchlüsse das Gericht hieraus für die Tatfeststellungen ziehen durfte, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen.
3. Mit der Sachrüge kann, so wenig wie mit der Ver- ’fahrensrüge, entgegen dem Urteil behauptet werden, der Angeklagte sei in Wahrheit nicht angetrunken und nicht. fahrunfähig gewesen. Auch dieses Vorbringen der Re- | vision ist tatsächlicher Art und daher unbeachtlich.
Die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt bietet keinen Grund zu Beanstandungen. |
Zu prüfen war nur, ob der Angeklagte dadurch, daß er auf der Straße, um zu fahren, den Motor anließ und einen Gang einzuschalten versuchte, im Sinne des § 2 Abs 1 StVZO "am Verkehr teilgenommen" hat. Diese nicht ganz . unstrittige Frage hat das Landgericht zutreffend beurteilt.
Brracte dieses Verhalten nur den Versuch, am Verkehr teilzunehmen, so läge nur der straflose Versuch einer Übertretung vor; dem Angeklagten fiele dann nur Anstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt zur. Last. Das Landgericht hat jedoch zutreffend eine vollendete
Ubertretung angenommen.
Die Rechtsfrage ist bei § 315 a Nr 2 steB trotz der | abweichenden Fassung dieser Vorschrift ("ein Fahrzeug . führt!) dieselbe. Der Unterschied der Fassungen hat seinen Grund darin, daß 8 315 aNr2 ausschliesslich Fahrzeugführer betrifft, die Vorschrift des § 2 StVZO ("am Verkehr teilnehmen") dagegen allgemein die Zulassung kör-
perbehinderter Personen zum Straßenverkehr. Jene Vor-
schrift ist daher auf die Führung von Fahrzeugen zugeschnitten, während § 2 StVZO jede Teilnahme am Verkehr umfaßt: |
Nach der Rechtsprechung nimmt im öinn des § 2 5tV20 am Verkehr teil, wer Handlungen vornimmt, die den Beginn der Inbetriebnahme des Fahrzeugs bilden, z.B. durch Einschalten der Zündung oder Betätigen des Anlassers, um wegzufahren (OLG Hamburg DR 1939, 1513, KG DStR 1939, 181, Hamm NdW 1954, 1780). Diese Änsicht vertritt auch Hartung (8: 1 StVO Anm 2) und für § 315 a StGB Werner (IK Anm 5). Schönke-Schröder nehmen ein vollendetes Ver- ‚gehen gegen § 315a Nr 2 erst an, wenn das Fahrzeug eine kurze Strecke zurückgelegt hat (Anm 2). Auch Arndt-Guelde sehen im bloßen Anlassen, um wegzufahren, einen Versuch nach § 315 a Nr 2 (Anm 8),
' Das ist jedoch zu eng. Am Verkehr nimmt im Sinn dieser Vorschriften wie des § 1.StVO teil, wer an einem dem Verkehr dienenden Vorgang körperlich beteiligt ist. An sich fällt unter den § 2 StV20 schon betrunkenes Herumtorkeln auf der Straße. Ein betrunkener Fußgänger kann sich oft nicht sicher im Verkehr bewegen und dann, wie keiner Ausführung bedarf, andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Unter den festgestellten Umständen kann dies hier. außer Betracht bleiben. Es handelt sich darum, wann ein Kraftfahrer, der das Fahrzeug zur Abfahrt vorbereitet, schon Handlungen vornimmt, durch welche er im Sinn des § 2 StYZO "am. Verkehr teilnimmt". Diese Grenze läßt | sich, da mehrere verschiedenartige Handlungen dazu ge- ‚hören, offensichtlich in verschiedener Weise ziehen; sie darf nicht willkürlich, sondern nur anhand des Zwecks des § 2 bestimmt werden. Auszuscheiden hat daher alles, was nicht der alsbaldigen Fortbewegung des Fahrzeugs, sondern andern, etwa Früfzwecken dient. Wer z.B. auf ebener Fahrbahn den Anlasser nur betätigt, um festzustellen,
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ob der Motor noch anspringt, nimmt nicht am Verkehr teil; er setzt nur eine Maschine in Gang, die ihren Ort ohne Einschalten des Getriebes oder Lösen der Bremsen nicht verändern kann. Das Anlassen durch einen Angetrunkenen
zu solchem Zweck mag ein gewisse Gefahr begründen, jedoch rechtfertigt es keine ausdehnende Auslegung des § 2, Auch Beweiszwecke können nicht zu einer solchen Auslegung führen. Der Beweis, wozu das Anlassen diente, darf nicht abgeschnitten werden. Regelmässig ist er unschwer zu führen. Auch im vorliegenden Fall konnte
über die Absicht des Angeklagten, wegzufahren, nach den Feststellungen kein Zweifel entstehen.
Am Verkehr. nimmt jedoch teil, wer um zu fahren das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch Lösen der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüssels. Diese Handlungen, mit dem Willen und im Zusammenhang mit der Absicht alsbaldiger Fortbewegung vorgenommen, dienen unmittelbar der Teilnahme am Verkehr, die ohne sie in dieser Weise nicht möglich ist, und werden ihm auch allgemein zugerechnet. Die Ansicht,
‚das Fahrzeug müsse seinen Standort schon verlassen haben, ‚genügt dem Schutz der andern Verkehrsteilnehmer nicht. Zwecke polizeilicher Gefahrabwehr können für die Auslegung allerdings nicht maßgebend. sein, denn unabhängig ‚davon, ob ein bestimmtes gefährdendes Verhalten eine
versuchte oder vollendete Straftat ist, darf die Polizei
| schon eingreifen, sobald ein: polizeiwidriger Zustand. en
besteht. Sie kann daher regelmässig schon vorher gegen u den Störer vorgehen.
Ein Rechtsfehler ist dem Landgericht hiernach nicht unterlaufen. Das Rechtsmittel ist auch insoweit unbegründet,
Glanzmann Busch Jagusch
Dr. Wiefels Wirtzfeld