Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.04.1955 – 3 StR 705/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR. 705/53 2532 009
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kalkulator Peter_K F ge aus DEEEEEEEED
dort geboren au. ‚zur Zeit in Untersuchungsalt,
wegen Abtreibung und Betrugs
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Nezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Antsgerichterat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. April 1955 insoweit aufgeh>ben, als dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind. Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wgen
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Der Angeklagte ist wegen Fremabtreibung und wegen Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden, Die bürgerlichen £hrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Seine Revision greift die Verurteilung wegen Betruges mit der Aufklärungsrüge und der Sachrüge, den Strafausspruch im ganzen mit der Sachrüge an. Sie hat teilweise Erfolg.
'1.) Die Revision beanstandet, das Urteil enthalte kei-
ne Feststellungen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Zeugin CE der Frau Kagb den Betrag von 100,- DM zum Zwek- . “xe der Weiterleitung an den Beschwerdeführer als Abtreibungs- | lohn übergeben habe. Aus den Akten ergebe sich, dass dies geschehen sei, ehe der Beschwerdeführer in der Wohnung der "rau Kolb eingetroffen, die schwangere CB untersucht und sich entschlossen habe, einen Abtreibungseingriff vorzutäuschen. Die GB sei mithin nicht durch eine Täuschung des Beschwerdeführers zur Hingabe des Geldes an ihn bestimmt worden, Sie habe auch niemals den Betrag von ihm zurückverlangt.
Die Feststellungen lassen allerdings nicht völlig klar 2 erkennen, wann die Gew» der Komm den Betrag von 100,- DM ausgehändigt hat, insbesondere ob dies schon geschehen ist, ehe der Beschwerdeführer zur Vornahme der erbetenen Ab- S treibung das Haus betrat, oder erst, nachdem er erklärt hatte, er werde nunmehr einen Fingriff zum Zwecke der Abtreibung vornehmen, oder nachdem er den Eingriff vorgetäuscht hat- R te. Darauf kommt es indessen für die Frage, ob er durch Vor- . täuschung eines Eingriffes die Zahlung von 80,- DM an sich : veranlasst hat, nicht an. Denn die Urteilsausführungen erge-
- se besteht naturgemäss nur hinsichtlich der für die rechtliche
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ben als Überzeugung des Landgerichts, dass Frau Kogus un- i mittelbar nach dem täuschenden Eingriff, den der Beschwerde- ° führer in ihrer Wohnung vornahm, den Betrag an ihn bezahlt hat. Sollte sie die Zahlung auf Grund einer vor dem Eingriff erteilten Anweisung geleistet haben, ohne dass die ihr nach dem Eingriff nochmals einen entsprechenden Auftrag gab, so hätte sie dies getan, weil sie durch das Vorgehen des Beschwerdeführers getäuscht wurde und für den vorgetäusch- b5 ten Fall zur Zahlung ermächtigt war. Betrug liegt auch dann & vor, wenn nicht der Geschädigte selbsi, sondern ein zur Ver- ) fügung über sein Vermögen Berechtigter auf Grund einer gegen ihn verübten Täuschung die schädigende Verfügung vornimmt,
Die von der Revision vermisste Aufklärung hätts dennach an der rechtlichen Beurteiiung nichts geändert, Sie war für die Entscheidung ohne Bedeutung, Ihr Mangel bedeutet mithin keine Verletzung der Aufklärungspflicht, Denn die-
Beurteilung und für die Strafzumessung wesentlichen Umstände,
2.) Die Revision meint ferner, der Beschwerdeführer habe einen Eingriff nur deshalb vorgetäuscht, um die Ci»
zu beruhigen und vor einem Selbstmord zu bewahren, nachdem die Untersuchung ergeben habe, dass wegen des fortgeschrittenen Stadiums der Schwangerschaft die Unterbrechung zu gefährlich sein würde. Berücksichtige man dies, so lasse sich die Feststellung des Landgerichts nicht halten, der Angeklagte habe sich den Abtreibungslohn nicht entgehen lassen wollen. Dieses Vorbringen der Revision steht im Widerspruch ‚mit den für die revisionsgerichtliche Nachprüfung massgeblichen tatrichterlichen Feststellungen. Sie enthalten nichts darüber, dass der Beschwerdeführer den Eingriff vorgetäuscht habe,
um die CE zu beruhigen, gehen vielmehr dahin, dass er
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sich zur Vortäuschung eines Eingriffes entschlossen habe, weil er "das Abtreibungsentgeid nicht z’ssen. wollte". Im übrigen wiirde die rechtliche Beurteilung sich auch dann nicht ändern, wenn er den Eingriff zunächst vorgetäuscht hätte, um die GEB zu beruhigen. Als ihn die Kon
im Auftrage der GEB als Entgelt 80,- DM anbot, wusste er, dass dieses Geld ihm für einen ernsthaften Abtreibungseingriff gegeben w.rden sollte. Er hätte das Geld deshalb zurückweisen müssen, wenn er Frau KeB nicht über den Charakter seines Eingriffes und dessen Grund aufklären wollte. Indem er dies nicht tat, sondern das Geld als Lohn für den angeblichen Abtreibungseingriff entgegennahm, unterhielt er bei Frau KoglD den von ihm selbst hervorgerufenen Irrtum und veranlasste sie zu der das Vermögen
der CEEEEEB schädigenden Verfügung, um sich diesen Betrag nicht entgehen zu lassen, Der Beschwerdeführer würde deshalb auch bei diesem von der Revision behaupteten Geschehensver-
“lauf mit der Annahme des Geldes sich eines vollendeten Be-
truges schuldig gemacht haben.
3.) Zur Strafzumessung führt das Urteil aus, die Bereitschaft des Beschwerdeführers, in einem weiteren Falle eine Abtreibung vorzunehmen, zu der es nicht kam, weil bei der Frau die monatlichen Blutungen sich vorher wieder eingestellt hatten, weise zusammen mit seinem V rhalten im Falle Cm darauf hin, dass er auch im Falle Benkenstein in der Absicht gehandelt habe, sich durch wiederholte Abtreibung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Die Revision meint, damit verwerte das Landgericht den Fall, in dem eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei, strafschärfend.
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Das sei unzulässig. Dies ist irrig. Es ist aus Rechtsgründen$ nichts dagegen einzuwenden, dass aus einem Verhalten, das / möglicherweise der künftigen Ausführung einer Straftat dienen soll, aber die Grenze der Strafbarkeit noch nicht ko überschritten hat, der Schluss gezogen wird, der Angeklag- + te habe die Tat, deren er überführt ist, mit einer schulderschwerend zu bewertenden Absicht oder Gesinnung begangen, und dies strafschärfend zu berückeichtigen, Das Landgericht hat gleichwohl trotz Gewerbsmässigkeit der Abtreibungshandlung im Falle DEE einen minderschweren Fall angenonmen, weil hier das Mitleid mit dem erst sechzehnjährigen Mädchen eine massgebende Rolle gespielt haben möge, Von einer unzulässigen strafschärfenden Verwertung des zweiten |}. Falles, in dem der Beschwerdeführer nicht für strafbar be- ‘Fr: funden worden ist, kann deshalb keine Rede sein, |
4.) Das Urteil weist aber insofern einen Rechtsfehler auf. als es auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wegen der in beiden »traftaten zutage tretenden ehrlosen Gesinnung erkennt, obwohl es einen minderschweren Fall der Abtreibung annimmt. Das Landgericht hat damit verkannt, dass nach § 32 StGB neben der mindestens drei |
Monate betrarenden Gefängnisstrafe nur dann auf Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden darf,
wenn entweder das Gesetz dies ausdrücklich zulässt oder
die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an der Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. Keine dieser Ü beiden Voraussetzungen liegt bei der Abtreibung vor, Der Begriff der mindernchweren Fälle deckt sich nicht mit dem Be=" R: griff der mildernden Umstände. § 32 StGB ist deshalv aufminder- . schwere Fälle der Abtreibung nicht anwendbar (BGHSt 4, w 230). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Land- \
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gericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt hätte, wenn es sich bewusst gewesen wäre, dass die Grundlage hierfür nur die bei dem Betrug betätigte ehrlose Gesinnung bilden konnte, muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen V.rhandlunz und Entscheidung über die etwaige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte‘ nach § 26% Abs 1 StGB an das Landgericht zurückverwiesen wrden.
Rotberg Koeniger Busch
Scharpenseel Martin
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