Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 1 StR 683/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 683/54 2254 094
den Straßenbahnbeamten i.R. Andreas WEB aus r-
Im Nanen des Volkes In der Stralsache gegen
BB, zeboren an &. ED EB in To,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
für Recht
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 24, Septenmber 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war im Jahre 1948 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, weil er sich am 10. November 1938 an Ausschreitungen ‚gegen jüdische Geschäfte beteiligt hatte. Im Juli 1949 erstattete er gegen mehrere Zeigen, die in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren a :sgesagt hatten, eine Anzeige wegen Meineids. Gegen den Zeugen VB wurde ein Strafverfahren durchgeführt, in dem der Angeklagte WED als Zeuge vernommen und beeidigt wırde. Seine Aussage war in mehreren Punkten unrichtig, insbesondere, soweit er jede Teilnahme an den erwähnten Ausschreitungen bestritt. Das Landgericht in Mainz verurteilte ihn am 5. Oktober 1953 wegen Meineids. Der erkennende Senat hob am 19. Mai 1954 das Urteil im Strafausspruch .. auf, weil die Strafkammer zu § 157 StGB keine Stellung genommen hatte.
Das Landgericht hat nunmehr geprüft, ob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen eines Vergehens gegen § 164 StGB abzuwenden. Es hat dies verneint. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß für die Anwendung des § 157 StGB nicht die Gefahr einer Strafverfolgung wegen einer früheren Straftat als solche entscheidend ist, sondern die Vorstellung, die sich der Täter hierüber im Zeitpunkt seiner Aussage macht. Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei die Jberzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer nicht mit einer Strafverfolgung
wegen falscher Anschuldigung rechnete und daß eine solche Gefahr ihn nicht zu seiner falschen Aussage auch nur mitbestimmte. Die Ablehnung einer Strafmilderung gemäß
§ 157 StGB läßt sonach keinen Rechtsirrtum erkennen. Da der Strafausspruch auch im übrigen rechtlich nicht zu beenstanden ist, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr. Mannzen