Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 1 StR 48/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 48,55
, "Fe 2255 08P
den
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
lendwirtschaftlichen Arbeiter Richard HEED aus
TED (Gemeinde CE) ; geboren an. > ww in TOD. zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
(Sachbezeichnungs ZEMEEEEED Jose!)
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.8.
hat
der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten HP gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 2%. November 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Pr
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen eines vollendeten sowie wegen eines versuchten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall, ferner wegen Betrugs und Bedrohung unter Einrechnung von zwei Einzel-
strafen von ein und zwei Monaten -defängris-zu einer Gesamt-
strafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
I. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Einer Erörterung bedürfen nur die nachstehenden Fälle,
1.) Auch soweit der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Josef DEE Sachen von geringeren Wert entwendet hat (Fälle A V 1 und 2 des Urteils), ist die Verurtoilung wegen Diebstahls rechtlich nicht zu beanstanden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren allerdings schlecht. Er befand sich jedoch in keiner Notlage im Sinne des § 248 a StGB. Nach der Überzeugung der Strafkammer hätte der Angeklagte,
der landwirtschaftlicher Arbeiter ist, bei größerem Arbeitseifer seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern können. Eine Notlage darf nicht auf unredliche Art behoben werden, wenn der Täter in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (RGSt 69, 313). Die Urteilsgründe ergeben auch, daß nicht Not den Antrieb für die Diebstähle gegeben und daß der Angeklagte die Sachen nicht entwendet hat, um durch sie oder ihre Ver-
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Bußerung einer Notlage abzuhelfen, was § 248 a StGB voraussetzt (RG GoltdArch 60. 417).
Da aus den vorerwähnten Gründen Notdiebstähle aus- ' scheiden, greift die Rüge, das Landgericht habe im Falle A V 1 durch die Unterlassung einer genauen Feststellung des Wertes der entwendeten Werkzeuge uU.9.W, die ihm obliegende _ Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO),-soweit sich die Rüge gegen die Nichtanwendung des § 248 a StGB richten 8sollte- nicht durch.
2.) Im Falle A V 3 versuchten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Josef DEEEED aus einem Schaufenster Wolle und Schale zu entwenden, Nach Anschneiden der Schaufensterscheiben wurden sie gestört. Der Beschwerdeführer Mi HE fünrte bei der Tat einen Schreckschußtrommelrevol- " ver, den er durch Bearbeitung zum Verschließen scharfer KWunition hergerichtet hatte, sowie scharfe Munition bei sich.
en Die Verurteilung wegen eines versuchten schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Nr 2 und 5 ist rechtlich bedenkenfrei (RGSt 46, 265, 267). Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die beiden Angeklagten nur geringwertige Gegenstände entwenden wollten.
3,) Den Zechbetrug zum Schaden des Gastwirts Rauscheder (Fall A VI 3 des Urteils) hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als Vergehen gegen § 263 StGB gewürdigt. Der Tatbestand des Notbetrugs (§ 264 a StGB) ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte sich lediglich Bier
und Zigaretten verabreichen ließ (RGSt 46, 387).
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4.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Verurteilung wegen Bedrohung:
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte den Schuß auf Alfons SchB abgar, um ihn einzuschüchtern.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verlatzung der Aufklärungspflicht (§ 2244 abs 2 StPO) ist unzulässig, da der Angeklagte die Beweismittel nicht aneibt, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, daß das Landgericht an die Angeklagten oder an Zeugen noch weitere Fragen hätte stellen sollen, kann die Rüge keinen Erfolg haben (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).
II. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. .
1.) Die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben.
Allerdings hat die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte von dem Erlaß der ersten Strafe Kenntnis erhielt, was Voraussetzung für die Rückfallbegründung ist (RGSt 54, 2745 BGH NJW 1953, 1358 Nr 26). Im vorliegenden Fall können hieran jedoch keine ernsten Bedenken bestehen. Der Straferlaß ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erfolgt. Dieses Gesetz wurde in der Presse während seiner Beratung und nach seiner Verkündung wiederholt erörtert. Erfahrungsgemäß warten aber gerade bestrafte Personen auf ein Straffreiheitsgesetz mit Spannung.
-5._
2 ) Die Rüge, § 267 Abs 3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Das Urteil enthält die Gründe, die für die Zumessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstra-
fe bestimmend gewesen sind.
3.) Soweit sich die im Falle A Y 1 des Urteils erhobene Aufklärungsrüge -siehe oben I 1- gegen die Strafzumessung innerhalb des Strafrehmens des § 244 Abs 2 StGB richtet, ist sie unbegründet. ° "m mm mm -
4.) Im Falle A V 4 des Urteils hat die Strafkammer die Strafe gemäß § 44 StGB gemildert. Die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall beträgt bei Zubilligung mildernder Umstände
ein Jahr Gefängnis (§ 244 Abs 2 StGB). Das Landgericht hat eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten ausgesprochen.
5.) Der Strafausspruch 1äßt auch im übrigen keinen
‚ Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Dr. Peetz Mantel Martin
- - -- Hübner ---- ---—---- Dr.-Mannzen.
Ku Dali RRSEL.