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BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 2 StR 579/54

2. Strafsenat

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Da 2258 082 72 2,stR 579/54

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

aus ROSE.

den Buchhalter Ferdinand R EEEERE» geboren am EM, 1916 in DENE,

wegen Betruges u.a.

hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Keine als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. September 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»

Von Rechts wegen

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I

t Gründe? |

Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu sechs Monaten und einer Woche Gefängnis unä zu zwei Geld-

strafen verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit seiner Revision rügt

er die Verletzung des sachlichen- und des Verfahrensrechts und nimmt für sich die Notamnestie des § 3 Str?G 1954 in

Anspruch.

I, Verfahrensrüge

Die vom Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht der Behauptung nachgegangen sei, er habe die Not der Angestellten und Arbeiter abwenden wollen, ist nicht in der Form des § 344 StPO erhoben, weil die Revisionsbegründung keine Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Im übrigen ist der in der Schutzschrift der Verteidiger vom 4. September 1954 benannte Zeuge ZW vernommen worden. Darauf, daß seine Vernehmung nicht erschöpfend gewesen sei, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (OGHSt 3, 595 BGHSt 4, 125, 126).

II. Straffreiheitsgesetz

Der Angeklagte hat die Straftaten, derentwegen ihn das Landgericht verurteilt hat, in den Jahren 1949 und 1950 begangen, nachdem er sich unter Aufgabe seiner Anstellungen, die ihm Monatsgehälter von 700 DM und Provisionen von mehr als 4 700 DM innerhalb von etwa 8 Monaten eingebracht hatten, selbständig gemacht hatte. Es mag sein, daß sein eigenes Unternehmen infolge der schwierigen Nachkriegsverhältnisse notleidend wurde. Eine unverschuldete Notlage ist aber nicht gegeben.

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wenn ein junger Kaufmann seine gute Stellung aufgibt, um ohne eigenes Kapital und Fachkenntnisse ein selbständiges Geschäft zu gründen, Auch in normalen Zeiten ist die Gründun eines Unternehmens, das in der Hauptsache auf fremdes Geld

angewiesen ist, in aller Regel mit erheblichen Gefahren ver. bunden.

DaB AM oder die Angestellten und Arbeiter der Firma des Beschwerdeführers sich in unverschuldeter, durch die Zei verhältnisse bedingter Not befunden hätten,und daß Nothilfe der treibende Beweggrund des Angeklagten gewesen sei, dafür ergibt der Sachverhalt keinen Anhalt.

III, Sachrüge

1. Keinerlei Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Un-

treue im Falle CB.

2. Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil Bo@W@ist im Ergebnis zutreffend, wenn auch den Darlegungen des Landgerichts über die Art der Vermögensschädigung des Kaufmanns Bo@Pnicht gefolgt werden kann. Das

Landgericht übersieht, daß Bo@W@seit Anfang 1950 Alleininhaber sowohl der Firma F. RB & Co wie der Firma J.H. Ko wm war. Wenn er also als Inhaber der Firma Komiiiiiies Geld in die Firma REN einlegte oder dieser Firma Waren überließ, so nahm er keine Vermögensverfügung, sondern lediglich Unbuchungen vor, legte gewissermaßen Geld von einer Kasse in di andere, ohne daß Vermögenswerte ausseinen Vermögen ausschied Dennoch ist die Verurteilung wegen Betruges und wegen Untreue zu Recht erfolgt. Denn der Angeklagte hat durch die Täuschung mittels falscher Vermögensnachweise Bo@@edazu bewogen, das 6 schäft der Firma F. REM & Co zu erwerben und Aufwendungel

für den Betrieb dieses zweiten Geschäfts, insbesondere für das Gehalt des Beschwerdeführers selbst, zu machen. Diese Vermögensverfügung entsprach dem Willen und der Absicht des Angeklagten, der ja gerade handelte, um sich seine Existenz als Leiter der Firma F. RO & Co zu erhalten Vor der Übernahme der Firma REM durch Bogperlangte der Angeklagte das Darlehn von diesem durch Irrtumserregung. Die von Bo vorgenommenen Vermögensver?ügungen hatten einen Vermögensschaden zur Folge. Denn, soweit Bo@®den Angeklagten Darlehen gewährte, erwarb er für gutes Geld lediglich Forderungen gegen eine konkursreife Firma; als er das Geschäft des Angeklagten erwarb, wandte er Vermögenswerte für einen Gegenwert auf, der geringer war als ihm vorgespiegelt wurde. In der Folgezeit bezahlte er Gehälter und Betriebsunkosten für einen Betrieb, für den er sie nicht aufgewandt hätte, wenn er nicht durch falsche Bilanzen

| über dessen Lebensfähigkeit getäuscht worden wäre. Diese

w Vermögensverfügung verschaffte dem Angeklagten den von ihm

| erstrebten Vorteil der Weiterbeschäftigung als Geschäfts-

| führer.

“_ Hiernach bestehen weder gegen die Verurteilung wegen Betruges noch wegen Untreue rechtliche Bedenken.

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2.“

F 3, Soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung u . bewilligt worden ist, ist darauf hinzuweisen, daß die 8

aus

-5.

Bewährungszeit als eine der nach § 24 StGB zu treffenden Anordnungen durch Beschluß zu bestimmen ist (§ 268 a StPO)

Dr. Moericke Dr. Dotterwceich Werner

Dr. Schalscha Hoepner