Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.04.1955 – 3 StR 54/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22509
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Betriebswerker Julius REEB aus U y geboren am EEE 1911 : in ZUBE <..
wegen versuchter Unzucht mit. einem Kinas.
hat der 3: Strafsenat des Bumdsagerichtshöfe in der Sit-
zung vom 14. April 1955, an der ' teilgenommen habens
Senats räsident Glanzmamn. als orsitzender,
Bundesriehter Dr. ‚Jagusch| Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr.Wiefels
Bundesrichter Wirtzfelä als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt. u: als Vertreter‘ der. Sundesamnaltschaft,
Jüstizangestell ter RD
als Irkunäsbeamter 7 ‚schäftsstelle,
für Recht erkannte u
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main. vom 4. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit über ‚die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung entschieden worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht ‚zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe 2
‚A BEE Anm Gitn ans Mr Om Immer ame Bam gun zn.
Der Angeklagte: ist wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden iste
Gegen dieses Urteil hat die Stantsanwaltschaft Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf den Aussprüch über die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Sie macht geltend, das Tandgericht habe nicht. geprüft, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Ungeprüft sei ferner geblieben, ob der Aussetzung der. Strafe eine innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat bewilligte gleich-. artige Vergünstigung entgegenstehe. Hierdurch sei § 3 Abs 3 Nr 1lund2 StGB verletzt. 0 nu
Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafe deshalb zur Bewährung ausgesetzt, weil sie nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten, der von ihm nach Begehung der Tat gezeigten Reue und auf Grund der Tatsache, dass. ‚seine letzte einschlägige Vorstrafe sechzehn Jahre zurückliegt, die Erwartung für gerechtfertigt hält, dass er unter Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und _ georänetes Leben führen werde, Dies erscheint dem Land-- gericht insbesondere auch dadurch gewährleistet, dass der
Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers
unterstellt und ihm aufgegeben wird, sich | ‚einer ärztlichen Behandlung zu unterzichen.
Mit diesen Darlegungen hat die Strafkammer nur die Frage der persönlichen Aussetzungswürädigkeit des Angeklagten (§ 23 Abs 2 StGB) bejaht, zur Trage, ob das öffentliche
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Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert oder der | Versagungsgrund des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB gegeben ist, aber nicht ausdrücklich Stellung genommen, Das wäre ein Rechtsfehler, wenn zu besorgen wäre, dass der Tatrichter sich
diese Frage überhaupt nicht gestellt oder sie aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat. Denn Strafaussetzung zur Bewährung darf auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten nicht gewährt werden, wenn einer: diese: beiden unbedingten Versagungsgründe vorliegt wer BEHS
6, 125 (1267).
Daraus, dass das Tandgericht ; im Urteil sich mit diesen Fragen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, kann nicht ohne weiteres entnommen: werden, dass es diese Bestimmungen nicht geprüft oder zu Unrecht nicht angewendet hätte, Ebenso, wie der Tatrichter unter Umständen von einer Erörterung der Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen völlig absehen kann (vgl BGHSt 6, 168 {I727), braucht er auch nicht immer zu allen Voraussetzungen der Strafaussetzung ausdrücklich Stellung zu nehmen. Sein Schweigen beeinträchtigt den Bestand der Entscheidung über die Strafaussetzung dann nicht, wenn sich dem Zusammenhang der Ur- *® teilsgründe mit ausreichender Sicherheit. entnehmen lässt, dass er alle in Frage kommenden Gesichtspunkte bedacht und ohne Rechtsfehler beurteilt hat. Anderenfalls liegt in dem Unterlassen der Prüfung ein sachlichrechtlicher Fehler (vel BGH 4 StR 59/54 vom 29. April 1954; BGH 5 StR Baer vom 25. November 1954). |
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass die Strafkammer das Vorliegen des öffentlichen Interesse geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint hat,
Jedenfalls kann dem Urteil nämlich nicht entnommen werden, dass das Landgericht das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB geprüft und ohne Rechtsirrtum nicht für vorliegend gehalten hat. Nach dieser Bestimmung darf Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden, wenn während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat die Vollstreckung einer .gegen den Verurteilten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist.
- Die Straftat, wegen der der Angeklagte verurteilt
worden ist, ist Mitte Dezember 1953 begangen. Wie das
Landgericht im Urteil selbst festgestellt hat, ist der Angeklagte 1948 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen
als Postfacharbeiter entlassen unä wegen dieser Taten zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, die durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen worden ist.. Unter diesen Umständen hätte das Bandgericht nähere Feststellungen darüber treffen müssen, wann die Verurteilung des Angeklagten erfolgt und ob ihm diese Strafe - worauf ihre Nic htverbüssung bis zum Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes hindeuten könnte - nicht _ im Gnadenwege bedingt ausgesetzt worden ist. Der spätere Erlass dieser Strafe durch das Straffreiheitsgesetz 1949 ist für die Beurteilung dieser Frage bedeutungslos: Zwar würde ein etwaiger früherer Gnadenbescheid durch den Er-
lass der Strafe gegenstandslos geworden sein; bis zu die-
sem Zeitpunkt wäre er aber wirksam gewesen: Er würde daher einer neuen Strafaussetzung nicht nur dem Wortlaut des § 23 Abs 3 Nr 3 StGB nach entgegenstehen. Denn der Sinn dieser Bestimmung ist der, dass der Täter, der eine Strafaussetzung zur Bewährung sich nicht zur Lehre dienen lässt und erneut straffällig wird, zum zweiten Male innerhalb von fünf Jahren diese Vergünstigung nicht erhalten soll (BGHSt 6, 59).
Da nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht die notwendige Prüfung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB hier unterlassen oder möglicherweise aus rechtsirrigen Erwägungen diesen Versagungsgrund nicht für vorliegend gehalten hat, muss das Urteil, soweit über eine Strafaussetzung zur Bewährung entschieden worden ist, aufgehoben
werden.
Glanmem °. dJeguschh Maaß
Dr.Wiefels Wirtzfeld Br