Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 2 StR 486/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Beiköchin Anneliese 5 EEE geborene Ken aus pen geboren am WE 1927 in sc Dei

zn S >00 . wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrickter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Ka als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Wei» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bonn vom 30, Juni 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt. Mit der Revision behauptet sie, das sachliche und “ das Verfahrensrecht seien verletzt. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Die Sachbeschwerde greift durch,

Die Angeklagte erhielt Ende Dezember 1953 von ihrem Ehemann eine Einkaufstasche aus grünem Wildleder, die er aus einer Gastwirtschaft gestohlen hatte. In der Hauptverhandlung erklärte sie, ihr Mann habe ihr die Tasche geschenkt und hierbei betont, sie günstig gekauft zu haben. Hieran habe sie nicht gezweifelt. j

Die Strafkemmer hält die Einlassung der Angeklagten für unglaubhaft. Sie nimmt an, sie habe gewusst, "dass ihr Mann nur über sehr wenig Geld verfügte, und dass daher eine derartige Anschaffung über seine Verhältnisse ging". Deshalb ist die Strafkammer überzeugt, die Angeklagte habe nicht daran geglaubt, die Tasche sei von ihrem Mann gekauft. Damit ist der Hehlereivorsatz nicht dargetan; denn das Urteil sagt nicht, was die Angeklagte sich über die Herkunft der Tasche vorgestellt hat. Gerade im Falle des § 259 StGB sind klare Feststellungen zur inneren Tatseite unerlässlich, Diese Bestimmung überlässt es dem Richter, den Vorsatz unmittelbar oder über die gesetzliche Beweisregel festzustellen. für die Strafzumessung kann es von Bedeutung sein, welchen Weg der Richter im Einzelfalle für angezeigt hält»

Für Gie neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

Ob die Anschaffung der Tasche über die Verhältnisse des Ehemannes ging, hängt zunächst von ihrem Wert ab. Hierüber

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fehlt bisher jede Erörterung. Aus dem Urteil geht nur herwg, dass es offenbar eine gebrauchte Tasche war. Auch kann es darauf ankommen, wieviel SW von seiner Rente zum ehe-

Ä lichen Haushalt - die Angeklagte verdiente selbst als Köchin - beisteuerte. Denn daraus ergibt sich möglicherweise, ob ihm Geld für den Ankauf der Tasche blieb oder nicht blieb Schliesslich mag es bedeutsam sein, dass die Eheleute Sg erst im September 1955 geheiratet hatten. Nicht selten macht ein Ehemann seiner jungen Frau ein Geschenk, das wirtschaft“, lich nicht ohne weiteres zu verantworten ist. Unter allen desen Gesichtspunkten muss die Strafkammer die Frage prüfen, mit welcher Vorstellung die Angeklagte die Tasche entgegen-

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genommen hat»

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

Menges Hoepner