Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 31.03.1955 – 4 StR 33/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 33/55 2241 008 ,
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ziegeleiarbeiter Walter B Emm aus HH (Kreis ICE , geboren am EEE 1950 in CO si.
wegen fahrlässigen Falscheids , hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, ' ‘ Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt SCHE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Pelle bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: f
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
in Detmold zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
In der Nacht zum 29. Dezember 1953 war der Gastwirt Drim gestorben, der zu Lebzeiten mit dem Landwirt SCENE in einem gespannten Verhältnis gestanden hatte. In einem Privatklageverfahren wurde der Angeklagte am 15. Juni 1954 als Zeuge vernommen. Er sagte u.a. aus, er sei am 29. Dezember 1955 im Konsum (d.h. der Konaunmver-
kaufsstelle in EEE) gewesen. Er habe gehört, wie
der ebenfalls anwesende Landwirt Sie zu einem Unbekannten gesagt habe: "Es ist gut, dass der Alte tot ist ...
hoffentlich geht die Alte auch bald hinterher ....". Der Beschwerdeführer, der trotz eingehender Vorhalte bei seiner Aussage blieb, leistete anschliessend den Zeugeneid. Diese eidliche Bekundung ist nach Auffassung der Strafkammer mindestens insoweit ‚falsch, als sich der Vorfall am 29. Dezember 1953 zugetragen haben soll.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung “zur
Bewährung wurde abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechte rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde greift allerdings nicht durch. Die Notwendigkeit, Frau RW, Wilfried Schgiiie und die Ehefrau Olga Schi als weitere Zeugen zu hören, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung auf deren Vernehmung verzichtet, nachdem zwölf Zeugen
vernommen worden waren.
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2. Die Angriffe der Verteidigung in der schriftlichen Revisionsbegründung richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung . Zum Teil enthalten sie neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.
3. Die Begründung fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers gibt jedoch Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer legt hierzu dar: Der Angeklagte sei bei seiner Vernehmung ganz besonders nachdrücklich zur Wahrheit ermahnt worden. Die Niederschrift sei ihm zweimal vorgelesen und er sei dann nochmals auf die Bedeutung des Eides hingeweisen worden. Sowohl Rechtsanwalt Im» wie SCENE» hätten ihm einäringliche Vorhaltungen gemacht. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass e8 auf das Datum des 29. Dezember 1953 besonders ankomme; denn im Verlauf seiner Vernehmung sei das ursprünglich angenommehe Datum - 28. Dezember - in den 29. Dezember abgeändert worden. Der Angeklagte habe sich daher sagen müssen, dass er zu grösster Sorgfalt bei seiner Bekundung verpflichtet sei. Bei Anwendung der erforderlichen und ihm möglichen. Sorgfalt, insbesondere bei sorgfältiger Prüfung der Vorhaltungen hätte er. sich Klarheit darüber verschaffen können, dass die Äusserung des Landwirte EEE nicht am 29. Dezember gefallen sei; denn der Beschwerdeführer sei zweifellos nicht unintelligent, wenn auch vielleicht etwas starrköpfig,.
Hierbei hat die Strafkammer möglicherweise nicht genügend beachtet, dass bei dem Angeklagten zur Zeit seiner Vernehmung hinsichtlich des Vorfalls und seines Zeitpunkts ein fest eingewurzeltes Erinnerungsbiläd bestand. Dafür spricht die Urteilsfeststellung, dass er noch in der Haupt-
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verhandlung vor der Strafkammer einer ruhigen Überlegung nicht fähig war, sondern sich "in vorgefasste Weinungen verbiss". Die Vorhaltungen des Privatklägers und Rechtsanwalts KM mochten ihm zwar zu denken geben. Das Landgericht legt aber nicht.dar, warum der Angeklagte mit Rücksicht auf die im Lauf der Vernehmung erfolgte. Datumsänderung zu besonders grosser Sorgfalt verpflichtet gewesen sein sollte; denn am 28. Dezember hatte Heinrich Braiiiiiukem
noch gelebt. Zudem sagt die Strafkammer nicht näher, wie und aus welchen Gründen es zu der Abänderung oder Berichtigung des Datums gekommen ist. Dies war um so erforderlicher, als - wie das Landgericht an anderer Stelle ausführt -
in den vorbereitenden Schriftsätzen der Beschuldigten (Eheleute Zi) nur vom 29. oder 30. Dezember 1953
als Zeitpunkt der Äusserung die Rede gewesen war. Es fehlt an der Darlegung, dass sich der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung bezüglich des in Betracht kommenden Tages nicht sicher war, oder dass ihm insoweit Bedenken hätten kommen müssen. Die Möglichkeit lässt sich nicht ausschliessen, dass.er von vornherein den Tag nach dem Ableben des Gastwirts Driiamp vor Augen hatte und dass er diesen - für ihn feststehenden - Zeitpunkt zunächst nur kalendermässig irrig als 28. statt 29. Dezember bezeichnet hatte.
“ie die Strafkammer als Einlassung des Angeklagten in der jetzigen Hauptverhandlung anführt, hat dieser sehr genaue Angaben darüber gemacht, warum nach seiner Ansicht das von ihm angehörte Gespräch gerade am Nachmittag des 29. Dezember 1953 in der Konsum-Zweigstelle TEEN» stattgefunden haben soll: Weil Driiil>an Vorabend gestorben war, habe er - der Angeklagte - am 29. Dezember nicht, wie sonst, in dessen Geschäft, sondern in dem gegenüberliegenden Konsumladen eingekauft. Dort habe er SCHNEE =
Äusserung gehört. Aus Ärger über die daraus ersichtliche hässliche Gesinnung des Landwirts SEES habe er dessen Bemerkungen sofort Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Das Landgericht hat die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, dass der Angeklagte auch bei seiner eidlichen Vernehmung am 15. Juni 1954 diese bestimmten Angaben gemacht
hatte, um die Richtigkeit seiner Darstellung zu begründen. Es ist daher einstweilen nicht dargetan, inwiefern die inhaltlich nicht näher geschilderten Vorhaltungen des Privatklägers und seines Rechtsanwalts in dem Angeklagten Zweifel en der Richtigkeit des von ihm angegebenen Zeitpunkts seiner Wahrnehmung aufkommen lassen mussten (vgl RGSt 22, 297 f; 25," 122 f; RGSt 63, 371 £). Diese Gegenvorstellungen be-' trafen ersichtlich in erster Linie die Frage, ob das von SCHE" vVestrittene Gespräch überhaupt stattgefunden hatte. Dass der Beschwerdeführer die Äusserung Sims frei erfunden habe, hat die Strafkammer trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht feststellen können. Sie hält dies vielmehr für ganz unwahrscheinlich, wenn nicht für ausgeschlossen.
Eine fahrlässige Eidesverletzung des Angeklagten ist daher nicht ausreichend nachgewiesen. Das Urteil kann samit keinen Bestand haben.
Übrigens unterliegen auch die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch und bezüglich der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat als besonders strafschärfend die aussergewöhnliche Tneinsichtigkeit des Beschwerdeführers gewertet; er habe hartnäckig und trotz vorhandener Fähigkeit uneinsichtig an seiner vorgefassten Ansicht festgehalten.
Wenn er von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugt var, kann nicht von einer vorgefassten Ansicht gesprochen werden. Zumal bei fahrlässigen Taten vermag die mangelnde Kinsicht, dass der Schuldvorwurf zu Recht besteht, nicht ohne
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weiteres eine Strafschärfung zu rechtfertigen (BCH NJW 1952, 434 Ir 32). Offenbar hat das Landgericht hierbei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte, wie bei der Beweiswürdigung hervorgehoben wird, "etwas starrköpfig" ist und dass
er in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer "einer ruhigen Überlegung nicht fähig war".
Auch im Rahmen des § 23 StGB ist uneinsichtiges und unbelehrbares Verhalten des Angeklagten nach der Tat nur dann gegen ihn verwertbar, wenn sich daraus Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat und seinen Charakter ziehen lassen. Diese Gesichtspunkte haben erst recht bei blosser Fahrlässigkeit zu gelten. Es erschien dem Senat zweckmässig, die Sache gemäss § 354 Abs 2 S 2 StPO an ein benachbartes, mit der Sache noch nicht befasstes Landgericht zurückzuverweisen.
Könne Engels Dr. Augustin Seibert Eaager