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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 5 StR 9/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2224 068 5 StR 9/55

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Rudolf K EEE zu: Te, dort geboren am EEEEEEED 1911,

wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht

hat der 5.ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.März 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als V-rsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘ des Landgerichts in Berlin vom 12.0ktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von techts wegen -

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht gemäß § 175a Nr 3 StGB zu einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. |

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts unä des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der bereits dreimal einschlägig vorbestrafte Angeklagte stand in der Berliner Stadtbahn neben dem 15jährigen Horst-Uwe SCEEMEB. Der Angeklagte holte seine Brieftasche heraus und hielt sie derart, daß der Junge einige Aktfotos sehen konnte. Anschließend entnahm der Angeklagte der Brieftasche 14 pornographische Aufnahmen und betrachtete sie so, daß Horst-Uwe sie unwillkürlich sehen mußte. Danach faßte er mit der linken Hand über die Hose an dessen Geschlechtsteil und sagte;. "Na, die Bilder haben dich doch. wohl etwas erregt."

Da Horst-Uwe das Verhalten des Angeklagten misfiel, wollte er ihn verhaften lassen. Er erklärte kurz vor dem Potsdamer Platz dem Angeklagten, er wolle aussteigen, um ins Kino zu gehen. Er. hoffte, der Angeklagte würde ihm folgen. Als dieser aber weiterfahren wollte, fragte ihn der Junge, wann sie sich wieder treffen könnten. Darauf erwiderte der Angeklagte, er werde an nächsten Morgen gegen 10 Uhr an der Sperre des Bahnhofs Friedenau sein. Hier traf der Angeklagte auch wie verabredet ein. Er wurde dann auf Veranlassung Horst-Uwes verhaftet.

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe dem Jungen die obszönen Bilder gezeigt, um dessen Neugier zu erregen und ihn zur Unzucht geneigt zu machen. Hierzu sei er jedoch noch nicht gekommen. Das Berühren des bedeckten Geschlechtsteiles sei n<:ch kein Un-

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zuchttreiben im Sinne des § 175a Nr 3 StGB.

Nach den bisherigen Ausführungen des Urteils bestehen sachlichrechtliche Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß mit dem flüchtigen Berühren des bedeokten Geschlechtsteils des Jungen der Tatbestand des § 175a Nr 3 StGB noch nicht vollendet war. Sie sagt dann, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, mit dem Jungen Unzucht zu treiben. Wenn es nicht zur Vollendung gekommen sei, so habe das an der Abwehr des Jugendlichen gelegen.

Abgesehen dav:n, daß irgendwelche Abwehrmaßnahmen des Jungen nicht festgestellt worden sind, kann auch die formelhafte Ausführung, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, mit Horst-Uwe Unzucht zu treiben, nicht als ausreichende Feststellung zum inneren Tatbestand angesehen werden. Angesichts der. Tatsache, daß der Angeklagte dem Jugendlichen nicht folgte, ale dieser ihm eine günstige telegenheit zu bieten schien; hätte’ die Strafkamner die Absicht des Angeklagten näher erläutern müssen, insbesondere, wie sich der Angeklagte den weiteren Ablauf vorstellte. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist es möglich, daß der Angeklagte. sich. lediglich selbst. erregen wollte, als er Horst-Uwe die. Bilder zeigte und ihn kurz an Geschlechtsteil berührte. Dann würde nur eine (mangels Strafantrages nieht .verfolgbare) Beleidigung vorliegen.

Sollte aber das Verhalten des Angeklagten in der Absicht geschehen sein, den Jugendlichen zur Unzucht ‚zu verführen, so würde der Revision zuzustimmen sein, daß die Strafkammer sich über die Anwendbarkeit des § 46 Abs 1 StGB hätte auslassen müssen.

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Ohne daß auf die Verfahrensbeschwerde eingegangen zu werden brauchte, war daher -- entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts - das Urteil aufzuheben.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker