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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 5 StR 76/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR_76/55

2217 074

InNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Günther E ED aus 7ER, dort geboren an EEE 927,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.März 1955, an der teilgencmmen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2.November 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den mehrfach, darunter zweimal wegen Zuhälterei vorbestraften Angeklagten erneut als Zuhälter, und zwar wa zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Daneben ist auf Zulässigkeit von Prlizeiaufsicht erkannt worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

1.) Die Revisi:n sieht einen Verfahrensverstnß zunächst darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die Akten 10-137/54 des Schöffengerichts in Braunschweig heranzuziehen. Danach werde dem Angeklagten vorgewcrfen, daß er als Textilvertreter 5.000 DM unterschlagen habe. Falls das stimme, so sei es weder möglich ‚festzustellen, der Angeklagte habe seine zuhälterische Tätigkeit wieder aufgenommen, weil "ihm das Gewerbe des Textilvertreters nicht die erwarteten Einnahmen brachte", noch, daß die Preetituierte VB "zum weitaus überwiegenden Teil die gemeinsamen Ausgaben bestritten habe".

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Kevision bestand für die Strafkammer kein Anlaß, die Akten des Schöffengerichts in Braunschweig heranzuzi«fisnen. Per Angeklagte hatte gerade in diesem Verfahren wegen zuhälterei im Rahmen eines sngenannten "Lebensgeständnisses" nicht nur sein zuhälterisches Verhältnis zur Ve» gestanden, sondern auch die gesondert verfolgten Verfehlungen in seinem Gewerbe als Textilvertreter.

2.) Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er dringend verdächtig sei, sich in der Zeit von August 1953 bis Ende März 1954 f rt - gesetzt handeNlnd der Zuhälterei schuldig

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gemacht zu haben. Nach den Urteilsgründen liegt jedoch "im Sinne natürlicher Betrachtungsweise nur eine einzige Zuhälterei im Sinne des § 181a StGB" vor. Die Revisi‘n rügt, daß der Angeklagte nicht auf diesen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist.

Auch diese Rüge ist nicht begründet. Zwar kann auch bei einem Wechsel zwischen fortgesetzter Handlung und Einzelstraftat ein Hinweis nach § 265 Abs 1 StPO erforderlich sein (vgl BGH 3 ::i 884,53 von 1%,3:1954 bei Herlan MDR 1954,656), wenn hierdurch der Schuldv::rwurf in seiner rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung wesentlich verändert wird. S:- liegt es hier nicht. Jedenfalls ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis anders hätte verteidigen können, so daß das Urteil nicht auf einen mangelnden Hinweis beruhen kann.

II.

Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil seinen gesamten Inhalte nach überprüft wirden Hierbei haben sich durchgreifende Bedenken nicht ergeben. Die Voraussetungen des § 181a StGB sind fehlerfrei festgestellt worden.

1.) Entgegen der Auffassung der Revisi:sn geht aus

dem Urteil zunächst ausreichend hervor, daß der Angeklagte unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes der !rm“ärzlerten Ve oanz oder teilweise den Lebensunterhalt bezogen hat. Zwar ist es richtig, daß bei gemeinschaftlicher wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sachwerte beisteuern, ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur

dann v:rliegt, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des v:n ihm aus der Gemeinschaft bez'genen Unterhaltes nicht erreichen (BGHSt 4,316). Das Landgericht hat aber festgestellt, daß die Vahldieck zum weitaus überwiegenden Teil die gemeinsamen Ausgaben bestritten habe. Insbes:indere steht fest, daß sie dem Angeklagten darüber hinaus - auch

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noch laufend Bargeld gegeben hat. Insoweit, und das übersieht die Revision, handelte es sich nicht um gemeinsame Ausgaben, sondern um den Lebensunterhalt nur des Angeklagten, um die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse.

2.) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß eine Zuhälterei deshalb ausscheide, weil es dem Angeklagten nicht entscheidend auf das Geld, sondern die P£loge der persönlichen Beziehungen zur VENEEEB angekommen sei. Die Urteilsfeststellungen ergeben das Gegenteil. Es heißt in den Gründen ausdrücklich, es habe "zunächst" ein freundschaftliches Verhältnis bestanden, hieraus habe sich dann jedoch ein zuhälterisches Verhältnis entwickelt. Der Angeklagte habe auch dann Geld gefordert und erhalten, als die VERS nach Celle verzogen war. Der Angeklagte habe wziter die VEEEEB mehrfach mißhandelt, wenn sie die Absicht äußerte, sich von ihm zu lösen, um dem zuhälterischen Verhältnis ein Ende zu machen. Hieraus ergibt sich hinreichend, daß es sich bei dem Angeklagten um den Typ des "Zuhälters" handelt.

3.) Zuzugeben ist der Revisircn, daß es zweifelhaft sein kann, ob das gesamte Verhalten des Angeklagten zutreffend als e i n Fall der Zuhälterei gewertet worden ist. Ein Rechtsirrtum in dieser Beziehung führt aber nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte

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ist keineswegs dadurch beschwert, daß er nur wegen eines Verbrechens nach § 181a StGB b”straft worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Dr.Börker