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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 5 StR 46/55

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bahnunterhaltungsarbeiter Johann 'ı in aus REED reis u, geboren am MED 1905 ir su rei: +) ,

zur Zeit in Untersuchungsshaft, wegen liordes

hat der 5.Strafsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 27.September 1954 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die liosten des llechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Grünäez

Am 9.September 1953 starb die 5hefrau des Angeklagten an einer Thallium-Vergiftung. Das Schwurgericht komnt auf Grund eines umfangreichen Anzeichenbevreises zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte ihr am Nachmittag des 2.September 1953 heimlich thalliumhaltiges Rattengift in einem Glase Glühwein beigebracht hat, um sie zu töten.

Der Angeklagte ist daher als Mörder zu lebenslangen Zuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Threnrechte verurteilt worden,

Seine Revision. beanstandet das Verfahren und rüst . Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen ürfolz.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Der § 252 StPO ist nicht verletzt. Obwohl Hildegard YB, die Tochter des Angeklagten, als Zeugin in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, durfte das Schwurgericht ihren Bruder ‘jalter Mb über Äußerungen vernehmen, die sie im Gespräch mit ihm gemacht hatte (vgl BGHSt 1.373). Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 2,99 steht nicht entgegen. Sie betrifft nur die Anhörung von Amtspersonen, die einen Zeugen, der später in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, im Verfahren vernommen hatten. "

Die Erzählung Hildegaräs auf ihren Beweiswert zu untersuchen, war Sache des Schwurgerichts. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es habe dabei gegen Zrfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen. Dieser Angriff richtet sich in \/ahrheit nur unzulässig gegen die tatrichterliche Devreisiwürdigung. |

2.) Das Schwurgericht hat auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verstoßen.

a) Entgegen der Auffassung der Revision mußte es

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sich ihm nicht aufdrängen, von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Hildegard Mgwzu hören. Ts konnte annehmen, Hildegard, die als Zeugin die Aussage verweigert hatte, werde auch nicht bereit sein, sich durch einen Psychologen untersuchen zu lassen.

b) Ebensowenig Anlaß hatte das Schwurgericht, ohne einen Antrag des Angeklagten oder des Verteidigers den Kaufmann PB als Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte die ’lasche Rotwein am 2. oder am 3.Septenber 1953 durch seine Tochter Hildegard hat einkaufen lassen. zs konnte stillschweigend davon ausgehen, der Kaufmann PD cräe nach etwa einen Jahre nicht mehr angeben können, an welchem der beiden Tage er den Rotwein verkauft habe. Schon im Vorverfahren hatte die Polizei den Kaufmann Du , den im Geschäft tätigen Schwiegersohn Petersens, befragt und die Aufzeichnungen der Registrierkasse eingesehen. Üüs hatten sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen bestimmten Tag ergeben (vgl Band I Blatt 151 Rückseite der Akten).

II. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.

1.) Zu Unrecht macht die Revision eine Reihe von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze geltend.

a) Der Zeuge Bauer TB hat "nach seiner glaubhaften, bestimmten Aussage an dem Tage, als der Arzt Dr. zum zweiten Liale morgens mit seinem Personenkraftwagen beim Angeklagten vorgefahren war, kurz nach der Rückkehr der Frau lfonka aus dem Krankenhaus, von seinem Hof aus gesehen, daß der Angeklagte nachmittags gegen 5-4 Uhr auf dem Fahrrad den Verbindungsweg zur Hauptstraße entlanggefahren und dort nach rechts in Richtung nach Husum abgebogen ist" (UA S 45). Daß dies schon am 2. und nicht erst am 3.Septenmber 1953 gewesen

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sein misse, begründet das Schwurgericht mit dem Set; iDer Zeuge Dr.igpwar aber am 2.5eptember morgens zum zweiten liale und nach der Tückkehr ler Trau Mies zun einzigen iiale beim Angeklagten.

Die Revision beruft sich darauf, daS Dr.I’ge nach den Feststellungen des Urteils (UA S 14,46) am Abend des 2.Beptember 1953 einen dritten Hausbesuch beim Angeklagten gemacht hat. Sie sieht darin einen ;/iderspruch des Urteils.

Dieser liegt jedoch nicht vor. Der Zeuge Bauer Ti hat den Angeklagten an demselben Tage, an dem Dr. > diesen morgens besucht hatte, mit dem Rade wegfahren sehen. Den zweiten und letzten Besuch zu äieser Tageszeit hatte Dr.iggp an 2.September 1955 beim Angeklagten gemacht.

b). ie der Revision zuzugeben ist, äußert sich das - in der Beweiswürdigung sehr ausführliche - Urteil nicht darüber, wieso die Zeugin Schäfer zu der Annahme gekommen ist, das Rattengift nicht einem Iianne, sondern einer Frau verkauft zu haben. Darin liegt aber kein "Verstoß gegen Erfahrungs-, Lebens- und Denkgesetze". Das Schwurgericht ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, daß die Zeugin schon in diesem ersten Punkte einer Erinnerungstäuschung unterlegen ist. line solche Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Als Käufer des Giftes war im Giftbuch Ger Drogerie eingetragen "iilhen-Cggi'. Das Schwurgericht geht davon aus, der Angeklagte habe der Verkäuferin Sciiiwauf deren überraschende Pra;ze den Namen "/illensib senannt und sei von ihr mißverstanden worden (UA S 13). Es verwertet gegen ihn, daß er bei der Polizei zunächst erklärt hat, er kenne diesen Namen nicht, der ihm in irklichkeit von seiner ostpreußischen Heimat her geläufig gewesen sei (UA 5 50).

Die Revision weist darauf hin, daß die Polizei den Angeklagten am Anfang ihrer bErmittlungen nicht nach dem Namen Jillensg®, sondern nach "’ilheln ci" oder

"ilhen-Gg" zefrazt haben werde. Sie meint, das Schwurgericht habe fies übersehen.

as trifft zwar zu, Gaß das Schwurgericht den Unterschied nicht ausdrücklich macht. üs hat ihm aber ersichtlich wegen des Gleichklangs keine Bedeutung beigelegt. üine solche auf tatsächlichen Gebiet liegende Zrwägung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

d) Das Schwurgericht führt in seiner Beweiswürdigung aus (UA S 51):

Mieiter paßt es auch auf den Angeklagten, daß er, nachdem er zunächst der Verkäuferin einen falschen Namen als Bezieher des Gifts angegeben hatte, doch unwillkürlich auf ihre Aufforderung im Giftbuch mit seinem Namen unterschreibt; Er ist zu schreibungewandt, um den frenden, schwierigen Namen !iillen-

' überhaupt schreiben zu können. Außerdem war er durch die geforderte Unterschriftsleistung so überrascht und im Augenblick nicht wendig genug, um eine falsche Unterschrift leisten zu können. Auch diesem Verhalten des Käufers ist zu entnehmen, daß es sich bei dem Käufer um den Angeklagten gehandelt hat."

Hierin liegt entgezen der Auffassung der Revision kein Kreisschluß. Das Schwurgericht setzt an dieser Stelle nicht das voraus, was erst bewiesen werden soll. Es will vielmehr nur sagen, bei der nersünlichen Zigenart des Angeklagten sei es sehr wohl möglich, da” er der Verkäuferin zwar zunächst einen fremden liamen genannt, dann aber doch seine richtige Unterschrift gegeben habe. Zin solches Verhalten "passe!" zu ihm. Es spreche mit dafür, daß er es gewesen sei, der das Gift gekauft habe, Diese Überlegung enthält keinen Denkfehler und ist daher nicht aus Rechts-

gründen zu beanstanden.

e) Daß die Schriftsachverständigen "der Hauptverhandlung von Anfang bis zum Ende beigewohnt" haben, bemängelt die Revision nicht als verfahrensrechtlichen Verstoß. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob hierin ein rechtlicher Pehler bei der Ausübung des tatrichterlichen

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Ermessens (vgl B@iSt 2,25) liegen könnte. Das wäre auch nicht anzunehmen, obwohl es sich im “llgemeinen empfehlen mag, Schriftsachverständigen nur von den Tatsachen kenntnis zu geben, die sie benötigen, um ihre besondere Aufgabe zu erfüllen.

Die Revision führt nur aus, da die Schriftsachverständigen durch die sonstigen Beweisergebnisse unbewußt beeinflußt worden sein könnten, könne ihren Gutachten "ohne andere überzeugende Tatbeweise nicht ein entscheidender Beweiswert beigemessen werden",

Dies ist jedoch eine frage cer tatsächlichen Beurteilung, die nur dem Tatrichter obliegt. Das Schwurgericht behandelt zwar nicht ausdrücklich die Frage, ob die Schriftsachverstäöndisen durch ihre Kenntnis vom sonstigen Tatsachenstoff irregeführt worden sein liönnen, will sie aber ersichtlich verneinen. Jin rechtlicher Verstoß ist daher nicht vorhanden. Im übrigen stützt sich das Schwurgericht keineswegs Nolıne andere überzeugende Tatbeweise" allein auf die Schriftgutachten. u

f) Das Schwurgericht zieht als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten heran, daß er seine Unterschrift, sobald die polizeilichen Ürmittlungen begonnen hatten, nicht mehr in lateinischen, sondern. nur noch in deutschen Schriftzeichen geleistet und sogar seine Unterschrift auf seinen Ausweisen nachträglich geändert hat. üs nimmt einerseits an, der Angeklagte habe dadurch die Polizei täuschen und seiner üntdeckung als Käufer des Gifts vorbeugen wollen. ös hält ihn andererseits für zu primitiv und nicht intelligent genug, als daß er vorausgesehen hätte, die Polizei könnte aus behördlichen Vorgängen und sonstigen alten Schriftstücken seine früheren Unterschriften zum Vergleich heranziehen (UA 3 51-54).

Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein .iderspruch. Die Unterschriften des Angeklagten auf den Ausweisen stannten zwar aus früherer Zeit. Die Aus-

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weise waren aber keine älteren Schriftstücke in jenem Sinne. Denn sie waren noch im Gebrauch, Der ängeklagte führte sie bei seiner Festnahme bei sich (UA S 52).

Die Revision trägt vor, das Schwurgericht habe übersehen, daß in den Guittungslisten der Bahnmeisterei Norderstapel die Unterschriften des Angeklagten in deutscher Schrift kurz hinter seinen früheren Namenszügen in lateinischer Schrift standen. Diese Behauptung hat im Inhalt des Urteils keine Stütze. Sie kann daher im Revisions-Rechtszuge nicht berücksichtigt werden. Im übrigen ist, wenn sie zutreffen sollte, nicht wahrscheinlich, daß das Schwurgericht diesen Umstand nicht beachtet haben sollte. Näher lüge die Annahme, es habe ihm wegen der primitiven Denkweise des Angeklagten keine wesentliche tatsächliche Bedeutung beigelegt.

g) Das Schwurgericht stellt folgendes fest (UA S 56):

am 17.9.53 wurde die inzwischen aufgefundene Giftbucheintragung durch den Zeugen Kriminalbeanten OB der Zeugin ve " (einer Schwester des Angeklagten) "zur Identifizierung vorgelegt. In ihrer Überzeugung, daß Frau H Selbstmord begangen habe, meinte die Zeugin ‘le ‚ in der Unterschrift der Giftbucheintragung die Schriftzüge der verstorbenen Trau Mb zu erkennen. -— Dem abends heimkehrenden Angeklagten eröffnete die Zeugin le daraufhin, daß die Polizei ihr eine Giftbucheintragung mit der Unterschrift seiner Frau gezeigt habe und dann geäußert habe, damit stehe der Selbstmord seiner Frau wohl fest."

Mit der Revision kann daher davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte nach der Auffassung des Schwurgerichts darauf vorbereitet war, die Polizei werde ihm das Giftbuch mit der Unterschrift "Age" vorlegen. Das Schwurgericht verwendet als Beweisanzeichen gegen ihn, er habe "bei der ersten Vorlage des Giftbuchausschnitts und ohne näheres Hinsehen wider besseres "issen erklärt, das sei die Unterschrift seiner Frau". ;r sei also entschlossen gewesen, seine Unterschrift im Giftbuch zu verleugnen.

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In \/ahrheit habe er !'auf den ersten Blick erkannt, daß es sich im Giftbuch nicht um die Unterschrift seiner frau handelte. Zr habe beharrlich versucht, "die Unterschrift im Giftbuch und damit den Giftkauf seiner Trau in die Schuhe zu schieben, um den von ihm erwarteten unü gefürchteten Verdacht der Täterschaft von sich abzulenken" (UA

5 55,56).

Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum, enthalten insbesondere keinen Fehlschluß. Das Schwurgericht übersieht nicht, daß der Angeklagte inzwischen durch seine Schwester von dem Giftbuch gehört hatte. Ss leitet nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten des Angeklagten ein Anzeichen für seine Täterschaft deshalb her, weil 'nur der Täter von der Giftbucheintragung wissen konnte!". Eine solche Erwägung steht in dem hier behandelten Teil des Urteils nicht. Vielmehr findet sie sich in dem Abschnitt, der den Übergang des Angeklagten von der lateinischen zur deutschen Schrift betrifft. Dort wird gesagt: "llur der Angeklagte als der Käufer konnte bereits am 11.September 1953 wissen, dab seine Unterschrift in lateinischen Schriftzeichen im Giftbuch der Löwenärogerie stand" (UA 5 55). Dieser Satz ist nicht zu beanstanden. Am 11.September 1953 hatte der Angeklagte von seiner Schwester noch keine llitteilung über die Zintragung im Giftbuch erhalten. Das geschah erst am 17.September 1953.

h) Das Schwurgericht stellt mit einer eingehenden Beweiswürdigung (UA S 60,61) fest, der Angeklagte habe den Rotwein nicht erst am 3., sondern schon am 2.September 1953 kaufen lassen und ihn dazu verwendet, seiner ühefrau das an diesem Tage von ihm selbst besorgte Rattengift einzuflößen. Die Ausführungen des Urteils sind frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze.

Die Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger eise gegen die Deweiswürdigung als solche, die allein dem Tatrichter obliegt.

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i) Auf Grund der Aussage des Zeugen ‚alter ige über die Erzählungen seiner Schwester Iilädezard Ip sicht das Schwurgericht als erwiesen an, daß der Angeklagte dieser und seiner Ehefrau den Zinkauf des Giftes verheimlicht hat. Das verkennt die Revision. Sie ist daher zu Unrecht der Auffassung, das Schwurgericht habe bei dem Anzeichenbeweis in rechtlich unzulässiger \leise Tatsachen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, die es selbst nicht für nachgewiesen halte.

k) Das Schwurgericht entnimmt auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Trmittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, insbesondere aus der }rt seines Leugnens, daß er seine Jhefrau mit dem in der Drogerie gekauften Dattengift vergiftet hat (UA 5 57-59). Ds führt aus, so künne sich nur ein seiner Schulc bewußter, von dem Gewicht der gegen ilın sprechenden Beweise erdrückter Beschuldigter verhalten!, ‘/as es dazu im einzelnen ausführt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand und weist entgegen der Auffassung der Revision keine Denkfehler oder Verstöße gegen srfahrungssätze auf.

Das Schwurgericht ist insbesondere keinem Kreisschluß erlegen. Dieser liegt nicht in der Erwägung, das Gesamtverhalten des Angeklagten sei ''verständlich und folgerichtig nur als die Abwehr eines überführten Täters"; nur wenn der Angeklagte "der mit den Gesamttatumständen und wit den zunächst noch gar nicht aufgedeckten Beweismitteln von Anfang an völlig vertraute Täter" sei, habe er sich so, wie er es getan habe, "beharrlich auf die Anklage und auf alle im Srmittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sich ergebenden Yorhalte einstellen" können. Diese Überlegungen setzen nicht die Schuld des Angeklagten voraus, die erst bewiesen weräen soll. Vielmehr werden aus seinem Verhalten mögliche Schlüsse gezogen.

Die ütevision wirft die Frage auf, wie sich der Angeklapte, wenn er unschuldig war, gegen Gen Verdacht

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wehren konnte, onne sich durch die Art seiner Verteidigung verdächtig zu machen. Das Schwurgericht hat aber nicht übersehen, daß sich unter Umständen auch ein Unschuldiger ungeschickt verteidigt. Es kommt zu dem Ergebnis: Das !beharrliche, teilweise sinnlose und unvernünftige Bestreiten des Angeklagten ist nicht etwa die verzweifelte Verteidigung eines unschuldig in schwersten Verdacht und unter schwerste Anklage geratenen Menschen, der aus Angst, Primitivität oder Mangel an Intelligenz grundsätzlich wahllos - pauschal - in Bausch und Bogen einfach alles abstreitet, ohne die Folgen solch unsinnigen Bestreitens übersehen zu können"! (UA S 58). Diese ‘fürdigung liegt auf dem Gebiet der allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung und ist aus lechtsgründen nicht zu beanstanden.

1) Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte seiner Zhefrau Üüberdrüssig war und Trau CB heiraten wollte. Als er mit seinen ingehörigen unmittelbar nach der Beerdigung seiner Frau beisammen saß, war er beärückt (UA 5 19). Seine Schwester äußerte, un "die Anwesenden aufzuheitern!, er 'könne sich ja nun eine Frau zum Heiraten aussuchen". Er ging nicht darauf ein, sondern erklärte seine Schwester für verrückt.

Diese Feststellungen widersprechen einander nicht. Das Schwurgericht sagt nicht etwa, der Angeklagte sei über den Tod seiner Frau traurig gewesen. Den Grund seiner Niedergeschlagenheit sieht es vielmehr offenbar in "der ahnenden Angst vor einer Entdeckung seiner Täterschaft" (vgl UA S 62). Schon vorher am 11.September 1953 hatte er, als er polizeilich vernommen werden sollte, zu seinem Sohn geäußert; "Das ist so weit, jetzt haben sie mich bald!"

(UA S 18).

m) Alle übrigen Ausführungen der Revision richten sich unzulässig gegen die “ürdigung der Beweisergebnisse, die allein dem Tatrichter obliegt. Die Erwägungen des Schwurgerichts sind auch insoweit durchweg möglich und

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daher rechtlich nicht angreifbar.

2.) Die allgemeine rechtliche Nachprüfung des Ürteils, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt ebenfalls keinen Fehler. Das Schwurgericht legt alle äußeren unä inneren Merkmale des Hordes, insbesondere die Heimtücke und die niedrigen Beweggründe ohne Rechtsirrtum dar.

Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Dr.Börker