Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 1 StR 700/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LETR IDEE 2254 059 7
Tau des Vılıe8 In der Strafsache gegen
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wegen Nötigung zur Unzucht u-a:
hat Jer 1. ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955. an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat EEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Irkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lindau im Bodensee vom 10, September 1954 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Grüngses
Das Landgericht hat den Angeklagsen wegen gewaltsaner Yorıakme unzücatiger Haudlıngen an der damais 15-Jjährigen Kelzsa PB zu acht Monaten vefängnis verurteilt und Gie Strefe zur Bewährung ausgesetzt; von der weiteren Ankl2ge eines Verbrechers der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, begangen an der 1941 geborenen Zeugin Brigitte Pomp, der jüngeren Schwester der ilslga, hat äas Landsericht den Angeklagten freigesprochen, weil weder erwiesen sei. dass der Angeklagte Gewalt angewendet habe (§ 177 StGB). noch dass er das Alter des erst 12-Jjährigen Kindes gekannt habe (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB).
Gegen diesen Freispruch richtet sich die Rkevision der . Staatsanwaltschaft Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.
Die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Anwendung des § 177 StGB ablehnt, sind rechtsirrtumsfrei und von der Revision nicht beanstandet. Aber auch die Nichtanwendung des $ i76 Abs ı Nr 3 StGB lässt keinen Rechtsverstesa erkennen. Das Landgericht ist nach eingehender Erwägung aller Umstände, die für und gegen eine Kenntnis des Angeklagten vom Alter des zur Tatzeit 12-jährigen Kindes sprechen, zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten nicht nachweisen zu können, dass er das Alter des Kindes gekannt oder jedenfalls die Möglichkeit, dass es noch nich 14 Jahre alt sei, billigend in Kauf genommen habe. Diese Ausführungen sind frei von denkgesetzlichen Verstössen. \ienn auch der Angeklagte danach das Alter Ger zeugin auf :7 Jahre geschätzt haben will, währenä er sie andererseits für 2 Jahre jünger als die von ihm auf 15 Jahre geschätzte Helga. also für 16-jährig gehalten haben
- 3.
wiiı, sc bleibt do:sa die Verteidirmg des Angeklagten
kiar darau? gerichtet, dass er die Brigitte jedenfalls
für noch wesentlich älter als :4 Jahre angesehen habe
Lie Aussage der Brigitte, sie habe längere Zeit vor der Tat Gem Angeklagten ihr Alter auf ıi2 Jahre angegeben, hat das Larägericht, wage die Revision übersieht, der Zeugin nicht geglaubt. Das Urteil bemerkt, was von der Aussage der Brisitte zu halten sei, habe ihre angebliche Altersangabe erkennen lassen, Es weist schliesslich auf die Frage dcs Angeklagten en die Zeugin nach dem Geschlechtsverkehr hin: "Du bist doch noch nicht i6 Jahre alt", und fcigert hieraus, der Angeklagte habe ursprünglich die Brigitte für 2 Jahre jünger als die von ikm auf 18 Jahre geschätzte Helga gehalten, habe aber nach Ausübung des Geschlechtsverkehrs aufgrund des von der Zeugin dabei gezeigten Verhaltens doch Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben bekommen. Diese Erwägung ist denkgesetzlich nicht angreifbar. Das Landgericht hat ersichtlich auch selbst nach dem äusseren Erscheinungsbild der Brigitte den Ein-Aruck und die Überzeugung gewonnen, dass dieses den vom Angeklagten geltend gemachten Irrtum über das Alter der Zeugin nicht ausschliesse, wenn die Urteilsgründe hierzu auch nicht ausdrücklich Stellung nehmen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen danach sowohl die Nichtannahne
der unmittelbaren Kenntnis des Angeklagten von dem Alter des Kindes wie auch die Ablehnung des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes und haben deshalb ohne erkennbaren Rechtsverstoss zur Freisprechung im Falle Brigitte Fa geführt.
Dass das Landgericht bei der Strafzumessung in Falle Helga Pomp von einem teilweisen Geständnis des Angexlegten spricht, obgleich ein solches nur im Falle Brigitte
TED vorliegt. betriltt nur den von der Revision nicht anzefochtenen Teiı des Jrteils und ist daher urnpeachtlich
Die Einischeidung entspricht dem Antraz des Oberbundes-
anwalts
Dr. Peatz Mantel. Seibert Hübner - Dr. Hengsbergei