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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 1 StR 59/55

1. Strafsenat

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1 Stn 59,55 2254 071 Ze;

ia Maxıen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ehemaligen Verwaltungsangestellten Fritz ; ED zus CHE, Geneinde POEEEEEED (Kreis 1: GEB) , geboren en @. ED ED i: LEE dei DEE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Totschlags u:a.

hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Sundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Antsgerichtsret EEEEEEED> als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Coburg vom 14. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Geseamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen-

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlsgs und schwerer Brandstiftung zur Gesamtetrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt

Die Staatsanwaltschaft ficht, wie sich aus der Revisionebegründung ergibt, das Urteil nur insoweit an, als der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 211 und 212 Abs 2 StGB. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat Erfolg.

l.) Der Angeklagte, der seit Jahren mit seiner Ehefrau

in Unfrieden gelebt, sie häufig gröblich beleidigt und auch misshandelt sowie wiederholt geäussert hatte, er müsse seine Frau noch erschlagen, versetzte ihr in der Nacht vom 24. zum 25. September 1953 mindestens zwei Schläge mit einem stumpfen Gegenstand, die ihren Tod herbeiführten.

Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat.

Es hat auch geprüft, ob TB die Tat vlanmässig vorbereitet hat, konnte sich aber hiervon trotz einer Reihe von Verdachtsgründen nicht überzeugen. Die Beweiswürdigung lässt insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht konnte das Vorbringen des Angeklagten nicht widerlegen, er. sei, als er seine Frau im Bett weinen hörte, zu ihr getreten und habe sie gestreichelt; er habe darauf eine freundliche Antwort von ihr erwartet; stattdessen habe sie zu ihm gesagt: "Wenn Du elender "!und nicht gewesen wärst die vergangenen 20 Jahre lang! Scher Dich weg!"; dadurch sei er in "fürchterliche Erregung" geraten, habe "das nüchstbeste Stück" ergriffen und auf seine Frau eingeschlagen.

2 ) Das Schwurgerichkt hat auf Grund der Beweiserhebung den Schluss gezogen, dass eine Jähtst vorliegt.

Dieser Umstand schliesst jedoch nicht aus, dürs der Täter heimtückisch gehandelt hat. Denn zum Begriffe der Heintücke gehört weder ein länger erwogener Tatplan noch eine längere Überlegung (BGHSt 2, 60; 6, 120).

Das Schwurgericht musste sich nach der festgestellten Sachlage eingehend mit der Frage, ob der Angeklagte seine Ehefrau heimtückisch getötet hat, auseinandersetzen. Es hat hierzu lediglich ausgeführt, für ein heimtückisches Verhalten bestehe kein Anhalt, da der Angeklagte seine Frau nicht im Schlaf überfallen und getötet habe. Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob Frau TWWEP, auch wenn sie wach war, nicht trotzdem arg- und wehrlos war. Sie teilte mit ihrem Wann das Schlafzimmer, sie war erst einige Zeit vorher nach einer schweren Operation aus der Klinik entlassen worden und war sehr geschwächt. Es ist nach alledem nicht auszuschliessen, dass sie hilflos im Bett lag, als ihr Mann auf sie einschlug. Die ungenügenden Feststellungen zu der hilflosen Lage des Opfers ermöglichen es den Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Schwurgericht ein heimtückisches Handeln rechtlich bedenkenfrei verneint hat. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht zu prüfen haben, wie der Angeklagte, der nach den bisherigen Feststellungen nur an das Bett seiMer Frau getreten sein will, un sie zu trösten, so unvermittelt einen "stumpfen Gegenstand", mit dem er die wuchtigen Hiebe ausführte, zur Verfügung hatte. Die in dieser Richtung erforderliche Aufklärung wird auch für die Frage von Bedeutung

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sein, ob der Angeklagte sich der Umstände bewusst war, die seine Tat gegebenenfalls zu einer heimtückischen Tötung

machen,

Dr. Peetz Nantel Seibert Eübner Dr. Hengsberger

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