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BGH Entscheidung vom 26.03.1955 – 4 StR 38/53

4. Strafsenat

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2300 067 Pr

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Josef S EEE aus SO, geboren ar EEE 1017 1 am,

wegen Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ' Sitzung vom 26. März 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt rer als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Oktober 1952, soweit er wegen Misshandlung Wehrloser verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung, zum Teil wegen gefähriicher Körperverletzung und wegen Misshandlung Wehrloser, in dreissig Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden, weil er als Arbeitseinsatzleiter und ais lLagerführer des russischen Kriegsgefangenenlagers Kwesani im Kaukasus deutsche Mitgefangene misshandelt hat. Seine Revision ficht das Urteil nur in sechs Fällen an. Sie richtet sich in vier Fällen gegen den Schuldspruch, im übrigen greift sie nur den Strafausspruch an. Das Rechtsmittel kann nur zum Teil Erfolg haben.

Fall 8 a und 17.

Als im Sommer 1946 der aus dem lager entwichene Sprengmeister ven (oder KB) nach einigen Tagen mit einem Oberarmdurchschuss wieder zurückgebracht wurde, empfing der Angeklagte den durch die Flucht Entkräfteten am Lagertor mit Fausthieben. Beim abendlichen Appell stellte er den Vefangenen, dessen Gesicht blutunterlaufen war, den lagerinsassen vor und schlug wieder mehrmals mit seinen Fäusten auf ihn ein.

Um dieselbe Zeit schleppte sich der etwa 60 Jahre alte Oberst Hi, der erheblich an Rheumatismus litt, kurz vor dem Ausrücken zur Arbeit an den Angeklagten heran und bat darum, ihn von der Arbeit zu befreien. Der Angeklagte beantwortete diese Bitte mit einem Tritt in das Gesäss.

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In beiden Fällen begegnet die Anwendung des § 223 b StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wehrios im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer infolge seines körperlichen Zustandes nicht einmal in der Lage ist, schwachen Widerstand zu leisten. Das Landgericht hat die Wehrlosigkeit des Kriegsgefangenen vB inies nur mit der - verhältnismässig leichten -— Schussverletzung begrün-

"det, ohne den Grad der dadurch eingetretenen körperlichen

Schwäche näher darzulegen. Auch der nach den Urteilsfeststellungen äusseriich erkennbare, erhebliche Rheumatismus des Oberst Hk lässt für sich allein noch nicht auf Wehrlosigkeit im Rechtssinne. schliessen, zumal dieser Gefangene erst kurz vorher nach längerer Schonung auf Befehl der Russen arbeitsfähig geschrieben worden war. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte diese Umstände kannte unä sich der Wehrlosigkeit des Verletzten bewusst war. Ob die Misshandlung einer gefühliosen Gesinnung entsprang, durfte der Tatrichter auch nicht ohne Berücksichtigung des im Urteil festgestellten, auf den üntbehrungen langjähriger Haft beruhenden "psychischen Ausnahmezustandes", besonders der möglicherweise damit im Zusammenhang stehenden, damaligen Neigung des Angeklagten entscheiden, "in

einer augenblicklichen Erregung oder Verärgerung s0- . fort tätlich zu werden".

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in den bezeichneten Fällen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr euch zu prüfen haben wird, on im Falle des Oberst HB weniestens eine gefährliche Körperverletzung gemäss § 223 a StGB gegeben ist.

Im übrigen kann die Sachbeschwerde nicht durchdringen.

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Fall 21 und 26.

Den bei einem Diebstahl ertappten und eines weiteren

Einbruchdiebstahls in ein russisches Verpfiegungsmagazin geständigen Kriegsgefangenen AH schlug der Angeklagte mit 20 bis 30 Boxhieben ins Gesicht und auf den Körper derart zusammen, dass er verquollene Augen hatte und in seine Unterkunft zurückgeführt werden musste. Einen.anderen, beim Diebstahl eines Kochgeschirrs mit Kaffee ertappten Gefangenen fragte der Angeklagte, ob er bei der 55 gewesen sei, und versetzte ihm auf seine verneinende Antwort drei Faustschläge ins Gesicht, indem er ausrief: "Was, du. weisst das nicht ? Du bekommst eine Gedächtnisspritze von mir. Auf diesem Boden habe ich schon manchen über neun ausgezählt."

Die Revision rügt zu Unrecht, dass der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung dieser Fälle als vorsätzliche Körperverletzung die aus dem Urteil ersichtlichen Tatumstände nicht genügend beachtet’ habe. Das Überhandnehmen der Lagerdiebstähle. stellt keinen Hechtfertigungsgrund für ein solches Verhalten des Angeklagten dar. Das von dem festgestellten Sachverhalt abweichende tatsächliche Vorbringen der Revision kann von dem nur zur Prüfung der richtigen Gesetzesanwendung berufenen Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Dass der Angeklagte sich

infolge seinef- früheren langjährigen Unterernährung in einem besonderen Reizzustand befand und sich nur dann zu Tätlich-

keiten hinreissen liess, wenn er einen mehr oder minder berechtigten Anlass zu haben glaubte, ist über die Straf-

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ermässigung nach § 51 Abs 2 StGB hinaus noch weiter als strafmindernd berücksichtigt worden. Der dem Angeklagten erteilte Befehl der russischen lagerleitung, alle Anordnungen mit Nachdruck durchzusetzen, und der Angstäruck, dem er infolgedessen als "leitender Funktionär" eines russischen Kriegsgefangenenlagers ausgesetzt war, ist

im Urteil schon bei Erörterung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu seinen Gunsten verwertet worden. Einer nochmaligen Hervorhebung dieser Umstände bedurfte es nicht. Gegenüber dem Vorbringen des Angeklagten, er habe im Interesse der Gemassregelten gehandelt,

um ihnen härtere Strafen durch die russische Lagerleitung zu ersparen, weist das Urteil zutreffend darauf hin, dass es sich bei sämtlichen Straftaten nicht um überlegte Handlungen, sondern um eine "spontane Reaktion"

auf tatsächliche oder vermeintliche Angriffe gegen die Lagerordnung, die Stellung des Angeklagten als Lagerführers oder ihm bereitete Unbequemlichkeiten handelte.

Nach alledem lässt die Strafzumessung weder in diesen beiden Fällen noch in den übrigen von der Revision mit im wesentlichen gleicher Begründung im Strafausspruch angegriffenen FällenNr_ 6 und 11 einen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehier erkennen. Die verhängten Strafen stehen auch der Höhe nach nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens.

In den Fällen 6, 11, 21 und 26 ist die Revision daher zu verwerfen. Jedoch muss wegen der Aufhebung des Urteils in den beiden anderen Fällen auch die Gesamtstrafe

aufgehoben werden.

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Bei der Neufestsetzung der beiden Einzelstrafen ist der Tatrichter nicht gehindert, auch höhere Strafen als bisher auszusetzen, weil die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO nur die Schlechterstellung des Angeklagten im Gesamtergebnis, hier also nur hinsichtlich der Gesamtstrafe, verbietet.

Groß Krumme Engels

Dr. Augustin Martin