Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 24.03.1955 – 4 StR 39/55
4. Strafsenat
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4_StR_33/55 2
2241 001
Im Nancen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Horst S EEE zus Neu. geboren amEEB 1929 in Dim: Bezirk VAHEmm.
wegen Diebstahls .
hat der 4, Strafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung vom 24, März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter KXrumne
‚als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ingels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager “ "als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. PO in der Verhandlung, Staatsanwalt Sch bei: der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU»
als Urkundsbeamter der: Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15. November 1954 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Beschwerdeführer hat in der Nacht zum 3. Oktober 1953 gemeinschaftlich mit den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten KB und Stemmmvon einer Weide zwei Kühe und dann wiederum in der Nacht zum 23. Oktober 1953 zusammen mit KÜMB und dem ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten MAN, von einer anderen Weide drei Kühe gestohlen. Die auf der Weide eingefangenen Tiere wurden mit einem Lastkraftwagen des Mitangeklagten KM argefahren und’ von diesem verkauft,
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Gewährung von Strafeussetzung abgelehnt. .
Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme der Mittäterschaft und gegen die Versagung der Strafaussetzung. Sie hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht nur das Tun der übrigen, inzwischen rechtskräftig Verurteilten unterstützen wollte, sondern im Einvernehmen mit diesen handelte und die Tat als eigene wollte, mithin als Mittäter zu betrachten sei. Aus den Urteilsgründen lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die Strafkammer der rechtlichen Unterschiede zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bewusst war, als sie den Beschwerdeführer im Urteil als "Mittäter" bezeichnete. Dieser hat nämlich nicht nur bei zwei Weidediebstähle aus einer Reihe von insgesamt sechs gleichartigen Diebstählen in gleichem Umfang mitgewirkt wie die übrigen Mit-
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angeklagten. indem er sich beim Einfargen der Kühe, den Wegschaffen des Viehs von der Weide sowie dem Verladen auf den Lastkraftwagen beteiligte und sich damit nach außen hin als mitverantwortlicher Täter zeigte. Im Urteil ist vielmehr auch festgestellt. dass ihm ein Teil des Erlöses aus der Diebesbeute zukommen sollte. Daraus folgt, dass er
ein wesentliches eigenes Interesse an dem Gelingen der beiden Diebstähle hatte. Es kann daher nach diesen Feststellungen kein Zweifel bestehen, dass er nach der Überzeugung der Strafkammer die Taten als eigene "gewollt hat
( 1 StR 196/53 vom 29. Mai 1953; 4 StR 598/54 vom 3. Pebruar 1955 ).
Dem Landgericht erschien "bei der Begehung -von Weidediebstählen aus Abschreckungsgründen im öffentlichen Interesse die Verbüßung der Strafe erforderlich, wenn solche Diebstähle von mehreren gemeinschaftlich des Nachts mit einem Lastkraftwagen begangen werden". Mit dieser Begründung hat die Strafkammer, was allerdings unzulässig wäre (BEHSt ö, 299° /3007), ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass sie ohne Prüfung des Einzelfalles bei Weidediebstählen das Öffentliche Interesse an der Strafvollstrekkung grundsätzlich bejahen wolle. Sie hat vielmehr auf die besonders dreiste und verwegene Art der Ausführung der .Diebstähle und damit auf ihre Gefährlichkeit hingewiesen. Im Hinblick auf die im Urteil bei der Strafzumessung dargelegten schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Überhandnehnmen solcher Diebstähle für die Landwirtschaft ergeben, hätte auch offensichtlich der Ausspruch der Strafe allein nicht ausgereicht, um dem öffentlichen Interesse zu genügen (§ 23 Abs Nr 1 StGB). Außerdem hat das Landgericht die Versagung der Strafaussetzung darauf gestützt, dass die Verbüßung der Strafe aus erziehsrischen Sründen erforderlich sei, um der Angeklagten davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen-
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Damit hat die Strafkamner, die sich anlässlich der Strafsumessung mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers befasst hat, ausgesprochen, ohne Strafverbüßung lasse die Persönlichkeit des Angeklagten nicht erwarten. dass er schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde. Niese Erwägung rechtfertigt die Ablehnung der ‚Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 2 StGB.
Die Revision des Angeklagten war daher auf seine Kosten zu verwerfen,
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Haager