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BGH Urteil vom 24.03.1955 – 3 StR 49/55

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Textilkaufmann Bernhard S U au: ce, zenoren ar ED 1921 ir > EEE,

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter in mittleren Justizdienst ww als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 7. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen hissrbrauchs einer Abhängigen unter 21 Jahren zur Unzucht zu sechs lionaten Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. kit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Revision hat äürfolg.:

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine Tatsachen angegeben sind, in denen Verfahrensverstösse liegen sollen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, als er im Januar 1954 nachts einmal gegen 5 Uhr mit seiner Ehefrau von einer Festlichkeit heimkam und nach seinem neben dem elterlichen Schlafzimmer schlafenden Söhnchen sehen wollte, wahrgenommen, dass bei seiner dort ebenfalls schlafenden 15 Jahre alten Hausangestellten Ilse TOD Sie oberen Knöpfe des Rachthemdes offen standen, so dass der Ansatz der Brust zu sehen war. Der Angeklagte hat daraufhin mit der and an die Brust des Kädchens gefasst, sie aber gleich wieder zurückgezogen, da das kKädchen sich bewegte. Das Landgericht hat angenommen, dass die Ilse DEE dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, und dass der Griff ar die Brust den äusseren und inneren Tatbestand einer unzüchtigen Handlung erfülle.

Hiergegen richtet sich die Revision.

Ob der Angeklagte mit dem Griff an die Brust des Wädchens eine unzüchtige Handlung begangen hat, d.h. eine aus wollüstiger Absicht begangene Handlung, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlichker Hinsicht verletzt hat, lässt sich den nicht eindeutigen Feststellungen des Urteils nicht entnehmen. So ergibt das

\n

Urteil nicht, inwieweit der Angeklagte die 3rust des Wädchens angefasst hat. Da die oberen Knöpfe des Nachthemdes offen standen, war der Ansatz der Brust zu sehen. Nöglicherweise het der Angeklagte mit seiner Hand nur diesen sichtbaren Ansatz der Brust berührt. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass der Griff an die nackte -rust eines jungen unbescholtenen }ädchens unzüchtig ist. Ob der Angeklagte ausser den Ansatz auch weitere Teile der Brust angefasst hat, ist nicht erkennbar.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede

kurze oder unbedeutende selbst auf Sinnenlust beruhende

Berührung als unzüchtige Handlung bewertet werden kann

(RESt 67, 170 /1737; 4 StR 700/53 vom 18. März 1954). der Angeklagte sofort die Hand zurückgezogen hat, als das Mädchen sich bewegte, wäre zu prüfen

gewesen, ob in seinem ‚Tun schon eine Handlung von einer gewigsen äusseren Erheb-

‚lichkeit liegt oder nur eine nicht als Unzuchtshandlung an-

zusehende. ungehörige Handgreiflichkeit. 2 Urteil nicht erörtert ist, muss damit geret der Tatrichter sie nicht geprüft hat. Die Unterlassung ist rechtsfehlerhaft (BGH, NIW 1954, 120 Nr 27).

ese Frage im net werden, dass

Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Ansicht des Landgerichts, Zwischen dem Angeklagten und der Ilse DEE habe zur Zeit: ger Tat ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne - "des § 174 Ur 1 StGB bestanden. Zierzu hat es folgendes festgestellt: Ilse Dip ist im August 1953 im Alter von 14 Jahren von der Ehefrau des Angeklagten mit dessen Einverständnis’ als! Hausangestellte angenommen worden: Eine weltliche Schwester hatte sich um die ordentliche Unterbringung. ‘des kädchens bemüht, als die #ltern wegen eines den Vater drohenden Strafverfahrens mit unbekannten Ziel abgereist waren und Ilse mit ihren älteren Geschwistern

allein zurückgelassen hatten. .rst im Oktober erschienen

die Zltern, sprachen hierbei nur mit der khefrau des Ängeklagten, hatten gegen die Stellung nichts einzuwenden und besprachen lediglich den Xauf eines Nantels und den Besuch eines Nähkurses. Die Ehefrau beschäftigte das Mädchen im Haushalt mit den üblichen Arbeiten, lernte es dazu an und wirkte auch erzieheri sch auf das liädchen ein. Ilse BED beanspruchte kaum Freizeit, hielt sich meist den ganzen Tag in Haushalt auf und reiste etwa alle 2 Wochen zun Jesuch

der Eltern von doch nach Kalkar. Sie schlief bis Januar 1954 in der iansarde und von dann ab wegen der Kälte im gleichen Raum wie das 2 Jahre alte Söhnchen des Angeklagten. Dieser Raum ist durch eine Sperrholzwand mit offenem Durchgang

von der Schlafabteilung für die äÜltern getrennt.

Dem Landgericht ist zuzugeben, dass der Ilse Bin

Aufsicht und Betreuung zukommen musste. Zur Zeit der Tat

war das läächen wenig mehr als 15 Jahre alt, befand sich also in einem Alter, in dem es in seiner Lebensführung der Stütze, Lenkung und Beaufsichtigung bedurfte. Ob bei seiner Jugend der Einfluss, den die weit entfernt wohnenden Eltern nur alle 2 Wochen gelegentlich des Sonntagsbesuches des Wädchens ausüben konnten, ausreichte, kann dahin stehen;

weil hier dem Sachverhalt ein Verhältnis der Üüberordnung

des Angeklagten gegenüber dem Kädchen nicht zu entnehmen

ist.

Die Feststellungen tragen die gegenteilige Annahme des Landgerichts, dass das liädchen nicht nur der ikhefrau des Angeklagten, sondern auch diesem zur Beaufsichtigung und zur Betreuung anvertraut war, nicht. Der Bejahung eines solchen Verhältnisses zum Angeklagten würde zwar nicht ohne weiteres entgegenstehen, dass die Ehefrau das iädchen eingestellt, dass nur sie mit den ültern gesprochen und dass

sie das Wädchen im Haushalt beschäftigt und angelernt hat. Denn eine Überordnung kann auf tatsächlichen ‚Beziehungen beruhen. Dann bedarf es jedoch der Feststellung ausreichender

Umstände, auf die sie sich gründet. Daran fehlt es hier.

Irrig ist die Meinung des Landgerichts,es sei unerheblich, dass der Angeklagte wegen seiner geschäftlichen Inanspruchnahme tagsüber kaum aus seinem Geschäft in die darüber. liegende Wohnung kam und dass er sich un die Sorge für das ‘Mädchen, die Beaufsichtigung und Erziehung nicht kümmerte, sondern all dies vollständig seiner Ehefrau überliess. Gerade daraus ergibt sich, dass zwischen der linderjährigen und den Angeklagten keine persönliche Bindung bestand, auf Grund deren er zumindest die “iitverantwortung für die sittliche Entwicklung der „inderjährigen trug und sich zu deren überwachung verpflichtet fühlen musste (3 StR 324/51 vom 5. Juli 1951). Inwiefern ein Unterordnungsverhältnis der Ilse Bruckmann durch die veränderte Lage ihres BRettes entstanden sein soll. ist nicht ersichtlich.

. Sollte das Landgericht in der ‚erne € nicht zu weiteren Feststellungen kommen, die zur Verurteilung wegen Kissbrauchs einer minderjährigen Abhängigen zur Unzucht führen, so wird es zu prüfen haben, ob der

Angeklagte wegen Beleidigung zu bestrafen ist. Der Vater hat Strafantrag gestellt. Vorher hatte er zwar vor der Polizei erklärt: "Ich wurde belehrt. Ich stelle keinen "Strafantrag". In‘ einer solchen Erklärung liegt aber ein "Verzicht auf Antragstellung nur dann, wenn der Angeklagte

sich des Verzichts bewusst war und sie nit dem killen abgegeben hat, hiermit sein Antragsrecht aufzugeben.

Koeniger Jagusch NHaaß Dr. Wiefels Wirtzfeld