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BGH Entscheidung vom 17.03.1955 – 4 StR 608/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanaen des Volkes

In der Straisache gegen

den Transportunternehmer Balthasar m EmEERr aus weiß EEE, Kr. KEE, dort geboren an EEE 1912,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrishter Dr. Haager

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Pelikan als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Zu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

kuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4, Juni 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfange der’ Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

1.) Die Verfahrensrügen des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Angeklagten sind unbegründet, R

Dem Antrage auf Zuziehung eines dritten kraftfahrtechnischen Sachverständigen brauchte das Gericht nicht zu entsprechen, wenn es sich auf Grund der ihm erstatteten Gutachten bereits zu einer zuverlässigen Beurteilung der technischen Sachverhalte imstande sah. Dass die Fachkenntnisse oder Hilfsmittel des neubenannten Sachverständigen Überlegen oder die erstatteten Gutachten mangelhaft seien, ist nicht geltend gemacht worden.

Auf der Ablehnung des Antrags, zwei Warkstattleiter als Zeugen darüber zu hören, dass der Mercedes-Lastkraftwagen des Angeklagten Ende April oder Anfang Mai 1953 instandgesetzt worden war, beruht das angefochtene Urteil nicht, weil die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt und sogar strafmildernd berücksichtigt worden sind,

Dementsprechend ist auch eine Verletzung der Aufklärungs-

pflicht nicht ersichtlich,

2.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten bleibt ebenfalls erfolglos.

a) Ursächlich dafür, dass der Angeklagte die Herrschaft über seinen 6 1/2 t-Lastkraftwagen verlor und den ihm en+- gegenkommenden Mercedes-Personenkraftwagen von der Seite

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her anfuhr, war in erster Reihe die Tatsache. dass bei seinem Wagen keine oränungsgemäss straffe Lenkungsführung für die Vorderräder mehr bestand, weil die Brieden, der beiden Vorderfederpakete nicht fest angezogen sassen. und aus diesem Grunde die Vorderachse lose war. Der Einwand der Revision, dass die Lockerung der Briedenmuttermn eine Folge des Zussammenstosses sein könne, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Hiernach hat dieser Mangel nämlich - wie das Gericht (den übereinstimmenden Gutach-_ ten der Sachverständigen folgend) aus den ungewöhnlich starken Einkerbungen und Verformungen der Herzbolzen geschlossen hat - auf jeden Fall länger als acht Tage vor dem Unfall (15. Mai 1953) bestanden. Was die Revision gegen die technischen Schlussfolgerungen ausführt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher im gegenwärtigen Verfahren keine Berücksichtigung finden.

Ohne Rechtsirrtum legt die Strafkammer dar, dass der, Angeklagte als erfahrener Kraftfahrer das mangelhafte Ar= beiten der Lenkung rechtzeitig hätte erkennen können und ! müssen. Der Tührer hat sich nicht nur vor Antritt der Fahrt von dem vorschriftsmässigen Zustande seines Fahr: zeugs, insbesondere von dem einwandfreien Arbeiten der Lenkung zu überzeugen, sondern muss sein Fahrzeug auch unterwegs ständig beobachten (§ 7 Abs 1 Satz 2 StVO). Von dieser Pflicht wurde der Angeklagte nicht dadurch x entbunden, dass sein Wagen einige Wochen vor dem Unfall ; instandgesetzt worden war. Denn der Xraftfehrer muss sich. immer bewusst sein, dass die Sicherheit des Tagens in 3 erster Linie vom einwandfreien Arbeiten seiner Lenkung abhängt und jede Störung in dieser Beziehung erhebliche Gefahren mit sich bringt (RG VAE 1938, 286, Nr 394). Hätve der Angeklagte in dieser Hinsicht die erforderliche

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und ihm mögliche Sorgfalt walten lassen, so wäre es ihm nach der Jberzeugung des Tatrichters weder während der voraufgegangenen dreitägigen Fahrt nach Dortmund no:h insbesondere während der Fahrt von Dortmund zur Unfallstelle in Bochum-Werne entgangen, dass die Lenkung nicht mehr in Ordnung, sondern "weich! war. R

Wegen des erkennbaren Mangels der Lenkung hätte der Angeklagte seinen Wagen am Unfalltage nicht in Betrieb nehmen dürfen. Um so weniger durfte er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fahren, weil die Vorderräder hierbei wegen der losen Vorderachse starke Flatterbewegungen ausführen konnten; er musste vielmehr allenfalls so langsam fahren, dass er sein Fahrzeug, sobald es sich wegen der fehlerhaften Lenkung der Kontrolle entzog, sofort zum Halten bringen konnte.

Hätte der Angeklagte pflichtgemäss die Betriebsunsicherheit seines Wagens erkannt und die hieraus sich ergebenden Folgerungen gezogen, so wäre der Zusammenstoss mit dem Personenwagen. nicht geschehen und damit wären der Tod und die Körperverletzung seiner Insassen nicht eingetreten. Dass eine Unterlassung der Beobachtung sich in derartiger Weise auswirken kann, war für den Angeklagten voraussehbar.

Schon diese Erwägungen rechtfertigen den Schuldspruch.

b) Ein selbständiges weiteres, für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten erblickt die Strafkammer zutreffend darin, dass er den Entschluss, seinen Wagen zu bremsen, erst knapp zwei Sekunden vor dem Zusammenstoss fasste, obwohl er schon sieben bis acht Sekunden vorher Schwierigkeiten mit der Lenkung hatte. Bereits 50 m os'twärts der Einmündung der Wilßstrasse, wo sich leichte, jedoch nicht

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verkehrstörende Unebenheiten in der trockenen Rutschaspha] decke des benutzten Ruhrschnellwegs befanden, sprang nänlich der Wagen mehrmals hoch und zur Seite und fuhr dann mit einigen Schlangenbewegungen, Diese Anzeichen drängten dem Angeklagten die Erkenntnis, dass er nicht mehr Herr über sein Fahrzeug war, geradezu auf und verpflichteten ihn, den Wagen sofort zum Halten zu bringen. Stattdessen fuhr er noch 100 m mit der unverminderten Stundengeschwindigkeit von 60 km/st weiter, wobei er zunächst plötzlich . von seiner rechten Fahrbahn quer über die 9 m breite Strasse auf die linke der drei Fahrbahnen, dann wieder nach rechts auf die rechte Fahrbahn und von dort erneut quer über die ganze Strasse auf die linke Fahrbahn geriet; dort fuhr er zunächst in einem Bogen weiter, bog dann jedoch etwa 50 m westlich der Einmündung der WillWstrasse plötzlich wieder scharf nach rechts hinüber und stiess dabei auf der mittleren Fahrbahn gegen die rechte Breitseite

des inzwischen herangekommenen Mercedes-Personenkraftwa- _ gens. Erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss hat der Angeklagte gebremst, so dass seine Bremsspur nur 14 m misst. Hätte er, wie er konnte und musste, bereits 100 m vorher mit dem Bremsen begonnen, so wäre der Zusammenstoss - wie der Tatrichter bedenkenfrei feststellt - mit Sicherheit vermieden worden. #

Für widerlegt erachtet das Landgericht die Behauptung | des Angeklagten, er habe - als der Wagen plötzlich gesprum. gen sei - sofort auf die Bremse getreten, die Bremsen hät-. ten jedoch blockiert, weil er zu heftig gebremst habe, und er selbst sei hierdurch hoch und mit dem Kopf nach vorne geschleudert worden, wodurch er sich eine Wunde am Auge zugezogen habe. Im übrigen würde ihn ein Versagen der Brrensen infolge unsachgemässer Bedienung nicht entschuldigen.

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Seine Fahrlässigkeit wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Bewegungen seines Wagens durch eine schlechte Wegstrecke mitbedingt waren, die schon 50 m ostwärts der Einmündung der HWillßi5trasse begann und auf rund 50 m nach Westen starke Unebenheiten aufwies; denn mit der „öglichkeit einer solchen Strassenbeschaffenheit musste er rechnen. Zu besonderer Vorsicht hätte ihn überdies der Umstand veranlassen. müssen, dass ihn der Personenkraftwagen auf nahezu gerader Strasse bei hellem Wetter weithin sichtbar entgegenkam. Er musste sich deshalb sofort hierauf einstellen, indem er wegen der !"Weichheit der Lenkung" seine Geschwindigkeit stark verringerte und bei Beginn der Schlangenbewegungen anhielt, falls er diese anders nicht vermeiden konnte,

ce) Die Auffassung des Landgerichts, dass den Fahrer die-

ses Mercedes-Personenkraftwagens keine Mitschuld an dem Zu-5

sammenstoss trifft, ist durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst.

Die Geschwindigkeit des mit 90 bis 100 km/st rechts fahrenden Personenwagens wurde, als seine Insassen die ersten Unsicherheiten des entgegenkommenden Lastkraftwagens des Angeklagten bemerkten, zunächst auf unter 60 km/st gemässigt. Als sodann der Angeklagte das für ihn linke südliche Fahrbahndrittel befuhr, bremste der Fahrer des Personenwagens nochmals auf etwa 40 km/st ab und lenkte das Fahrzeug auf die mittlere, zum Überholen bestimmte Fahrbahn. Hier wurde es von dem Lastkraftwagen des Angeklagten in der rechten Flanke erfasst. |

Die Revision bezeichnet es als schuldhaft, dass der Personenkraftwagen die mittlere Fahrbahn befuhr, wodurch die Unfallgefahr vergrössert worden sei; sein Fahrer habe

scharf abbremsen und die äusserste rechte Fahrbahn einhalten müssen.

Dabei lässt die Revision ausser acht, dass der Angeklagte, für den Fahrer des Personenwagens erkennbar, die Herrschaft über seinen Lastkraftwagen verloren hatte. dass sich daher die Bewegungen dieses Fahrzeugs jeder Berechnung entzogen und die von ihm ausgehende Gefahr auf dem Strassenteil am grössten erscheinen musste, auf dem es sich in kritischen Zeitpunkt fortbewegte,. Da eine Fahrt nach recht von der Strasse fort auf den Bürgersteig wegen des angrenzenden, tiefer gelegenen Geländes für den Personenkraftwagen ebenfalls Gefahren barg, auch ein Anhalten auf der rech ten Fahrbahn keine Sicherheit vor dem auf demselben Strassendrittel ersichtlich steuerlos mit hoher Geschwindigkeit heranrollenden lastkraftwagen zu bieten vermochie, kann es nicht als fehlerhaft erachtet werden, wenn der Fahrer des Personenwagens die Mitte der Fahrbahn halten wollte, um - wie das Landgericht feststellt - im gegebenen Augenblick den von dem Angeklagten frei gelassenen Teil der Fahrbahn für sich zu benutzen. Dass diese Fahrweise den Zusammenstoss im Ergebnis mitverursacht hat, weil der Lastkraftwagen - mit oder ohne den Willen des Angeklagten - plötzlich wieder scharf nach rechts bog, machte sie noch nicht unsachgemäss, geschweige denn schuldhaft. Fahrlässig handelt nur, wer bei pflichtgemässer Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Folgen seiner Handlungsweise hätte voraussehen können. Der Fahrer des Personenkraftwagens, der allein durch die Schuld des Angeklagten in Gefahr geraten war, hat indessen das ihm mögliche getan, um ihr zu entgehen; dass er eben damit zu dem Unfall beitrug, den er zu vermeiden strebte, gereicht ihm nicht zur Schuld, weil er bei der Unberechenbarkeit der Bewegungen des Last-

kraftwagens nur Wahrscheinlichkeiten ins Auge fassen konnte und nach Lage der Sache ohne Fahrlässigkeit einen Zusammenstoss auf seiner rechten Fahrbahn für wahrscheinlicher halten durfte als den Ablauf, der sich dann tatsächlich verwirklichte:

Dass die Strafkamner dem Angeklagten die alleinige Schuld an dem Unfall beimisst, ist somit jedenfalls im Ergebnis rechtlich zutreffend. Die Mitverursachung des Unfalls durch die schlechten Wegeverhältnisse ist strafmildernd berücksichtigt worden.

Da die Strafzumessung auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen lässt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen. " .

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Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision in zulässiger Weise darauf beschränkt, dass die verhängte Gefängnisstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ihr Rechtsmittel ist begründet.

Bei der Prüfung der Strafaussetzung hat das Landgericht, wie es ausführt, den Folgen des Unfalls - an den erlittenen schweren Verletzungen sind drei Insassen des Mercedes-Personenkraftwagens alsbald verstorben, während der vierte über ein Jehr im Krankenhaus liegen musste - nur geringe Bedeutung beigelegt, sondern in erster Linie die Persönlichkeit des Angeklagten und das öffentliche Interesse an der Vollstreckung berücksichtigt. Bei dem, Vorleben des Angeklagten und seinem guten Eindruck in der Hauptverhandlung könne davon ausgegangen werden, dess die

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blosse Verurteilung ihm eine Lehre für die Zukunft sein werde; auch habe die Äffentlichkeit an der Vollstreckung der Strafe kein besonderes Interesse.

Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei, weil die Strafkammer den Begriff des öffentlichen Interesses verkennt. Das Lendgericht geht nämlich ersichtlich davon aus, das Interesse der Allgemeinheit an einer Bestrafung des Angeklagten erschöpfe sich in seiner Besserung. Dabei übersieht es, dass die Zwecke staatlichen Strafens welter reichen und insbesondere auch die Sühnung der verübten Tat sowie die Abschreckung der Allgemeinheit umfassen. Die schweren Folgen der vom Angeklagten begangenen Fahrlässigkeit für die Betroffenen selbst wie für ihre Familien lassen sich nicht als sozusagen bedeutungslos abtun. Das öffentliche Rechtsbewusstsein kann es "rielmehr als unangemessen empfinden, dass der alleinschuldige Urheber all dieses. Unglücks von der verwirkten Strafe erschont bleibt. Eine so wenig fühlbare Rückwirkung der staatlichen Strafhoheit auf eine so folgenschwere Tat ist überdies geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass mit ernstlichen strafrechtlichen Folgen einer selbst schwerwiegenden Unachtsamkeit im Strassenrerkeli nicht gerechnet zu werden braucht. Ein solcher Eindruck kann den verbreiteten Leichtsinn im Verkehr unterstützen und damit eine den Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufende weitere Zunahme schuldhaft verursachter Verkehrsunfälle begünstigen. Dementsprechend schliesst die Erwartung, der An, eklagte werde in Zukunft ein gesetzmässiges und georänetes Leben führen, es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass das öffentl:che Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für begangenes Unrecht die Vollstreckung

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der Strafe erfordert (BGHSt 6, 125).

Nach alledem kann die auf § 23 StGB gestützte Aussetzung der Strafvollstreckung nicht bestehen bleiben.

Dieses Ergebnis entspricht dem Antrage des Oberbundes-

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