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BGH Entscheidung vom 17.03.1955 – 3 StR 30/55

3. Strafsenat

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2236 003

3_StR 30/55

ImnNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. die Hausfrau Maria M geb. d aus Kr lt am 1921 in E Krs. M 5

2. den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz K aus __ Kr, F seboren am

wegen Verleitung zum Falscheid

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident (Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter - Prof, Dr, Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,

Bundesanwalt MM pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Oktober 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat dis Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte mievesen fahrlässigen Falscheides zu vier Monaten und den Angeklagten KB vesen Verlieitung zum Falscheid (§ 160 StPO) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und.ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt. Beide Angeklagte fechten das Urteil. mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts an.

l, Verfahrensrügen.

Beide Angeklagte sehen den Verfahrensverstoss darin, dass der Oberamtsrichter Rosenthal und der Staatsanwalt Hgg ohne die nach § 54 StPO erforderliche Genehmigung als Zeugen ausgesagt haben, Da indes die Genehmigung zur Aussage im Interesse des Staates und nicht eines Angeklagten vorgeschrieben ist, kann die Rüge nicht durchgreifen (BGH. NW 1952, 151 Nr 24).

2. Sachbeschwerde der Angeklagten VW:

Die zur äusseren Tatsache getroffenen Feststellungen ergeben, dass die Angeklagte WB in einer Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Kopp einen Eid geleistet hat, der sachlich falsch ist. Der Angeklagte Kg war in der fraglichen Nacht entgegen der Verabredung nicht nach der abendlichen Theaterprobe, sondern erst gegen 2.45 Uhr, nachdem er nach der Probe gemeinsam mit AB einen Einbruch ausgeführt hatte, zu der Angeklagten Miwpsckommen, hatie sie, da sie über dem Warten eingeschlafen war, geweckt und ihr auf die Frage, um wieviel Uhr er eigentlich gekommen sei, geantwortet, er sei gegen 24,00 Uhr gekommen. Der Eid ist sachlich deshalb falsch, weil die Angeklagte MB die

Ankunftszeit des Angeklagten Küp nit 24.00 Ihr angegenen hat. während Kg gegen 2,45 Uhr gekommen war.

Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, dass die Angabe der Angeklagten VW. EB sei gegen 24.00 Uhr gekommen, ihrer Überzeugung entsprochen hat; ferner dass es ihr nicht gegenwärtig war, ihr Wissen um die %eit des Kom-: mens vom Angeklagten Kb erhalten zu haben, und dass sie sich nicht bewusst gewesen ist, mit ihrer Aussage sachlich zum Ausdruck gebracht zu haben, die Angabe der Ankunftszeit beruhte auf eigenem Wissen. Die Strafkammer meint aber, der Angeklagten hätten sich im Termin äussere Anhaltspunkte gebo- | ten, die bei genügender Konzentration und Willensanstrengung #8: zumindest dazu geführt hätten, dass sie ihre Aussage nicht mehr “ als unbedingt sicher hätte bezeichnen dürfen. Solche Anhalts-! punkte sind nach ihrer Ansicht "die eingenenden Vorhaltungen seitens des Vorsitzenden und des Staatsanwalt s und die ihr

schon vor dem Termin bekannten Aussagen der beiden Zeugen

A ER" -

Diese Ansicht der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern Was die Angeklagte NW in Termin durch die Aussagen der. Zeugen AB im einzeinen erfahren hat und was ihr vom Richter und Staatsanwalt im einzelnen vorgehalten worden ist, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, liegt aber auf der Hand. Es kann sich nur darum handeln, dass die Angeklagte im Termin Kenntnis erlangt hat, die Zeugen Asthalter verkblieben dabei, der Angeklagte KEEED sei an dem Einbruch nach 24.o0 Uhr beteil igt gewesen; ausserdem darum, dass Richter

und Staatsanwalt ihr eingehend vorgehalten haben, sie müsse sich irren. Daraus konnte das Landgericht folgern, unter solchen Umständen könne es nur auf Mangel an Sammlung.und Willensanstrengung beruhen, wenn der Angeklagten nicht selbst Zweifel an der unbedingten Zuverlässigkeit ihrer Erinnerung

an den fraglichen Zeitpunkt gekommen seien. Dieser Schluss ist durchaus möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ansicht der Strafkammer liegt eine Fahrlässigkeit auch darin, dass die Angeklagte bei ihrer Aussage ihre Schlasftrunkenheit unberücksichtigt gelassen und das Gericht über die möglichsFehlerquelle nicht aufgeklärt hat. Auch hier ist ein Rechtsfehier nicht zu erkennen Das gleiche gilv. von den Strafzumessungsgründen.

Auch der Angriff der Revision gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung greift nicht durch: Die Strafkammer begründet das öffentliche Interesse an der Strafvollvollstreckung mit der allgemein zu beobachtenden Unbedenklich-

keit der Zeugen bei ihren Aussagen, die aus Gründen der all-

gemeinen Abschreckung die Vollstreckung notwendig mache; das

Verhalten der Angeklagten habe die Rech:spflege angesichts der

Bedeutung ihrer Aussage für die Ahndung des Einbruchs auch in

besonders starkem Maße gefährdet, Gegen diese Erwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken,

5. Sachbeschwerde des Angeklagten KO -

Die Strafkammer hat den Angeklagten Km wegen Verleitung zum Falscheid verurteilt, Dass der Angeklagte auf die Angeklagte Me dahin eingewirkt hat, dass sie etwas’ sachlich Unrichtiges mit ihrem Eide erhärte, ohne sich der Unrich-- tigkeit der Aussage bewusst zu sein, ist ausreichend mit Feststellungen belegt. Der Angeklagte hat die Angeklagte Nimm in ihrem Irrtum, er sei schon vor 24.00 Uhr zu ihr gekommen, bei der zweiten Unterhaltung durch seine Bemerkung, dass das stimme (dass er der Dieb nicht sein könne, da er in der fraglichen Zeit bei ihr gewesen sei), und durch ihre Benennung als Entlastungszeugin bestärkt, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat. Eine Verleitung zum Falscheid katın sl lerdings

nicht, wie das Landgericht meint, auch darin gesehen werden dass der Angeklagte Kup die Angeklagte MB durch die Zeuganbenennung Überhaupt in die Lage gebracht hat: ais 7eu_ gin aufzutreten, Verleiten ist nur ein Einwirken auf den Willen eines anderen. Dass der Angeklagte Km nach Ser Auffsssung des Landgerichts bei dieser Beeinflussung der Überzeugun gewesen ist, die Angeklagte MB sei sich ihres Irrtuns nicht bewusst, und damit gerechnet hat, sie werde auf ihre Aussage vereidigt werden, ergibt sich aus dem Urteilszusanmenhang. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Urteil diese Überzeugung ausdrücklich nur für den Zeitpunkt der Ver nehmung und dem bedingten Vorsatz hinsichtiich der Eidesleistung ausdrücklich nur für den Zeitpunkt der Benennung der VB 215 Entiastungszeugin feststeilt. Der äussere und der innere Tatbestand der Verleitung zum Falscheid ist hiernach gegeben Auch im übrigen ist die Verurteilung des Angeklagten FEED !7ei. von Rechtsfehlern.

Senatspräsident Glanzmann ist wegen Urlaubs an der _ . Koeniger Busch Unterzeichnung verhindert.

' Koeniger Dr, Wiefels u Wirtzfeld