Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 2 StR 202/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2246 048
Im Namen des Vcoikey3
In der Strafsache
gegen
den Invalider Peter H aus EGEEEB: geboren em EEE 1590 in Herr NEED.
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. März 1955,
1) soweit er wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt ist, dahin abgeändert, dass er in vier Fällen, davon je zwei begangen in gleichartiger Tateinheit, verurteilt wird,
2) mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Falle nern wegen fortgesetzter Beleidigung verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch Über ‘die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwıe - sen.
Im übrigen wirä die Revision verworfen, Von Rechts wegen
Gründe§
nn a na
Der Angeklagte hat an zwei Tagen den, wie er wusste, unter 14 Jahre aiten Kindern Christa Hei und Anne. marıe EM auf deren Bitten scinen entblössten Geschlechtsteil gezeigt unä beide danach unzüchtig berührt.
Am zweiten Tage hat er sich wieder vor den Kindern ent: blösst und sodenn einen Teil der unzüchtigen Berührungern., nämlich am entblössten Geschlechtsteil der Kinder, erst vorgenommen, nachdem er die Kinder wechselseitig hinaus geschickt hatte. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt
als Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in vier Fällen ‚beurteilt. Ferner ist der Angeklagte wegen Beleidigung
der Annemarie Hol unä wegen fortgesetzter Beleidi.-- gung der Hubertine CB verurteilt worden, weil er diese Mädchen von 15 und 16 Jahren in unzweideutiger Weise auf.- gefordert hatte, ihn allein zu besuchen, Erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit wurde festgestellt, Strafminderung
. aber versagt, Unter Zubilligung mildernder Umstände für die . Sittlichkeitsverbrecher ist er zu einer Gesamtgefängnisstrefe von 18 Monaten verurteilt worden.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur teilweise zum Erfolg.
l. Das Landgericht beurteilt das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Kindern Christa Help und Annemarie DB in jedem Tage als jeweils zwei selbständige Handlungen, Dem kann nicht gefolgt werden. Natürlicher Betrachtungsweise, die durch den beinahe gleicher Tatab-. lauf an beiden Tagen gestützt wird, entspricht es, davon auszugehen, dass der Angeklagte, als er den beiden Kindern seinen Geschlechtsteil zeigte und durch das Bewusstsein, dass die Kinder ihn betrachteten, erregt wurde, bereits entschlossen war, beide Kinder auch unsit+tlich zu betasten.
Dann ist aber die Preisgabe seines entblössten Geschlechts. teils und die daran sich anschliessende Berührung der Kinder als eine einzige, in mehrere Teilakte sich gliedernde Handlung anzusehen, Der erste Teilakt ist beiden K’ndern gegenüber gleichzeitig vorgenommen, er verbindet, obwohl ein höchst persönliches Rechtsgut der Kinder verletzt worden ist, die gegen beide Kinder pegangenen Verbrecher zu gleichartiger Tateinheit, nämlich mehrfacher Verletzung desselben Strafgesetzes durch eine einheitliche Handlung (BGHSt 1, 20). Hiernach war der Angeklagte wegen vier Ver. brechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, davon je zwei in gleichartiger Tateinheit begangen, zu verurteilen, Die sich hieraus ergebende Änderung des Schuldspruchs hat der Senat vorgenonmen.
2. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beleidigung der Hubertine Ci verurteilt ist, bestehen Zweifel an der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung des rechtzeitig gestellten Strafartrags. Der Angeklagte richtete seine erste beleidigende Aufforderung an das Mädchen am 3. November 1953, Wenn das Urteil den 3. November 1954 nennt, so handelt es sich um eine offenbaren Schreibfehler, wie der Vergleich mit dem Eröff: nungsbeschluss und der Anklage ergibt. Der Angeklagte wiederholte seine Zumutungen gegenüber dem Mädchen an den beiden folgenden Tagen, also am 4. und 5. November 1953. Nach dem letzten Vorfall, also am 5. November 195%, berichtete Hubertine die Vorfälle ihrer Mutter. Diese und der Vormund stellten erst am 10. Dezember 1954 auf Aufforderung der
vaatsanwaltschaft Strafantrag. Der Antrag der Mutter ist nach § 61 StGB verspätet; ob der Vormund den Antrag recht. zeitig gestellt hat, hängt davon ab, wann er Kenntnis von
den Vorgängen erlangt hat. Lies bedarf? noch Ger Feststeilung.
4a
5. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beieıdigung der Ärnemarie Heil lässt hinsichtlich des Schuldspruchs kei:sleu Rechtsfehler erkennen.
4 .Fehlertafı ist aber die gesamte Strafzumessung. Das Landgericht verweigert dem erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten die nach § 51 Abs ? StGB zulässige Strafminderung, weil er durch übermässigen Alkohoigenuss die verminderte Zurechnungsfähigkeit verschuldet habe. Das legt den Gedanken nahe, die Strafkammer sei der Ansicht, stets die nach § 51 Abs 2 StGB zulässige Strafminderung dann verweigern zu sollen, wenn die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit auf Verschulden oder übermässiger Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Das wäre fehlerhaft (BGH NW 1953, 1760). Zwar unterliegt die Gewährung der Strafmiiderung dem Ermessen des Tatrichters; es ist in Schrifttun und Rechtsprechung auch anerkannt, dass bei haltlosen unter - § 51 Abs 2 StGB fallenden Personen gerade eine strenge Strafe angebracht sein kann, um sie zu verstärkter Willensanspannung anzuhalten. Das setzt aber voraus, dass sie überhaupt noch fähig sind, verstärkte Hemmungen einzuschalten und ihnen zu folgen, ferner dass sie die Ursache ihrer Anfälligkeit für Straftaten erkannt haben, Jeder Einzelfall ist nach dieser Richtung zu prüfen. Hieran hat es das lLandgericht fehlen lassen; dem Urteil ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass &r nicht vorbestrafte Angeklagte gewusst habe, er werde durch den Alkoholeinfluss der Verführung durch die Kinder besonders zugänglich werden (vgl BGH VRS 1953, 28%). Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob der Angeklagte zur Tatzeit jeweils unter akutem Alkchol-- einfluss stand, oder ob die Verminderung seiner Zurechnungs fähigkeit durch chronische Alkoholeinwirxung verursacht wurde. Schliessiich wirä das Landgerichy auch prüfen müsson,
on die Hemmungsfähigkeit dea Angeklagten etwa düursh Alter-. abbaı erheblich vermindert worden ist.
Hiernach ist das ange£fochteneo Urteil ım gesamter. Strafausspruch aufzuheben,
Dr.Moericke Dr.Dotterweich Dr.Arndt
Dr,Sckalscha Menges