Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 1 StR 597/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| r IX
Stu 597;
“ <254 040
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Hilfsarbeiter Georg S cn ED au: OH (Landkreis TEE) , geboren an WM: ED ED in 1
St. Christoph,
wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenet des Bundesgerichtsihofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Peetz Sundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in ier Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 18. Juni 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des 'hechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs lionaten verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat er am Abend des 31. Juli 1952 der damals noch jungfräulichen Frieda Teil, von der er annahm, dass sie alsbald von ihrem Dienstplatz - einer Gastwirtschaft - nach Hause gehen werde, in dem Vorraum eines Backofens aufgelauert, sie beim Vorbeigehen überfallsartig umfasst und mit Gewalt in den Vorraum geschoben, wo er sie zu Boden stiess, sich trotz ihres von ihm als ernstlich erkannten weiteren Widerstandes auf sie legte und den Beischlaf mit ihr vollzog. Jber den Vorfall hatte die TED zunächst weder mit ihren Eltern noch mit sonst jemand gesprochen. Sie erzählte von dem Geschehen einer Zeugin PB und später auch ihren Eltern vielmehr erst, als sie sich schwanger glaubte. In Wahrheit lag bei ihr jedoch trotz entsprechender körperlicher Veränderungen und empfundener Beschwerden nur' eine eingebildete Schwangerschaft vor.
Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte. der s»- wohl in einer früheren als auch in der nunmehrigen Hauptverhandlung mit aller Entschiedenheit bestritten hat, mit der Zeugin TED etwas zu tun gehabt zu haben, Revision eingelegt. Er rügt Verstösse gegen das Verfahrensrecht und erhebt die Sachbeschwerde. .
'l.) Verfahrensrügen.
In der Hauptverhandlung waren zunächst als Sachverständige Über den Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit der Zeugin TED der Lanädgerichtsarzt Kedizinalrat Dr. I@Bunä der Nervenfacharzt Dr. DB zenört worden. Nach ihrer Verneimung beschloss die Strafkammer, die TEEN ausserdem durch den Obermedizinalrat Dr. 1
von der lieil- und Pflegeanstalt ir Erlangen als Grerzgutachter daraufhin untersuchen zu lassen,
a) ob die Zeugin wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Viesen und der Bedeutung des sides keine genügende Vorstellung habe (§ 60 Nr 1 StPO);
b) ob bei ihr eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche vorliege oder zur Zeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Notzucht vorgelegen habe, die die Beobachtungsgabe, die Merkfähigkeit, das Unterscheidungsvermögen oder die Wahrheitsliebe beeinträchtigen oder die Zeugin zu Übertreibung oder Phantasie geneigt machen;
c) ob eine eingebildete Schwangerschaft bei der Zeugin für eine der Voraussetzungen unter b) und der dort angeführten Folgen spreche.
“ Am letzten Verhandlungstage wurde dann Obermedizinalrat Dr. WB als weiterer Sachverständiger verrommen und vereidigt. Der Verteidiger stellte hierauf den Antrag, Testzustellen, dass zur Begutachtung der Sidesfähigkeit und des Geisteszustandes der Zeugin TED sowie der Zuverlässigkeit ihrer Aussage eine längere Untersuchung in einer geschlossenen Anstalt notwendig sei, und diese Untersuchung für den Fall, dass die Zeugin nach Belehrung damit einverstanden sei, anzuordnen. Die Strafkammer lehnte den Antrag. ab, weil durch das erstattete Obergutachten das Gegenteil” der behaupteten Tatsache schon erwiesen sei, die Sachkunde des Obergutachtere nicht zweifelhaft sei, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen BUS- gehe, auch keine Widersprüche enthalte und der neue Obergutachter nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des bisherigen Obergutachters überlegen erscheinen. Zugleich beschloss die Strafkammer die Vereidigung der Zeugin TED: die anschliessend erfolgte.
a) Der Beschwerdeführer erblickt in dem Verfahren der Strafkammer in erster Reihe eine Verletzung der Aufklärungsspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Er ist der Auffassung. das Gutachten des Sachverständigen Dr. WEB könne nicht als Obergutachten bezeichnet werden, da er über keine zuverlässigeren Forschungsmittel als Dr. OD verfüz;e una auch die TB nicht so lange unä gründlich wie dieser Sachverständige untersucht habe; ausserden stehe Dr. > im selben Rang wie der Sachverständige Dr. I; unter diesen Umständen hätte unbedingt eine "Kapazität", etwa ein Universitätsprofessor, das Obergutachten erstatten und die eugin TED zu diesem Zweck einer längeren Beobachtung in einer geschlossenen Anstalt unterziehen müssen.
Die Rüge greift nicht durch, Wenn die Strafkamner mit Rücksicht auf die verschiedenartige Beurteilung, die der Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit der Zeugin Te» von seiten der Sachverständigen Dr. J@@P uni Dr. DeEEEEEBD erfuhren, den Obermedizinalrat Dr. WEB als Obergutachter zugezogen hat, so kann das aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Das Landgericht hatte nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu befinden, welchen Sachverständigen es als Obergutachter zuzog. Ob der bestellte Sachverständige über die für einen Obergutachter erforderlichen Fähigkeiten und Forschun;smittel verfügt hat, kann des Revisionsgericht nicht nachprüfen. Im übrigen hat weder der Angeklagte noch der Verteidiger der Beiziehung des Dr. WB, der in dem oben erwähnten Beschluss der Strafkammer entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht als "Professor", sondern als "Obermedizinslrat" bezeichnet worden ist, widersprochen. Die TEE zur Beobachtung in eine geschlossene Anstalt einzuweisen, war der Strafkammer schon deshalb versagt. weil eine solche Massnahme bei einen
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Zeugen nur mit dessen Zustimmung zulässig ist und die TOD in ihrer schriftlichen Erklärung von 26. Mai 1954 sich nur mit der Untersuchung durch einen Facharzt einverstanden erklärt, es aber ausdrücklich abgelehnt hatte, sich in eine HKHeil- und Pflegeanstalt zum Zwecke der Beobachtung und Gutachtenerstattung einweisen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer etwa geltend machen will, die Strafkammer hätte nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. WB noch eine "Kapazität" als Obergutachter hören müssen, geht die Rüge ebenfalls fehl: kachdem die Strafkammer bereits drei Gutachten erhoben hatte, stand es in ihrem Trmessen, ob es noch eine weitere Aufklärung der von ihr zu entscheidenden Fragen durch einen-4. Sachverständigen für erforderlich hielt (vgl RG6St 64, 113). Wenn sie auf Grund des von dem Sachverständigen Dr. TB erstatteten Gutachtens die Überzeugung gewonren hatte, dass die Frage des Geisteszustandes und der Glaubwürdigkeit der Zeugin TED hinreichend geklärt sei, und wenn
sie ferner der Meinung war, dass der etwaige neue Obergutachter gegenüber Dr. WEB über keine überlegenen Forschungsmittel verfüge, so kann dem aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden. J edenfalls N sind die Darlegungen des Verteidigers in der Revisionsbe: gründung nicht geeignet, darzutun, dass im vorliegenden Falle durch die Anhörung eines weiteren Sachverständigen eine weitere Klärung der erwähnten Fragen zu erwarten war.
b) Unbe,ründet ist auch die Rüge, das Idfdgericht habe dadurch gegen die Vorschrift des § 60 Nr 1 StPO verstossen, dass es nicht ausreichend geprüft habe, ob die Zeugin T@EEEEED wegen wangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom #esen und von der Bedeutung des
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kides eine genügende Vorstellung habe. Wie die Sitzungeniederschrift ergibt, ist die Ti wehrmals vernommen, die Entscheidung über ihre Vereidigung aber so lange zurückgestellt worden. bis der als letzter Sachverständiger gehörte Obergutachter Dr WB vernommen war. Eieraus, aus dem Inhalt
des Beschlusses tiber die Bestellung des Dr. WB zum Obergutachter und den die geistigen Fähigkeiten und die Glaubwürdigkeit betreffenden Urteilsausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landgericht sorgfältig geprüft hat,
ob die TED die für das Wesen und die Bedeutung des Eides erforderliche geistige Reife besass, und diese Frage ohne Rechtsirrtum bejaht hat.
2.) Sachbeschwerde.
Sie kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen.. Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung: Es oblag der pflichtmässigen Prüfung der Strafkammer, welchem der zur Frage des etwaigen Schwachsinns und der Glaubwürdigkeit der Zeugin TB erhobenen Sachverständigengutachten sie sich anschloss. Wenn sie dabei nicht dem Gutachten des Dr. DEEEEEEEEB, sondern denen der Sachverständigen des Dr. JB und Dr. WEB gefolgt ist, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Keinem rechtlichen Bedenken begegnen ferner die sonstigen Erwägungen, auf Grund deren das Landgericht die TED für glaubwürdig befunden hat; das gilt vor allem auch für die Gründe, aus denen es die Strafkammer verneint hat, dass sich die TED dem Angeklagten freiwillig hingab, und aus denen sie die für diesen Fall von dem Sachverständigen Dr. We gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin erhobenen Bedenken für ausgeräumt erachtet hat. Die Feststellungen, die das Landgericht auf Grund der für glaubhaft befundenen 3ekundungen der Zeugin TOD über den Vorfall selbst, insbesondere über die Täter-
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schaft des Angeklagten getroffen hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Den von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, dass eine hochgradig kurzsichtige Person wie die Zeugin TEE stets nachtblind sei, gibt es nicht. Ebensowenig ist einzusehen, warum die Zeugin den ihr schon seit ihrer Jugend persönlich bekannten Angeklagten nicht an der Stimme erkannt haben soll.
Die rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass. Den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der versuchten Notzucht zu prüfen, bestand für das Landgericht kein Anlass, da es den Tatbestand der vollendeten Notzucht für gegeben erachtet hat.
Auch die Strafzumessung kann aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden.
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin Hübner Dr. Hengsberger