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BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 4 StR 468/54

4. Strafsenat

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2242 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Paul J mm aus AU (Westf.), geboren am GE» 1919 in ve d. Te (Schlesien),

wegen Beleidigung n

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr Haager

als beisitzende Richter, Steatsanwalt Scan

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen von 18. Juni 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei lionaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Lendgericht abgelehnt.

Nach den Feststellungen der Strafkaemmer hat der 3eschwerdeführer mit Schulkindern, u.a. den 12-jährigen Wädchen Rita RED und Kergret RÜBER unzüchtige Gesprüche geführt, ausserdem dem Kind Rita von hinten zwischen die Oberschenkel gegriffen und ihm auf das Gesäss geschlagen. Unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB hat das Landgericht in diesem Tun nicht gefunden, wohl aber eine Beleidigung.

Die Revision rüg+ Verletzung. des sachlichen Strafrechts. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Es war jedoch - unabhängig von dem Revisionsvorbringen - von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafantragsfrist (§ 61 StGB) gewahrt ist.

Der Vater der Schülerin Rita Reienat von der Tat noch am selben Tage (4. Dezember 1953) erfahren (31 94 R, 42 dA). Seine Tochter hatte ihm gesagt, "dass es sich bei dem Täter um einen städtischen Arbeiter gehandelt habe, der auf dem Schulhof Arbeiten zu verrichten hatte". Diese unbestimmten Angaben eines Lindes reichten nicht aus, dem Antragsberechtigten (§ 65 Abs 2 StG3) die erforderliche hinreichend sichere Kenntnis von der Person des T&ters (8 61 Satz 2 StG3) zu vermitteln. Das Gesetz hat zwar die Strafantragsfrist verhältnismässig kurz bemessen, weil die Frage, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird, im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu lange in der Schwebe bleiben

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E:

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I soll (vgl auch 3GHSt 6, 155, 158). Die "Kenntnis" von der "Person des Täters" setzt auch nicht notwendig das Wissen des Namens voraus „nderseits genügte es aber nicht, dass der Vater des Kindes den Täter alsbald durch liachfrage in der Schule oder bei der Stadtverwaltung hätte ermitteln können (RGSt 27, 34, 35). Es wird vielmehr 'ein so ausreichend sicheres Wissen erfordert, dass dem Berechtigten vom Standpunkt eines besonnenen kenschen aus der Entschluss zugemutet werden kann, gegen den anderen mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung zu veranlassen (RGSt 45, 128, 129; 75, 298, 300).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach den Ergebnis der Ermittlungen davon auszugehen, dass die allgemeinen Angaben des 12-jährigen Kindes den Vater REM nicht die erforderliche Kenntnis von der Person des Täters vermittelt haben. Die Antragsfrist wurde dadurch noch nicht in Lauf gesetzt. Die notwendige Ken! zeichnung des Täters erfuhr der Vater erst bei der Kriminalpolizei. Der an diesem Tage gestellte Strafantrag (Bl 23, 91 dA) ist somit rechtzeitig.

Dasselbe trifft für den Strafantrag des Vaters der Schülerin largret RÜSMMP zu. Dieser hatte am Tage der Tat lediglich von seiner Frau genört, dass sich der Vorfall auf dem Schulhof abgespielt habe "und dass der Täter offenbar ein städtischer Arbeiter gewesen sein müsse" (Bl 94 R wu . 6A).

Auch die Strafzumessung als solche lässt keinen den ı , Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

. Die Ausführungen des Tatrichters, mit denen er eine Strafaussetzung zur 3ewährung abgelehnt hat, sind jedoch rechtlich bedenklich. Das Landgericht beschränkt sich auf die Ausführung: "Die Abschirmung der kindlichen Persönlich-

keit vor Angriffen auf das Schangefiinl in geschlechtlichen

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Dingen liegt im öffentlichen Interesse. Diese Wirkung des Schutzes der Jugend ist durctı „bschreckung zu erzielen, die durch Strafvollzug gewährleistet wird."

Diese Darlegungen lassen die Annahme zu, dass der Tatrichter bei Straftaten der fraglichen Art grundsätzlich und ohne Kücksicht auf den Einzelfall die Strafaussetzung ablehnen will. Dies wäre rechtsirrtümlich (3G1!St 6, 298, 30C). Bei der 3erücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles, die hier*fehlt, darf zudem der Gesichtspunkt der Abschreckung allein nicht massgebend sein (BGE 4 StR 591,754 vom 27. Januar 1955). Schliesslich hat das Landgericht nicht geprüft, ob im gegebenen Fall die erforderliche Abschreckung nicht schon durch die Verhängung der Gefängnisstrafe bewirkt werden kann, zumal der Angeklagte bisher noch nicht vorbestraft war.

In diesem Umfang musste daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Im übrigen war die Revision zu verwerfen

Krumne Engels Beibert 3undesricl.ter Dr ,Lang-Finrichsen ist beurlaubt, ortsabwesend und Haager deshalb an der Unterzeichnung verhindert Erumme