Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 3 StR 579/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Tilhelm BD EEE zus STEEE (Kreis HB). dort zeboren am EEE | 929,
wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 253. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Pewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
\ Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist durch das von ihm angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu vier Honaten Gefingnis verurteilt worden. Fit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, insbesondere des § 23 StGB. Die Revision hat zum Teil Er-
folg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs 2 Satz 2 Ste),
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls gemäß § 17 UnedMG, 8% 242, 243 StGB wird durch den festgestellten Sachverhalt gerechtfertigt, aus dem sich insbesondere auch ergibt, daß die Gegenstände aus unedienm Metall, an denen der Angeklagte den Diebstahi begangen hat, einen Teil eines Gebäudes bildeten. Gestohlen hat der Angeklegte auf der Baustelle, auf der er beschäftigt war, aus eiren Keller, und zwar zunächst allein ein etwa 1 1/2 m langes totes Wasserröhrstück aus Kupfer, das er aus der Mauer herausgerissen hat, und sodann mit einem anderen zusammen ein etwa 6 m langes Stück Kupferrohr, das beide aus der Hauptwasserleitung herausgeschlagen haben, die sie von der Decke heruntergerissen hatten. Aus dem Urteil geht allerdings nicht klar hervor, wieweit das Vorhaben, die vaststätte abzureißen und dort ein Kino und eine Zisbar zu errichten, bei dem Diebstahl schon vorgeschritten war, Es liegt sogar die Annahme nahe, daß das alte Gebäude gerade abgerissen und mit der Errichtung des neuen Gebäudes noch nicht begornren war. Bei dem unverschlossenen Keller handelt es sich aber um einen fertigen Keller, der von dem
alten Gebäude übrig gelassen “wer und für das neue Gebäude
erhalten bleiben sollte +ieser Keller ist schen Tür sich ellein als "Gebäude" im Sinne des § 17 UnedHG anzusehen. Was in den verschiedenen Gesetzen unter "Gebäude" zu verstehen ist. ist jeweils aus dem Grund der gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen. § 17 as0 stattet die dort angegebenen Gegenstände wegen des Zweckes, dem sie dienen, mit einem erhöhten Strafschutz aus. Eines solchen bedürfen auch Gegenstände aus unedlem Metall; wenn sie Teile eines Gebäudes bilden. Kierbei erfordert der Zweck des Gesetzes, sowohl den Begriff "Gebäude" wie den Begriff "Teil" weit auszulegen. ohne daß allerdings die sprachlichen Grenzen dieser Bezriffe gänzlich verlassen werden dürfen (vgl hierzu BGHSt 3, 300 |302-304]). Wenn von einem Gebäude, das zur Errichtung eines Neubaues abgerissen wird, der fertige Keller für den Neubau erhalten bleibt, dann ist es gerechtfertigt. daß die Gegenstände aus unedlem letall, die Teile dieses Kellers sind, an dem erhöhten Strsfschutz des Gesetzes eilhaben. Und solch einen Keller als Gebäude zu bezeichnen, hält sich noch in den sprachlichen Grenzen des Gebäudebegriffs; |
Auch der Strafausspruch als solcher ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen schließen die Gründe, mit denen Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist, die Möglichkeit nicht aus, daß dieser Teil der Entscheidung Rechtsfehler enthält. Der Tatrichter hat das Vorliegen mildernder Um-
stände bejaht, da der Angeklagte vor längerer Zeit nur
einmal geringfügig vorbestraft ist. £s handelt sich um eine Strafe von 10 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Tagen wegen eines Holzdiebstahls, die der ängeklagte vor mehr als fünf Jahren im Alter von wenig über 19 Jahren erhalten hatte, Der Tatrichter hat
auch für die vorliegende Tat, zu der zwar ausschließlich
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der Angeklagte den Anstos gegeben hat, der Gewinn aber gering und der eingetretene Scheden nicht allzu erheblich war, eine nur um einen Monat über der Hindeststrafe liegende Gefängnisstrafe für ausreichend gehalten. Bei den Ausführungen zur Person des Angeklagten am Anfang der Urteilsgründe wird gesagt, daß der Angeklagte ein mittelmäßiger Schüler gewesen ist, eine Lehrstelle aus fehlendem Interesse für dieses Handwerk aufgegeben und in dem zweiten Handwerk äie Gesellenprüfung nicht bestanden
hat, und daß er in der Folgezeit gearbeitet hat, aber
auch wiederholt stellenlos gewesen ist, ohne daß aus diesen Peststellungen irgendwelche Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angexlagten, insbesondere seinen Charakter gezogen worden wären. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung nur mit der formelhaften Begründung, "das Verhalten des Angeklagten" lasse nicht erwarten, daß er unter der bloßen Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde, nicht ausreichend. § 23 StGB zwingt den Tatrichter, die Vorhersage, ob von einem Angeklagten in Zukunft ein gesetzmässiges und georädnetes Leben schon dann zu erwarten ist, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht durchgeführt wird, sondern nur als Drohung einige Zeit auf ihm lastet, auf Grund der Kenntnis von der Persönlichkeit des Angeklagten, von dessen Vorleben und von dessen Verhalten nach der Tat zu treffen und dabei in geeignetem Palle auch eine bereits eingetretene oder bevorstehende günstige Veränderung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Aus der dürftigen Begründung im Urteil 138t sich nicht nur nicht entnehmen, daß der Tatrichter
sich um aiese urkenntnisse bemüht hat, sondern nicht einmal, dass er sich der Notwendigkeit überhaupt bewußt gewesen ist, die erforderliche Vorhersage auf Grund solcher erkenntnisse zu treffen. Dem Tatrichter hat "das Verhaiten des Angeklagten" für diese Entscheidung offenbar genügt. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückver-
weisung der Sache führt,
Glanzmann Koeniger Busch
Dr. Wiefels vVirtzfeld