Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.03.1955 – 4 StR 272/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ST
4 StR_272/55
Im Namen des Vo lkes
In der Strafsache gegen
den Knappschaftsinvaliden Franz Heinrich Kur u aus Dei geboren am ES ı in W 5
wegen fahrlässigen, Tötung
hat- der 4. st at ‚des Bundesgerichtähofs in der m 14. Juli 1955, an ger teilgenommen haben:
Sitzung von
als Vorsitzender,
Bundesrichter De. Engels
Bundesrichter Dr, Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen "als beisizende Richter,
u Oberstaatsanwalt 9, .D in der - Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ei der Verkündung . 2 20. Als Vertreter er ‚Bundesanwaltschaft, DE
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Bastenle,. für Recht SEAN
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts, in Dortmund vom 4.März 1955 wird verworfen... nt EEE on Der. Beschwerdeführer hat die Kosten des Bechtamittels zu tragen.
' Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Tötung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen \ Erfolg‘
I. Nach:den Fes stellungen des Schwurg richts neigt der Angeklagte zum Jähzorn und wird; besonders unter dem Einfluss von Alkohol, schnell angriffslustigs Am Rosenmontag des Lo März 1954 besuchte er in den Abendstunden die "Dorf- . schänke* in einem Dortmunder Vorort i.orh trank er insgesamt etwa 20 Glas Bier und einige Schnäpse. In dieser Gastwirt-Schaft hatten der Maschinrist PD - das spätere Opfer - und sein Bekannter Be ar Stammtisch Platz genommen. Der Angeklagte stand eine zeitläng an diesem Tisch. Plötzlich riß er einen Stuhl hoch, beugte sich vor und schlug mit dem , Stuhl mit voller Wucht über den Tisch aus einer Entfernung von etwa 2 m in die Richtung, in der er 1 und Ben saßen, >’ fiel, von einem Schlag mit dem Stuhlbein an der rechten Stirnseite getroffen, zu Boden, Er starb em nächsten Tag an den Folgen der erlittenen Verletzung, nachdem er noch erklärt hatte, er sei völlig unsehuldig geschle-
gen worden. Der Angeklagte äusserte kurz nach dem Zwischen-
fall dem Sinne nach: Wenn einer seine Ehre angreife, wisse
er sich zu wehren, ‘er.haue ihn dann in Grund und Boden, Spä-
ter ließ er sich“ ‚dahintein, er könne sich an den Schlag wit dem Stuhl, für den er auch kein Motiv anzugeben vermöge, nicht mehr erinnern, Wer nach Ansicht des Beschwerdeführers der "Angreifer" gewesen ist und wem der Schlag gegolten nat, ließ sich nicht eindeutig klären. Das Schwurgericht hai es für denkbar gehalten, dass der Angeklagte sich nicht on
vB, sondern von BB, vielleicht auch von beiden,
beleidigt gefühlt hat und dass der zur Vergeltung geführte Schlag fehlgegangen ist, Die Annahme der Verteidigung, daß der Beschwerdeführer ohne jede Verletzungsabsicht nur auf den Tisch habe schlagen wollen, "hat das Schwurgericht abge-
lehnt, Nach seiner Auffassung ist es möglich, dass der An-
geklagte en tweder "ED säer Bun oder beide zugleich
treffen. wollte oder daß es ihm gleichgültig war, wen von beiden er treffen würde. on
Das glaubte das Landgericht, zugunsten dos Beschwerdeführors von der ihm günstigsten Straftat; nämlich der fahrlässigen Tötung, in Verbindung mit nicht: 'strafbarer versuchter Körperverletzung; ausgehen zu müssen. Der Angeklagte hät ste, wie der Tatrichter darlegt, bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt voraussehen können, dass der gegen EB zerichiete Schlag den unmittelbar daneben ‚sitzenden Mase hinisten PD 521 icnerweise Wödlich treffen würde.
1, Die Annahıne dos Schwurgerichts, dass der Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Tod des Verletzten verursacht hat (§ 222 St@B), lässt keinen durchgreifenden Rechtsfenler zum Nachteil des Beschwerdeführers ‚erkennen,
1) Zu Unrecht meint die Revision, der Tatrichter habe eine unzulässige Wahlfestistellung vorgenommen. Er hat den Angeklagten nicht, wie dies bei einer - insoweit möglicher-. weise unzulässigen - wahlweisen Verurteilung der Fall wäre; zusätzlich mit dem Verdacht einer schwerer wiegenden, nicht vergleichbaren Straftat belastet (vgl dazu Geier bei Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm 8 zu § 267 SiPO, mit Nachw.). Das Landgericht hat vielmehr nach dem Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten! den leichteren Schuldvorwurf zugrunde gelegt, Die anderen Möglichkeiten hätte es nicht einmal en-
" quführen brauchen (vgl. auch RGLZ 1922, 80 Nr 6),
2) Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ‚ hat das Schwurgericht seine Auffassung, dass das Einsichts- _ und Hemmungsvermögen des Angeklagten im Tatzeitpunkt nur
' erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen war, recht-
‚lich unangreifbar dargelegt. Die Revision erhebt denn auch
in dieser Hinsicht keine besonderen Beanstandungen.
3) Dagegen hat der . Tatrichter angenommen, ‚der Angeklagte habe sich von dem Verletzten oder dem neben ihm sitzenden Gast in seiner Ehre angegriffen gefühlt, Ersichtlich hat er eine auch nur vermeintliche Notwehrlage ohne weiteres ausgeschieden. Das is st kein Rechtsfehler, m
Der Schlag ı mit einem hocherhobenen, s schweren Stuhl. war in keinem Fall zur Abwehr einer Beleidigung erforderlich (BEA IM Nr 1 zu § 53 SteB), von der besonderen Sitvation des Paschingstei bene ganz abgesehen. Die Voraus. setzungen des § 53 Abs 3 StGB lagen ersichtlich nicht vor.
| Nach der der Verurteilung zugrundegelegten Annahme _
des Schwurgerichts wollte zudem der Angeklagte den Maschinisten Bo 1] garnicht ireffen, sondern den daneben sitzenden Wirtshausgast Bertram, Selbst eine einwandfreie Notwehrhandlung rechtfertigw die Beeinträchtigung Dritter regelmässig nicht (RGSt 58, 27, 29 12 7. Aufl Anm III e zu § 53 StGB), Von diesen Erwägungen ist der Tatricht ter ersichtlich ausgegangen.
4) Schliesslich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht von der Möglichkeit der nach § 51 Abs 2 StGB zugelassenen Strafmilderung mit Rück-
sieht auf die selbstverschuldste Trunkenheit des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Engels - Dr.dugustin
Beibert | . Lang-Hinrichsen