Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 5 StR 45/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Dietrich Ho aus Tı ED bei Hp. geboren am EEE 1916 in SEE (Posen) ,
wegen Devisenvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 25.März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2. Gründet
Der Angeklagte hat sich vom 1.November 1950 bis zum 30.Aurust 19514 Agfa-Rollfilme für mindestens 100.000 % West aus der Sowjetzone über Westberlin nach Westdeutschland schicken lassen und sie dort mit einem Gewinn von mindestens 20.000 !i verkauft. Das Landgericht hat ihn wegen Devisen«- vergehens zu vier Monaten Gefängnis und 20.000 M Geldstrafe verurteilt, beschlagnahmte Fotowaren eingezogen und dem Angeklagten die Betätigung auf dem Gebiet des Fotogroßhandels für fünf Jzehre untersagt. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Tat unter das Straffreiheitsgesetz vom 17.Juli 1954 fällt, weil das ein Verfahrenshindernis sein würde. Die Strafe liegt innerhalb der Grenze des-§ 5 Abs.1 StFG. Trotzdem ist die Tat gemäß § 9 Abs.2 StFG von der Straffreiheit ausgeschlossen, weil sie auf Gewinnsucht beruht. Allerdings stellt die Strafkemmer das nicht mit diesem Wort fest, ‚Sie hatte dazu keine Veranlassung, weil die Gewinnsucht nicht zum Tatbestand des Devisenvergehens gehört (verwerflicher Figennutz wird festgestellt) und weil das Straffreiheitsgesetz 'erst nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist, Aber die Urteilsgründe enthalten. Feststellungen zum inneren Tatbestand, aus denen die Gewinnsucht ohne weiteres hervorgeht.
Nicht entscheidend ist dabei, daß ein höherer tatsächlicher Gewinn als 20.000 * nicht festgestellt worden ist. Ebensowenig koumt es darauf an, ob dem Angeklagten dieser Gewinn verblieben ist, ob er seinen Kraftwagen - wie die Revision vorträgt - wieder hat verkaufen müssen, und in welchen Vermögensverhältnissen er jetzt lebt. Alles das sind äußere Tatsachen aus der Zeit nach der Tat.
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3. \
Die Gewinnsucht ist, dagezen eine innere Tatsache, auf die es ankomnt, soweit die Tat auf ihr beruht.
Das angefochtene. Urteil stellt fest, daß der . Angeklagte innerhalb der Tatzeit an seinen Vater (der sein Gehilfe in Berlin war) geschrieben hat:
"Ost-West geht solange wie Berlin und die sowjetische Zone da sein wird. Geht unser Geschäft noch bis 1952-53, dann ist in jedem Fall auch Deine Lage ... einigerüaßen gesichert, denn dann können wir hier irgendwie was anfangen. ... Wenn dieses Geschäft auch nächstes Jahr wenigstens noch geht (sicher aber noch länger!), dann bin ich soweit, daß ich sagen kann: 'Schön, es ist aus, wir können mit einigen Piepen hier etwas Günstiges aufbauen.! ... Geht alles aber normal, so könnten wir beide das jetzige Geschäft nutzen und uns später ruhig absetzen."
Dieser Brief drückt klar die Genugtuung des Angeklagten darüber aus, welche ungewöhnlichen Gewinnmöglichkeiten sich aus der Spaltung Deutschlands und der Lage Berlins für ihn ergaben. Diese schwere Kriegsfolge, die ‚von jedem anständigen Nenschen beklagt wird, im Wege von strafbaren Handlungen auszubeuten, und zwar zu einem Gewinn, der auf erlaubte Teise so nicht erzielt werden kann, bedeutet die Steigerung des berechtigten Erwerbseinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich- ‚anstößiges Maß. wie ‚hemmungslos den Angeklagten das- Verlangen nach Gewinn beherrschte, ergibt auch die weiter: festgestellte Tatsache, daß ‚er gegen die Beschlagnahmungen der Pakete, obwohl er sich seines Unrechts bewußt war, "mit so viel Vehemenz, Vorwürfen und Drohungen protestiert" und daß er. in !dreister" Weise "den Angriff für die beste Verteidigung" gehalten hat. Unter solchen Umständen kann kein Zweifel daran sein, daß die Tat ‘auf Gewinnsucht beruht. Deshalb scheidet die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes aus. “ .
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An.
- 4 - II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die Revision meint, das Verhalten des Angeklagten nätte nicht nach dem Devisengesetz (MRG Nr.53), sondern nach der Berliner Devisenverordnung (VOBl.I 1950, 304) beurteilt werden müssen, weil Berlin der Tatort gewesen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Tatort ist jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der Erfolg eingetreten ist, hier also Westdeutschland und Westberlin, Der Angeklagte hat sowohl den Tatbestand des Devisengesetzes als auch den der Berliner Devisenverordnung erfüllt. Beides steht günstigenfalls in Tateinheit (vel.
BGH NJW 1955, 271). Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer beim Schuld- und Strafausspruch nur das Devisengesetz zugrunde gelegt hat. Schon damit verlieren die Ausführungen der Revision über den angeblichen Verbotsirrtum des Angeklagten hinsichtlich der Berliner Devisenverordnung ihre Grundlage.
2. Ferner meint die Revision, die Feststellung des Unrechtsbewußtseins hinsichtlich des Devisengesetzes beruhe darauf, daß die Strafkammer darüber geirrt habe, was hiernach verboten sei. Auch das ist nicht richtig; der Irrtum ist auf Seiten der Revision. Der Angeklagte hat Ostbewohner veranlaßt, die Waren nach Westberlin zu bringen. ‘Schon das war nach der Berliner Devisenverordnung strafbar. Wenn die Strafkammer hier nur davon ausgeht, der Angeklagte habe gewußt, daß diese Verbringung illegal war, ihn aber nicht einmal als Täter dieser Verbringung nach der Berliner 'Devisenverordnung bestraft, so beschwert ihn das nicht. Die Verbringung der vom Angeklagten so erlangten Ware nach Westdeutschland verstieß gegen das Devisengesetz. Die Allgemeine Genehmigung Nr.31 (Bundesanzeiger Nr.57 vom 22.3. "1950 S.1) sagt unter Nr.ic ausdrücklich, daß sie nicht als Allgemeine Genehiigung zur Verbringung von Vermögenswerten in das Bundesgebiet ausgelegt werden darf. Sie gestattet unter Nr.!id nur Geldgeschäfte, nicht aber die Warenverbringung von Testberlin in die Bundesrepublik. Gegen die
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tatsächliche Feststellung, daß der Anseklagte dieses Ver. bot gekannt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Näherer Ausführungen darüber bed“:fte es um so weniger, als der Angeklagte sich die Ware unter falscher Absender. angabe postlagernd an eine ganze Reihe von westdeutschen Postämtern hat schicken lassen. Das Unrechtsbewußtsein besteht nicht darin, daß der Täter weiß, Zegen welche Vorschrift er verstößt; es gehört auch nicht dazu, daß
er die penaue Ausgestaltung des Verbots im einzelnen kennt, Es kommt also nicht darauf an, ob der Angeklagte erkannt hat, daß der Verstoß gegen die Berliner Devisenverordnung mit der auf seine Veranlassung geschehenen Finfuhr der Ware nach Yestberlin und der Verstoß gegen das Devisengesetz mit der Verbringung der Ware in die Bundesrepublik vollendet war. Vielmehr genügt zum Unrechtsbewußtsein die Erkenntnis, daß an der ganzen Verbringung der Ware von der Sowjetzone bis Westdeutschland etwas unerlaubt war. Diese Erkenntnis des Angeklagten hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt,
5.
3. Ausführungen darüber, ob nur Abs.2 oder auch Abs.1 Buchstabe d) des Art.I des Devisengesetzes anzuwenden ist, erübrigen sich. Ein Vorgang, der gegen mehrere Einzelbestimmungen des Devisengesetzes verstößt, ist trotzdem nur eine Zuwiderhandlung. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Strafzumessung kann nicht davon beein-
. £flußt sein, daß die Strafkammer auch. Abs.1 Buchst.d) als verletzt bezeichnet; den Tatbestand dieser Vorschrift hat der Angeklagte verwirklicht.-
4. Der Tatrichter ist nicht gehalten, sich ausdrücklich "mit allen einzelnen Einwendungen des Angeklagten in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Das gilt auch von der Auslegung des oben (I) wiedergegebenen Briefes. Die Straf- . kammer hat den Brief übrigens nicht, wie die Revision meint, 80 ausgelegt, alssage er: "Wir verdienen, solange wir nicht
geschnappt werden." . „br
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5. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine irtschaftsstraftat handelt, reichen aus. Gewerbsmäßigksit, verwerflicher Eigennutz und hartnäckige "Tiederholung ergeben sich zwingend aus den Feststellungen über den gesamten Hergang. Aber auch die Beein'rächtigung der Wirtschaftsordnung ist mit Recht angenommen worden. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß die westdeutsche Rollfilmherstellung zur Tatzeit noch im Aufbau begriffen war, und daß der Angeklagte sie zehn Monate lang mit -,90 # . gegenüber 1,17 M unterboten hat. Daß die Strafkammer darin bei den festgestellten Umsätzen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erblickt, 1äßt sich night aus Rechtsgründen beanstanden.
6. Was die Revision gegen die Strafzumessung ausführt, ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere ist bei der Bemessung der Geldstrafe ein Rechtsirrtum zu Ungunsten des. Angeklagten nicht zu erkennen. Es ist nicht fehlerhaft, daß die Strafkammer hier von einem geschätzten Mindestgewinn des Angeklagten ausgeht. Schätzungen als Grundlage einer Verurteilung sind erlaubt, wenn sie dahin zu verstehen sind, daß der Tatrichter den genauen Betrag nicht feststellen kann, von der Erreichung des geschätzten Mindestbetrages aber völlig überzeugt ist. 50 liegt es hier. Daß die Grundlagen einer solchen Schätzung in den Urteilsgründen angegeben werden müßten, verlangt das Gesetz nicht,
Zu Unrecht trägt die Revision vor, die Strafkammer hätte berücksichtigen müssen, daß dem Angeklagten durch ungerechtfertigte Beschlagnahmungen in diesem Verfahren schon ein erheblicher Schaden entstanden sei. Zunächst einmal ist nicht gesagt, daß dieser Schaden nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden ist. Sollte es aber nicht geschehen sein, so wäre das kein Rechtsfehler, Die Strafkammer hat erwogen, daß der Angeklagte sich durch die erwiesenen Straftaten und im Zusammenhang mit ihnen weiterer Verstöße durch eigenes Verschulden dringend verdächtig gemacht habe (vgl. UA S.11 zu II d). Ein solcher
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Schaden, den der Angeklagte sich selbst zuzuschreiben hat, muß nicht zu einer Ermäßigung der Strafe führen.
Nach § 27c StGB soll die Geldstrafe den Gewinn, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Dieser Vor. schrift liegt der Gedanke zugrunde, daß der Täter von der Straftat nicht trotz Zahlung der Gelästrafe noch einen Vorteil behalten soll, und daß das eigentliche Strafübel erst da beginnt, wo die Gelästrafe den Gewinn übersteigt. Das gilt besonders bei Taten der hier vorliegenden Art. Bei Straftaten gegen Eigentum und Vermögen geht der Gewinn den Täter in aller ”egel schon dadurch verloren, daß er den Gegen stand der Tat zurückgeben oder Schadensersatz leisten muß. Bei Steuer- und Zolldelikten sind die Abgaben nachzuentrichten; außerdem kommt zu der Strafe Einziehung oder Wert- . ersatz (RAbgO $.401). Gerade bei Devisenvergehen würde aber der Gewinn dem Täter verbleiben, wenn er ihm nicht im Wege der Geldstrafe fortgenommen würde. Im vorliegenden Fall sind zwar auch Waren eingezogen worden; das sind aber nur diejenigen, die der Angeklagte nicht verkauft, aus denen er also keinen Gewinn gezogen hat, und die deshalb bei der Schätzung des Gewinns unberücksichtigt ceblieben sind. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb eine entschlossene Anwendung des $-27c StGB geboten, wenngleich . er nur eine Sollvorschrift ist. Sie bestimmt keinen Höchstbetrag, sondern nur einen Mindestbetrag für die Geldstrafe.
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wenn also die Strafkammer dem Angeklagten eine Geldstrafe nur in Höhe des von ihr für erwiesen gehaltenen Gewinns auferlegt hat, so liegt darin keinesfalls ein Rechtsfehler zu seinen Ungunsten. -
Die Tntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Dr.Börker