Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 4 StR 273/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 273/55 u 2239 037. Im Namen a es Vo 4 ke s In der Strafsache ! gegen
den Kaufmann Carl-Heinz D — aus zw. geboren and» 1899 in SD:
wegen Betmuges
hat der 4. vom 29. September . 1955, an der teilgenommen haben:
Senatepräsident ode als Vorsitzender,
jündesrichter Dr. Engels. .- Bundesrichter Dr. Augustin - | Bundesrichter Dr. Seibert Br . "Bundesrichter. Dr. Haager . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt, am ‚als Vertreter der Bundesanneltschaft, "Jüstizengestellter k_ = Bu u als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf. die Revision des. Ingeklagten. wird das - Urteil‘ des. Lanägerichts. in Paderborn vom 29. März. 19555 soweit, der Angeklagte ver- “urteilt ist, mit ‚den Feststellungen. aufge hoben. i un
die ‚Sache wird zur neuen , Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts= mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Strafsenat des Bundesgerichtähofs in der Sitzung
“jährung eingestellt.‘
Jahren. untersagt. Er, Hatte als Vertreter" einer Bausparu kasse von Mai bis November 1953 beim Abschluß von. Bausparverträgen. und ‚beim Verkauf von Alteparverträgen die
" gestützte, Verfahrensrüge hat Erfolg. Mehrere, teils "hintereinander, teils nebeneinander bestellte Hanlverteidiger des Angeklagten hatten vor. der Verhandlung die Vertretung niedergelegt, so. ‚daß dem Angeklagten
den: ‚hatte. Zwar war weder in der: Anklageschrift noch. im. Eröffaungsbeschluß die strafgesetzliche. Bestimmung _ 2”, des % 42 1.St6B angeführt, und’es war. auch nicht. dar- u gelegt, daß er.die Taten. ünter Mißbrauch‘ seines Berufs. oder Gewerbes er erheblich
yi en geworden war, und daß er in dem an=.
in
' Der bereits 13. mal, "Yornehmlich wegen Betrugs und Unterschlagung vorbestrafte Angeklagte wurde wegen Betrugs in sieben Fällen. zu einer Gesamtstrafe von’ einem Jahr ünd ‚zehn Monaten Gefängnis verurteilt. In vier Fällen wurde er von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen, in einem Fall wurde das Verfahren wegen Ver- ‘Dem Angeklagten wurde, ‚die Ausübung. rufs als Handelsvertreter auf die Dauer von drei
Schon die ae Yerlötmun des u 140 Abs 1 Nr 3 stro
in der Hauptverhandlung kein Verteidiger. zur Seite gestan-
angen hatte. ‚Die Tatsache “jedoch, ‘daß rbestraft war, ‚daß. er‘ _ wie dem Urteil .
netten Mi
397 13937; 70, 317 317; RG HRR 1934 Nr. ‚1645; E. Schmidt“
hängigen Verfahren wegen elf im Fortsetzungszusammenhang begangener Betrugsfälle und wegen eines weiteren Betruges angeklagt war, machten es einigermaßen wahrscheinlich (BGEHSt 4, 321; RG JW 38, 2546 Nr 24), daß auf Untersagung der Berufsausübung erkannt werde, da 'er,' abgesehen von dem als selbständige Handlung a EEE sehen mipmsazenn,
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u maßregel « eh dürfen, ohne daß der FR: gte in der ‚Hauptverhandlung den Beistand eines Verteidigers. hatte (Rest, 68, 397 397): Da das Gericht die nach = 88 140. Abs 1.Nr 3, 141 Abs 2 StPO notwendige Bestellung .. . eines Verteidigers nicht vornahm, führte dieser‘ vei . 8toß, ‚den. zwingenden. Revisionsgrund. des $. 338 N StPO. herbei. Es muß daher das Urteil in vollem Umfan und - nicht nur. hinsichtlich der Untersagung der Berufsaus-. bung, aufgehoben werden, - -denn das Verfahren war ein einheitliches Strafverfahren, das die Verurteilung des Angeklagten zur Schuld und Strafe und zu der. bei einer . solchen Verurteilung zulässigen Untersagung der Berufsausübung zum ‚unmittelbaren Gegenstand hatte (RESt. 68,
‚Lehrkonmentar, § 140. Erl 2 b; ‚Loewe- Rosenberg s 140.
Danach kommt es auf die Prüfung der weiteren Verfahrensrügen, nämlich der Verletzung des § 140° Abs 2° StPO (vgl hierzu BCH 6, 199; 5 StR 34/55 vom 1. März 1955, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt; RGSt 68,
35 /367; 74, 305 /3067; RG JW 36, 736 Nr 19 und 37, 630 Nr 18) und des § 265 Abs 2 StPO (vgl hierzu BGHSt 2, 85) nicht mehr
Bei der erneuten Hauptverhandlung wird der Tat= richter Gelegenheit zur Prüfung haben, ob nicht im Hinblick auf. die am 10. Juni 1954 (17. KLs 16/53)" rechts- . kräftig gewordene Verurteilung des Angeklagten die Voraussetzungen des s 79 StGB gegeben sind,
mr. Augustin’