Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 1 StR 404/54

1. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

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wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 1. >»trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr:Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

pundesrichter Martin er BSundesrichter Dr janez,

als beisitzende Riohter,

Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1954 wird verworfen mit der Massgabe, dass der Angeklagte wegen vollendeter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Verführung eines männlichen Minderjährigen verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe,

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kınrd«e in Tateinheit mit versuchter Verführung eines männiichen MHınderjährigen zur Unzucht zu acht Monaten Gefängnis - unter Aussetzung der Vollstreckung gemäss § 23 StuB - verurteilt worden. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts-

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch der Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo", der verletzt sein soll, geht fehl, da die Gründe des angefochtenen Urteils klar ergeben, dass das Landgericht zur vollen Überzeugung von den darin festgestellten Tatsachen gekommen ist und insoweit keine Zweifel bestanden, dis sich zugunsten des Angeklagten hätten auswirken können und müssen.

Nach dem vom, Vorderrichter festgestellten Sachverhait hat sich der Angeklagte sowohl gegen den § 176 Abs 1 Nr 3 wie gegen die §§ 175 a Nr 3, 43 StGB vergangen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt nicht bloss ein Versuch der Unzucht mit einem Kinde vor, sondern, indem der nackte Angeklagte sein erregtes Glied in wollüstiger Absicht gegen das nur mit der Badehose bedeckte Gesäss des 153-järrigen Helmut HB dürückte, nahm er mit einer Person unter vierzehn Jahren eine unzüchtige Handlung vor und erfüllte somit den Tatbestand des vollendeten ‚Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Insoweit war daher der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils zu berichtigen. - Da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen sich dadurch befriedigen wollte. dass er "durch andauerndere Gestaitung der Berührung seines erregten Gliedes mit dem Zeugen Hei diesen veranlassen wclite. sich

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von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen". ist [ferner der Tatbestand der versuchten Verführung eines männlichen KEinderjährıgen nach den §§ 175a Nr 3. 43 StGB gegeben

und der Angeklagte auch insoweit zu iecht verurteilt wcerden.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen’keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 475

StPO zu verwerfen.

Dr.Hörchner Mantel Martin

Hübner Dr.Mannzen