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BGH Entscheidung vom 25.02.1955 – 2 StR 454/54

2. Strafsenat

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§ 2 StR 454/54 2258 031

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den früheren Verwaltungsangestellten Clemens Heinz

T EEE aus EHEM i.0., dort geboren am EEE 1929, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Te in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt BEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent- “ scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes:

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 60 Nr 5 StPO durch Vereidigung des Zeugen BUEB greift Aurch.

Dieser Zeuge war der hauptamtlich bestellte Kassenverwalter der Gemeinde. Er behielt diese Planstelle auch inne, nachdem der Gemeindedirektor den Angeklagten mit der Wahrnehmung der Kassengeschäfte beauftragt hatte. Wiederholt wies er den Angeklagten auf die Pflicht zur Fertigung von Tagesabschlüssen hin. Die Befolgung seiner Anweisungen kontrollierte er jedoch nicht.

Auszahlungen aus der Gemeindekasse setzten eine Anweisung des Gemeindedirektors voraus, Der Angeklagte zahlte aber oft ohne vorherige Einholung.der Auszahlungsanweisung Gelder aus. Das war dem Zeugen Böse auch bekannt.

Nach diesen Feststellungen der Strafkammer bekleidete also der Zeuge Ball nach wie vor die hauptamtliche Stelle des Kassenverwalters der Gemeinde. Kraft dieses seines Amtes war auch er verpflichtet, die Vermögensinteressen der Gemeinde auf dem Gebiete der Kassenführung

wahrzunehmen. Durch seine pflichtwidrigen Unterlassungen hat er hiergegen verstossen und der Gemeinde damit Nach. teil zugefügt. Denn die durch das Fehlen der Kassenbelege und der Tagesabschlüsse unrichtige Buchführung führt . zu einer Vermögensgefährdung für die Gemeinde, die ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB ist (vgl RGSt 71, 155, 157; 73, 283, 2875 RG JW 1936, 2319 Nr 15; 19537, 2698 Nr 9). Die Strafkammer mag bei der Vereidigung des Zeugen an sich zutreffend davon ausgegangen sein, dass keine Anhaltspunkte für eine Teilnahme an der Untreue des Angeklagten vorlagen. Indessen ergeben ihre Feststellungen, dass der Zeuge selbst Untreue zum Nachteil der Gemeinde, zumindest dem äusseren Tatbestande nach, verwirklicht haben kann, und zwar in der gleichen Richtung, in der nach dem Urteil dem Angeklagten Untreue zur last fällt. Eine Vereidigung des Zeugen in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten war daher nach § 60 Nr 3 StPO unzulässig. Denn nach dieser gesetzlichen Bestimmung genügt schon ein entfernter Verdacht der Beteiligung, um die Vereidigung auszuschliessen. Allerdings ist der "Verdacht" im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift jeweils nach der Ermessensentscheidung des Tatrichters festzustellen.

Jedoch hat die Strafkammer, als sie sich entschloss,

den Zeugen zu vereidigen, offenbar den Rechtsbegriff

der "Beteiligung" nicht richtig ausgelegt und zutreffend angewandt. Sie hätte erwägen müssen, dass bei verschiedenen strafbaren Handlungen, die von dem Angekla&- ten und dem Zeugen oder doch unter dessen Mitwirkung begangen worden sind, diese Taten trotz ihres selbständigen Charakters in innerem Zusammenhang miteinander stehe können derart, dass die Voraussetzungen der Nichtvereidigung des Zeugen nach § 60 Nr 3 StPO in vollem Umfau8®

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zu bejahen sind (R6St 11, 15 49, 359; BGH NJW 1952, 1103). Denn das- trifft hier zu. Durch das auf pflichtwidriger Unterlassung beruhende Verhalten des Zeugen wurde dem Angeklagten sein strafbares Tun vielfach erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Daher muss das Urteil wegen Verletzung des § 60 Nr 3 StPO aufgehoben werden.

Hiernach bedürfen die sonstigen Rügen der Revision keiner Erörterung mehr. Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, ihnen gegebenenfalls in dem gebotenen Umfange Rechnung zu tragen.

Jedoch wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Angeklagte rechtswirksam zum Leiter der Gemeindekasse berufen war, demzufolge er dann die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen hatte (vgl BGHSt 3, 289, 293) sowie als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu gelten hatte (vgl BGHSt 2, 120), in dem neuen Urteil einer eingehenden Prüfung und Erörterung bedarf.

Ein Angestellter kann nach § 1 Abs 2 KuRVO vom 2. November 1938 RGBl I, 1583 nicht hauptamtlicher Kassenverwalter sein. Deshalb durfte 1951 der damals 21jährige Angeklagte, der Verwaltungsangestellter der Gemeinde war, nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mit den Aufgaben des eigentlichen Kassenleiters betraut werden. Aber auch Stellvertreter des Kassenverwalters wurde er damit nicht. Denn als solcher wäre er nur zur Vertretung des Kassenverwalters für Fälle von dessen Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bestellt gewesen. Diesen Inhalt hatte seine Berufung zur Wahrnehmung der Kassengeschäfte aber offenbar nicht. Die nach der KuRVO notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum haupt-

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amtlichen Kassenverwalter sind bei dem An;eklagten in dem angefochtenen Urteil im einzelnen nicht festgestellt. Es

ist auch nicht erörtert, ob er von der zuständigen Stelle in dieses Amt berufen worden war. Wie für die Zeit seiner Tätigkeit als Kassenleiter die Zahlung des Fehlgeldes im Sinne von 8 5 KuRVO geregelt war, ergibt das Urteil ebenfalls nicht.

Nach § 70 Abs 2 KuRVO wird die ordnungsmässige Kassen_ führung durch regelmässige und unvermutete Kassenprüfungen innerhalb der Gemeinde sowie durch überörtliche Kassenprüfunger festgestellt. Unvermutete Kassenprüfungen sind innerhalb der Gemeinde jährlich mindestens zweimal vorzunehmen, überörtliche Kassenprüfungen regelmässig jährlich einmal. Das Urteil ergibt nicht, dass diesen gesetzlichen Anordnungen genügt wurde und mit welchem Ergebnis dies jeweils geschah.

Feststellungen nach den bezeichneten Richtungen werden bei dem Angeklagten zumindest für die Strafzumessung von Bedeutung sein können und daher nicht zu entbehren sein.

Dr. Moericke Bundesrichter Werner ist Dr. Arndt beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.

Menges Dr. Moericke Hoepner