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BGH Entscheidung vom 24.02.1955 – 4 StR 604/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 604/54 - 2242 062 3?
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Strassenmeister Wilheln W RENNER aus Vemmm-:, dort geboren end 1902,
wegen fortgesetzten Betruges u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundssgerichtehofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr; Augustin . Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager N En : als -beisitzonde Richter; -- - nn Staatsanwalt Dr. Tamm» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter ZU - als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. Juli 1954 wird mit der Massgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls wegfällt. \
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerde- ’ führer zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte züchtete Brieftauben und beteiligte sich an Wettflügen, die von einer Reisevereinigung der Züchtervereine durchgeführt werden. Den listenmässig zur Teilnahme gemeldeten Tauben, die durch ihre - einem nicht abstreifbaren Metallfussring eingeprägte - Tummer gekennzeichnet sind, wird bei der Entgegennahme durch Beauftragte der Reisevereinigung zusätzlich ein Gummiring angelegt: Die Nummer dieses Gummirings wird in der Einsatzliste neben der Nummer des ketallrings eingetragen, während umgekehrt auf dem gesondert verwahrien Kontrollstreifen des Gummirings die Metallringnummer vermerkt wird. Die Tauben werden unter der Obhut der Reisevereinigung zumeist nach Süddeutschland befördert und dort gleichzeitig freigelassen. Der Zeitpunkt ihres Eintreffens im Heimatschlag kann nur mit einer von der Reisevereinigung verglichenen und plombierten Konstatieruhr nachgewiesen werden. Der Gummiring, den die Taube auf der Reise trug, ist in die Uhr einzulegen und sodann ein Griff zu drehen, wodurch
der Ring in Verwahr genommen und zugleich dieser Zeitpunkt auf einem Papierstreifen vermerkt wird.
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe von Anfang 1952 vis Juli 1955 dem Einsatzobmann der Reisevereinigung Gummiringe entwendet, die in den Einsatzlisten vermerkten Nummern der Gummiringe, die seine Tauben während der Wettflüge tatsächlich trugen, durch Überschreiben in die Nummern entwendeter Gummiringe verändert sowie die Kontrollstreifen der Gummiringe entsprechend ausgewechselt; er habe sodann in seine Konstatieruhr nicht die von seinen Tauben während der Flüge getragenen, sondern noch vor dem Eintreffen der Tiere entwendete Gummiringe eingelegt und so kürzere Reisezeiten vor-
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getäuscht. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten 3etrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahl verurteilt.
1.) Die Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, ist unbegründet. Die Strafkammer geht davon aus, dass. der Angeklagte, seiner Einlassung entsprechend, bei dem Auftreten des Verdachtes von rachedurstigen Taubenzüchtern mit seinen Angehörigen persönlich angegriffen und bedroht worden ist. Da das Gericht dieses Vorbringen somit als wahr behandelt, drängte es sich nicht auf, über einen der vom Angeklagten geschilderten Vorfälle noch den Wohnungsnachbarn SB zu vernehmen.
Was die Revision gegen die Feststellungen des lLandgerichts vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen tNechtsmangel hervortreten lässt.
Die Strafkammer durfte das umfassende und ins einzelne gehende Geständnis, das der Angeklagte zunächst vor seinen Vereinskameraden abgelegt, dann bei zweimaliger eingehender Vernehmung durch die Polizei aufrechterhalten hatte, für zuverlässig und wahr erachten. Das Gericht hast zunächst geprüft, ob der Angeklagte durch äussere Umstände zu einer falschen Selbstbeziehtigung veranlasst worden sein könnte und hat diese Üöglichkeit verneint; es hat sich nämlich die Jberzeugung verschafft, dass der Angeklagte. der früher selbst ein Polizeirevier geleitet hat, weder durch die Drohungen der Taubenzüchter noch durch die Furcht vor Verhaftung zum Gestänänis einer nicht begangenen Straftat bewogen worden sein kann.
Das Landgericht hat sodann weiter untersucht, ob das Geständnis seinen Inhalt nach wahr sein kann, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Angeklagten selbst
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erstmals aufgezeigte, bis dahin unerklärliche Hergang nicht
nur technisch und zeitlich möglich ist, sondern nach den Umständen allein in Betracht kommt. Dabei ist es an dem
Gedanken, ob die Änderung der EFinsatzlisten nicht aus anderen Gründen von anderer Hand vorgenommen sein könnte, ebensowenig vorbeigeganger wie an dem Schriftgutachten des Bundeskriminalamtes. Dieses gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte jedenfalls einen Teil der geänderten Ziffern sehr wahrscheinlich nicht selbst geschrieben habe, vermag dessen Urheberschaft aber auch insoweit nicht auszuschliessen. Auch die Möglichkeit einer nachträglichen, einmaligen oder wiederholten, Änderung der Einsatzlisten lehnt der Tatrichter insbesondere mit Rücksicht auf das Ineinandergreifen der Kontrollen in eingehender Würdigung ab.
... -.. Schliesslich. hat dAie_Strafkammer auch Jas_Tatmotiv..
festgestellt, indem sie:nämlich für. erwiesen erachtete, dass der Angeklagte, obwohl er gute Tauben hatte, die’auch ohne unzulässige Eingriffe Preise zu erzielen vermochten, aus sportlichen Ehrgeiz das Wagnis der Wettflüge verringerte. '
Die Wahrheit des Geständnisses hat der Tatrichter zumal durch die Ereignisse bei dem Wettfluge aus Passau von 12. Juli 1953 bestätigt gefunden. Kier hat nämlich noch ermittelt werden können, dass auch den Tauben des Ange-
klagten Gummiringe mit den Anfangsziffern 97 angelegt
worden waren, während die vom Angeklagten in die Konstatieruhr eingelegten Ringe die Anfangsziffern 88 trugen. Wenn
die Strafkammer hieraus, dem Geständnis des Angeklagten. folgend, schloss, dass es mit den Änderungen in den Zinsatzlisten bei den voraufgegangenen 26 Flügen dieselbe Bewandtnis hatte, so hielt sie sich im Rahmen rechtlich zulässiger Würdigung:
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2 ) Dass die somit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung rechtfertigen, bedarf keiner Darlegung, wird auch von der Revısion nicht in Frage gestellt.
Desgleichen ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich vollendeten Betrugs selbst dann nicht zu beanstanden, wenn unterstellt wird, dass das geldliche Zrgebnis der Wettflüge durch die Massnahmen des Angeklagten nicht beeinflusst worden ist, indem nämlich die Preisverteilung jeweils dieselbe gewesen sein würde, wenn der Angeklagte, statt entwendeter, die den eingetroffenen Reisetauben abgestreiften Gummiringe in die Konstatieruhr eingeäreht und mit dieser den Beauftragten der Reisevereinigung vorgelegt hätte. Denn zutreffend -legt das Landgericht dar, dass das ZBintreffen der Tauben nach den Wettbestimmungen nur durch die Vorlage des von ihnen während des Fluges getragenen Gummirings nachgewiesen werden konnte und dass daher — wie dem Angeklagten bekannt war - ein Gewinnanspruch die Vorweisung dieses Rings zur Voraussetzung hatte.
Dagegen ist der Tatbestand des Diebstahls an den Gummiringen nicht nachgewiesen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte diese Ringe nicht deshalb entwendet, um sie selbst oder den in ihnen verkörperten Sachwert seinem Vermögen einzuverleiben. Er wollte sie vielmehr nur zur Verfügung haben, um sie in seine Konstatieruhr einzulegen und mit dieser an die Reisevereinigung zurückzugeben. Somit kam es dem Angeklagten lediglich darauf an, den Eigentümer vom Besitz der Ringe zeitweilig auszuschliessen, um sie selbst benutzen zu können; es handelte sich insoweit also um einen blossen Gebrauchsdiebstahl, den das Gesetz nicht mit Strafe bedroht.
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Das Landgericht meint nun offenbar, der Angeklagte habe sich dafür die Gummiringe zugeeignet, die seinen Tauben von den Einsatzkommissionsmitzliedern der Reisevereinigung angelegt worden waren und an deren Stelle er entwendete Ringe in die Konstatieruhr einwarf. Ob die Zurückbehaltung dieser Ringe, die - wie die Strafkemmer ausführt - ausserhalb des Wettbetriebes eigentlich überhaupt keinen Wert besassen und die er nur als Beweismittel fortschaffen wollte, sich als eine Zueignung darstellt, kann hier unerörtert bleiben; denn diese Ringe hat der Angeklagte nicht weggenommen, sie sind ihm vielmehr von der Reisevereinigung durch das Anfügen an seine Tauben übergeben worden.
Die "ausgewechselten Kontrollstreifen hat der Aigeklagte nach Ansicht der Strafkammer vernichtet; diese Vernichtung des Beweismittels war nach der Auffassung des Tatrichters ersichtlich der Sinn der Entwendung. Da in der blossen Zer-
störung keine Zueignung liegt, fehlt es auch insoweit an einer Zueignungsabsicht.
Die Verurteilung wegen Diebstahls kann hiernach nicht bestehenbleiben. Ob der Angeklagte sich insoweit. der Unterschlagung oder des mit schwererer Strafe bedrohten Vorgehens der Urkundenunterdrückung (§ 274 Nr 1 StGB) schuldig gsmacht hat, kann auf sich beruhen, weil die Strafkammer der Entwendung und Beseitigung von Gummiringen und Kontrollstreifen- für das Strafmass ersichtlich keinerlei Bedeutung beigelegt nat. Die Urteilsgründe heben nämlich hervor, dass der Angeklagte diese an sich wertlosen Gegenstände nur deshalb fortschaffen wollte, um die Entdeckung seiner übrigen Taten zu verhindern; deren Unrechtsgehalt wird demgemäss der Strafzumessung allein zugrunde gelegt. Hiernach ist insbesondere auch die Möglichkeit auszuschliessen, dass die $Strafkammer die Schuld des Angeklagten geringer bewertet
und mit einer milderen Strafe geahndet haben würde, wenn sie die Nichtverwirklichung des gesetzlichen Diebstahlstatbestandes erkannt hätte; denn weder der zur Verfügung stehende Strafrahmen noch die Strafzumessungstatsachen erfuhren dadurch die mindeste Beeinflussung.
Rechtlich einwandfrei ist endlich auch die Einziehung beider Konstatieruhren des Angeklagten, weil ausweislich der Urteilsgründe beide zur Begehung der strafbaren Handlungen benutzt worden sind.
Di& Kostenentscheidung beruht auf $-.475 5120.
Krumme . Engels Dr. Augustin Lang-Rinrichsen Haager -